Bek. zum Schupe der Mieter vom 26. Juli 1917. 133
Wird die Fortsetzung des Mietverhältnisses angeordnet, so gelten die Bestimmungen
des Einigungsamts als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags.
s 4. Das Einigungsamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden
und mindestens zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß zum Richteramt oder höheren
Verwaltungsdienste befähigt sein; die Beisitzer müssen zur Hälfte dem Kreise der Haus-
besitzer, zut Hälfte dem der Mieter angehören. Das Nähere über die Besetzung bestimmt
die Landeszentralbehörde.
§ 5. Die Anwendung dieser Berordnung kann durch Vereinbarung der Parteien
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
8 6. Die Landeszentralbehörden können die Gemeinden zur Errichtung von
Einigungsämtern anhalten, die den Vorschriften des §& 4 entsprechen.
§ 7.t) Die Landeszentralbehörden können, soweit Einigungsämter nicht errichtet
sind, die im & 1 vorgesehenen Besugnisse einer anderen Stelle übertragen, wenn die Zu-
sammensetzung dieser Stelle den Vorschriften des & 4 entspricht.
§8. Auf das Verfahren vor dem Einigungsamte (80 1, 6, 7) finden die Vorschriften
der Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914 (Re#l. 511)
keine Anwendung. Das Verfahren ist gebührenfrei; das Einigungsamt bestimmt, wer
die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Im übrigen wird das Verfahren durch
den Reichskanzler geregelt.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 7.1 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrastiretens.
Hierzu:
Anordnung des Neichskanzlers für das Verfahren vor den
Einigungsämtern. Vom 26. Juli 1917. (R#l. 661.) ff)
RNK. § 8 Miet . 26. 7. 171. 8 1. Die Einigungsämter sind berufen, in den im & 1 der
Verordnung zum Schutze der Mieter bezeichneten Fällen endgültig zu entscheiden.
Die Mitglieder des Einigungsamts sind vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag
an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichien.
Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
8 2. Der Antrag auf Entscheidung ist an das Einigungsamt zu richten, in dessen
Bezirke sich die Mietsache befindet.
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Schriftführers des Einigungsamts
zu slellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz
begründet werden; der Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, ins-
besondere Vertragsurkunden und Briese beisügen.
§ 3. Das Einigungsamt verhandelt und enischeidet in nichtöffentlicher Sitzung.
s§ 4. Vor der Entscheidung ist der Gegner des Antragstellers zu hören.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Berhandlung mit den Parteien
stattfindet. Er kann das versönliche Erscheinen der Parteien anordnen; er kann andere Per-
sonen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, zu der Verhandlung zulassen.
1) Durch Bek. v. 15. 9. 17 (RGl. 834) ist folgender Abs. 2 hinzugefügt: „Solange
im Bezirke einer Gemeinde die im 5 1 vorgesehenen Befugnisse weder einem Einigungs-
amte noch einer anderen Stelle übertragen sind, sind die Amtsgerichte für die im §# 1
Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Entscheidungen zusländig; die Vorschristen des §& 4 finden
keine Anwendung.“
g# Durch Anordnung v. 15. 9. 17 (Rel. 834) auf das amtsgerichtliche Verfahren (4)
mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, daß an die Stelle des Schriftf. der Gerichtsschr.
tritt und die Vollstreckung der Entsch, über die baren Auslagen sich nach den Vorschr.
über die Beitreibung von Gerichtskosten richtet.