Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über Verjährungsfristen im Wechselrechte v. 19. Juli 1917. 129 
sprüche, die unmittelbar unter s5 196, 197 Bo#. fallen. Andererseits gelten sie aber nur 
für Ansprüche im Sinne der §§8 196, 197, mithin abgesehen von den Fällen des §& 196 für 
alle Ansprüche, deren Verjährung reichsgesetzlich geordnet ist. Dazu gehört der Anspruch 
auf Kr K.-Sterbegeld. Daß dieses Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist, steht dem nicht 
enlgegen. Ebensowenig der Umstand, daß das Sterbegeld nur eine einmalige Leistung 
darstellt. Allerdings betrifft 3 197 BGB. Verbindlichkeiten, die im allgemeinen in regel- 
mäßig wiederkehrenden Leistungen zu bestehen pflegen; er ist aber gleichwohl anwendbar, 
wenn ein solcher Anspruch ausnahmsweise nur auf eine einmalige Zahlung geht. Es 
genügt zur Anwendung des §##197, daß die Forderung zu einer Gruppe von Ansprüchen 
gehört, die im allgemeinen ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum 
Gegenstande haben. Das trifft auf den Anspruch auf Sterbegeld zu; denn es gehört zu 
den Kassenleistungen, die hauptsächlich, wie z. B. Krankengeld und Wochengeld, in regel- 
mäßiger Wiederkehr zu gewähren sind. Die Bek. v. 22. 12. 14 und 4. 11. 15 finden daher 
auf das Sterbegeld ebenso wie auf das Kranken- und Wochengeld Anwendung. 
(Bek. Nr. 5, 6 in Bd. 2, 140ff.; Nr. 7 in Bd. 3, 124.) 
8. Bek. über Verjähr ngsfristen im Wechselrechte. BVom 19. Juli 1917. 
(RGBl. 635.) 
1BR.I] 8 1. Wechselmäßige Ansprüche gegen den Alzeptanten eines im Inland zahl— 
baren Wechsels, die noch nicht verjährt sind, verjähren, wenn der Akzeptant seinen Wohn- 
ort im Ausland hat oder wenn in dem Wechsel ein ausländischer Wohnort des Bezogenen 
angegeben ist, nicht vor dem 31. Dezember 1918. Das gleiche gilt für wechselmäßige An- 
sprüche gegen den Aussteller eines im Inland zahlbaren cigenen Wechsels, wenn der 
Aussteller seinen Wohnort im Ausland hat oder wenn in dem Wechsel ein ausländischer 
Ausstellungsort angegeben ist. 
#§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung (21. 7.1 in Kraft. 
Begründung. 
(Norddollg Ztg. v. 21. 7. 17 Nr. 199 1. Ausg.) 
Es befinden sich aus der Seit vor dem riege noch vielfach akzeptierte Wechsel 
in deutschen Händen, die auf im Ausland wohnende Bezogene lauten, aber im Inland 
zablbar sind. Solche Wechsel sind besonders im Warenverkehr mit polnischen Firmen 
üblich (russisch-polnische Mark-Domizile). Die Inbaber haben die Wechsel während 
des Krieges nicht einziehen können und rechnen erst auf Zezahlung nach Beendigung 
des Krieges. Da der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten nach Artikel 22 
der Wechselordnung in drei Jahren vom Derfalltage des Mechsels an verjährt, würden 
die Inbaber in der Regel gezwungen sein, demnächst Handlungen zur Unterbrechung 
der Derjährung vorzunehmen. Die Dorschriften über die Hemmung der Derjährung 
in Zällen höherer Gewalt (6 203 Abs. 2 BGB.) kommen hier nicht in Betracht, weil 
infolge des inländischen Sahlungsortes ein inländischer Gerichtsstand gegeben und 
die Rechtsverfolgung nicht verhindert ist. Die Rechtsverfolgung nötigt indessen die 
wWechselinhaber, zumal es sich um zahlreiche kleine Wechsel handelt und die Sustellung 
im Ausland oder durch öffentliche Fustellung erfolgen muß, zur Aufwendung ver- 
bältnismäßig erbeblicher Uosten, ohne daß sie zurzeit feststellen können, ob sich diese 
Ausgaben mit Rücksicht auf die Dermögenslage der Schuldner rechtfertigen:; sie führt 
ferner zu einer Inanspruchnahme der Gerichte. Der Zundesrat hat daber, einer An- 
regung des Sentralverbandes des deutschen Bank= und Bankiergewerbes entsprechend, 
bestimmt, daß die in Frage kommenden Wechsel nicht vor dem 31. Dezember lo#s ver- 
jäbren. Die Wirkung der Derlängerung der Derjährungsfrist wird allerdings mit 
Sicherheit nur insoweit eintreten, als es sich um Geltendmachung ven Ansprüchen 
vor deutschen Gerichten handelt. Für Gerichte anderer Staaten könnte sie nur in 
Frage bommen, wenn diese nach den für sie maßgeblichen Grundsätzen des inter- 
nationalen Hrivatrechts zur Anwendung deutschen BRechts gelangen und hierbei auch 
die während des Laufes des Wechsels geschehene Gesetzesänderung anerkennen würden. 
KRriegsbuch. Öd. 5. 9
	        
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