Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 6 75. 125
( 225 KO.). Gegen den Erben können sie vollstrecken, ebenso die Eröffnung des Kon-
kurses beantragen.
5. Kallir a. a. O. 362. Wo eine Verpflichtung besteht, Konkurs zu beantragen,
so bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haflung usw., wird diese Pflicht
durch Stellung des Antrags auf Geschäftsaufsicht ausgeschaltet. Das gleiche gilt bei Nach-
lässen. Auch Erben und Nachlaßverwalter sind von den ihnen nach §s 1980, 1985 BE.
drohenden Schadensersatzverbindlichkeiten frei, wenn sie statt Konkurs Geschäftsaufsicht
beantragen (§§5 1,72, 73: „zur Abwendung des Konkurses"). Stirbt der Schuldner während
der Geschäftsaufsicht, so werden in der Regel die Grundsätze über die Nachlaß-Geschäfts-
aufsicht Anwendung finden. Die Erben können die Einleitung des Vergleichsverfahrens
beantragen oder einen vom Erblasser bereits gemachten Vergleichsvorschlag ihrerseits
aufnehmen. Stirbt der Vergleichsschuldner nach Annahme des Vergleichsvorschlags,
so sind die Erben an ihn gebunden. Einen Grund zur Nichtbestätigung des Vergleichs
bildet der Tod des Erblassers nicht.
6. Jäger, JW. 17 436. Entsprechend müssen die 31§8# 212, 234 KO. anwendbar sein,
wenn der Gesellschafter oder der Erbe im Eigenkonkurs, das Gesellschaftsvermögen oder
der Nachlaß aber unter Geschäftsaufsicht steht.
§ 75.
Ruhen der Anfechtungsfristen.
1. Jäger, JW. 17 195. Mit Rücksicht auf die Möglichkeit, daß die G. vielleicht
ihren Zweck verfehlt, war für das bisherige Recht empfohlen worden, keinen Konkurs-
antrag abzuweisen, sondern ihn hinhaltend zu behandeln. Damit sollte die Ansechtbar-
keit der in Kenntnis des Konkursantrags oder zehn Tage vor ihm vorgenommenen Rechts-
handlungen (5 30 KO.) aufrecht erhalten werden (vgl. Mayer 156, Levy 20). Der 4 75
läßt aber nun erkennen, daß die Verordnung eine Aufrechterhaltung der durch Aufsichts-
anträge überholten oder während der Aufsicht gestellten Konkursanträge gar nicht erwartet.
Auch dürfte es sachlich kaum angemessen sein, Konkursanträge Jahr und Tag in der Schwebe
zu lassen. Ist freilich mit baldiger Aufhebung der Geschäftsaussicht zu rechnen, so wird
die Erledigung des Konkursantrags unter Verständigung des Antragstellers aufzuschieben
sein. Einer Verbindung der — wider Willen des Schuldners — erfolgenden Aussichts-
aufhebung mit der Eröffnung des Konkurfes steht der # 68 entgegen.
2. Jäger, JW. 17 197. Da die Einzelvollstreckung wegen eines vom Verfahren
betroffenen Anspruchs während der Geschäftsaufsicht weder in altes noch in neuerworbenes
Schuldnervermögen statthaft ist, bleibt dem Aufsichtsgläubiger nach beiden Richtungen
auch die nur zur Erschließung des Zwangszugriffs dienende Einzelanfechtung verwehrt.
Dies bestäligt ein Gegenschluß aus § 13 Abs. 5 Aus G., da für die Geschäftsaufsicht
ihrem gegenständlichen Umfang entsprechend eine Ausnahme nicht einmal für neuerworbene
Vermögensstücke gemacht wird. Auch kann man durchaus nicht behaupten, daß sich das
Zulässigkeitserfordernis des fruchtlosen Vollstreckungsversuchs (§ 2 Auf G.) nach Lage
der Sache erübrige. Das braucht nicht einmal bei Uberschuldung der Fall zu sein.
Die Dauer der GA. wird, wenn der Aufssichtsgläubiger nach deren Beendigung
ansicht, auf den Lauf der Anfechtungsfristen nicht angerechnet (5 75 Abs. 1). Für nicht-
beteiligte Gläubiger bedarf es keiner solchen Fristerstreckung, da ihnen schon während der
Geschäftsaufsicht Einzelvollstreckung und Einzelanfechtung unverwehrt bleibt (5 75 Abs. 2).
3. Jäger, JW. 17 197. Die dem §5 2 Anf G. nachgebildete Voraussetzung des § 773
Abs. 1 Nr. 4.BG B. ist keineswegs schon durch das Vorliegen des Konkursgrundes erfüllt.
Sonst würde der § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB. jeder selbständigen Bedeutung ermangeln.
Es trifft daher nichl zu, wenn das OLG. Hamburg, Recht 15 Nr. 797 behauptet, dem
Bürgen sei die Einrede der Vorausklage stets schon dann versagt, wenn der Haupt-
schuldner unter GA. stehe. Vielmehr spricht die Aussicht der Gesundung des Schuldner-
vermögens gegen die Anwendbarkeit der Nr. 4 wie der Nr. 3 des 5 773 BGB.