128 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
(Bek. Nr. 10 bis 16 als 6 bis 12 in Vd. 1, 368ff.; Nr. 17 als Nr. 13 in Bd. 2, 126;
Nr. 18 als Nr. 17 in Bd. 3, 122.)
19. Bek. betr. Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über
Preise von Wertpapieren usw. Vom 7. Juli 1917. (Rösl. 635.)
IZg. Wertpap D. 25. 2. 16]. Mitteilungen über Wertpapierkurse sind gestattet, wenn
sie zwischen im Inland ansässigen Personen oder Firmen erfolgen, die gewerbsmäßig
Bankiergeschäfte betreiben.
(Bek. Nr. 20 als Nr. 13 in Bd. 1, 381.)
21. Bek. über die Pfändung des Nuhegeldes der im Privatdienst
angestellten Personen. Vom 22. März 1917. (RE#l. 234.)
1#R.] 8 1. Das Ruhegeld der im Privatdienst angestellten Personen ist der Pfändung
nur insoweit unterworfen, als der Gesamtbetrag die Summe von zweitausend Mark
für das Jahr übersteigt.
Die Vorschriften des § 4 Nr. 2, 3 und des § 4a des Gesetzes, betreffend die Beschlag-
nahme des Arbeits- oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869 (Bundes--Gesepbl. 1869 S. 242
und 1871 S. 63, Re#Bl. 1897 S. 159, 1898 S. 332) finden entsprechende Anwendung.
5# 2. Gesetzliche Vorschriften, die über die Pfändung von Ruhegeld der im §& 1 be-
zeichneten Art abweichende Bestimmungen treffen, bleiben unberührt.
5 3. Die Verordnung tritt am 26. März 1917 in Krast. Den Zeitpunkt des Außer-
krafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Ist ein Anspruch der im # 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung gepfändet, so verliert die Pfändung hinsichtlich später fällig werdender Bezüge
ihre Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des § 1 unwirksam sein würde. Dies gilt
entsprechend für eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Aufrechnung, Ab-
tretung oder Verpfändung.
(Bek. Nr. 22 als Nr. 15 in Bd. 2, 131; Nr. 23 als Nr. 21 in Bd. 4, 751.)
24. Bek. über Bestimmung des Kriegsgebiets im Sinne der VO.
zum Schutze von Kriegsflüchtlingen v. 8. Februar 1917 (Röl. 115.)
Vom 26. Februar 1917. (REl. 194.)
IRK.] Auf Grund des §* 10 der Verordnung zum Schutze von Kriegsflüchtlingen vom
8. Februar 1917 (Rhl. 113) wird bestimmt:
Als Kriegsgebiet im Sinne der Verordnung gelten die Insel Helgoland und
das Gebiet von Elsaß-Lothringen mit Ausnahme der Kreise Saargemünd, Weißen-
burg und Hagenau sowic des Kantons Forbach.
II. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers.
(Bek. Nr. 1 bis 3 in Bd. 1, 382ff.)
4. Bek. über die Verjährungsfristen. Vom 22. Dezember 1914.
(Rö#l. 5435.)
Wortlaut, Begründung und Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 391.
4. Mf(AV. 17 366 (RV.). Nach den VeriBek. verjähren die in den 9§8 196, 197BSB.
bezeichneten Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten der V O. v. 22. 12. 14 noch nicht verjährt
waren, nicht vor dem Schlussedes Jahres 1916. „Dies gilt auch insoweit, als für die Ansprüche
die Verjährungsfrist durch andere reichsgesetzliche Vorschriften als die der §§ 196, 197
B##geregelt ist“ (Bek. v. 4. 11.15). Die Bek. beziehen sich demnach nicht lediglich ausf An-