Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

126 B Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Erst von der Vergleichsstundung heißt es, daß sie dem Bürgen nicht zustatten komme, 
s 60 Aufs LO. (E 193 KO.). 
§5 76. 
Sondervorschrift für Genossenschaften. 
Preuß. Allgemeine Verfügung vom 19. März 1917 über die Anzeige der Anordnung einer 
Geschäftsaufsicht gegen eine eingetragene Genossenschaft zu den Registerakten. 
(Im Bl. 105.) 
Mit Rücksicht auf & 76 der Verordnung des Bundesrats über die Geschäftsaussicht 
zur Abwendung des Konkurses vom 14. Dezember 1916 (RGBl. 1363) werden die Gerichts- 
schreiber der Amtsgerichte angewiesen, von der Anwendung einer Geschäftsaufsicht gegen 
eine eingetragene Genossenschaft zu den Registerakten Anzeige zu erstatten. Dies gilt 
auch für bereits angeordnete Geschäftsaufsichten. 
877. 
Stimmenkauf. 
1. Cahn a. a. O. 323. Es ist bedeutungslos, ob der Gläubiger nach Zusage ab- 
stimmte, ob die Abstimmung den angestrebten Erfolg hatte und ob das Verfohren der 
Geschäftsaufsicht oder des Vergleiches zuvor aufgehoben wurde. Das Verhandeln zu- 
gunsten des Schuldners, welches etwa durch den Schuldner oder eine andere Person er- 
kauft wird, fällt nicht unter den § 77, der nur den Kauf einer Abstimmung mit Strafe 
belegt. Die Stimmenthaltung fällt ebenfalls nicht unter den § 77. Das Vergehen er- 
fordert Vorsatz. Ein Irrtum über den Charakter und Zweck der Vorteilsgewährung wirkt 
strafausschließend (StGB. 5 59). Irgend ein materieller Vorteil genügt. Der Versuch ist 
möglich (R#St. 6, 194), jedoch straflos. 
2. Klimmer a. a. O. 205. Wie im Falle des Konkurses das Vergehen des § 243 
KO. nur von einem „Konkursgläubiger“ begangen werden kann (z. B. also nicht von einem 
Absonderungsberechtigten als solchem), so wird für die Geschäftsaufsicht wohl Voraus. 
sebzung sein, daß es sich um einen Gläubiger haudelt, der berechtigt ist, über den Vergleichs- 
vorschlag abzustimmen (FK 37f f. VO.). Hält jedoch ein Gläubiger sich für stimmberechtigt, 
ohne daß er es ist, und besteht bei dem Schuldner der gleiche Irrtum, so können sich beide 
wohl nach §3 77 strafbar machen. — Der Stimmenkauf kann vom Schuldner, aber auch 
von einem Gläubiger oder einer dritten Person begangen werden. — Besondere Vorteile 
sind solche, die dem Stimmenverkäuser allein oder doch nicht der Gesamtheit der übrigen 
Gläubiger zugute kommen; es können wohl Vorteile jeder Art, nicht bloß pekuniäre 
Vorteile, gewährt und versprochen werden. — Das Versprechen, nicht zu stimmen, ist 
ebensowenig strafbar wic das Versprechen, auf die Gläubiger in einem bestimmten Sinne 
einwirken zu wollen usw. 
3. Bovensiepen a. a. O. 150. Unerheblich ist es, ob es überhaupt zur Abstimmung 
kommt. 
9 78. 
Gerichtskosten. 
Bovensiepen a. a. O. 151. Nach § 84 DGerK G. hat auch der Antragsteller — 
also der Aufsichtsschuldner oder die Aufsichtsperson — vor Vornahme eines mit baren 
Auslagen verbundenen gerichtlichen Aktes zwecks ihrer Deckung einen hinreichenden 
Vorschuß zu bezahlen. Dies wird namentlich bei einer zur Aufklärung des Sachverhalts 
beantragten Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen der Fall sein. Dagegen 
ist natürlich der Richter nicht befugt, wenn er selber von Amts wegen (vgl. 3 16 der Bek.) 
zur besseren Aufklärung Auslagen nach sich ziehende Ermittlungen, etwa Vernehmung 
von Zeugen und Sachverständigen (Bücherrevisoren) für erforderlich hält, vorher vom 
Aufsichtsschuldner einen Auslagenvorschuß einzusordern; ebenso Klimmer a. a. O. 207.
	        
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