Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

134 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
§ 5. Die Parteien sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird 
mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Der Vorsitzende kann eine andere 
Art der Ladung anordnen. 
Die Parteien können sich in der mündlichen Verhandlung, soweit nicht das per- 
sönliche Erscheinen angeordnet ist, durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person 
vertreten lassen; sind sie oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, 
so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden. 
§ 6. Das Einigungsamt kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten 
Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel 
insbesondere Urkunden, vorzulegen oder Zeugen zu stellen. 
Bei Versäumung der Frist kann das Einigungsamt nach Lage der Sache ohne 
Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
§ 7. Das Einigungsamt kann aus Antrag oder von Amts wegen Beweise er- 
heben, insbesondere Zeugen und Sachverständige cidlich vermehmen sowie Versicherungen 
an Eides Statt entgegennehmen. 
Auf die Erledigung des Zeugen= und Sachverständigenbeweises finden die Vor- 
schriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zeugen und Sach- 
verständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und 
Sachverständige (R#l. 1898 S. 689; 1914 S. 214). 
Die Gerichts= und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit den 
Ersuchen der Einigungsämter um Aufnahme von Beweisen zu entsprechen. Auf die von 
den Gerichten zu leistende Rechtshilfe finden die Vorschriften des dreizehnten Titels des 
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
§ 8. Das Einigungsamt kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen 
erlassen. 
§ 7. Die Besugnisse aus den K 6, 7, 8 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vor- 
sitzenden zu. 
§ 10. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vor- 
sitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung seines 
Amtes verpflichtet wird. 
Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift ausgenommen, die von dem Bor- 
sitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Ver- 
handlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten sowie das 
Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sic soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen 
oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden. 
§ 11. Die Entscheidung des Einigungsamts erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß 
enthält die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist 
von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
§ 12. Die Beschlüsse (6 11) und die Anordnungen auf Grund des § 8 sind von dem 
Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die ÜUbereinstimmung mit der Urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet 
sind, in der im § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. 
§ 13. Für das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben. 
Das Einigungsamt bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen 
hat und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Entscheidung hierüber ist vollstreckbar. Die 
Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindeabgaben. 
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erslattung ihrer Auslagen. 
6. Bek. über die Zwangsverwaltung von Grundstücken. 
Vom 22. April 1915. (REBl. 223.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 423 bis 426.
	        
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