Bek. über die Todeserklärung Kriegsverschollener v. 18. April 1916. 88 2, 4-18. 137
8 2.
Der Zeitpunkt des Todes.
Inhaltsübersicht.
I. Augemeines 111 141, V 137. II. Die seit einem „besonderen Kriegserelgnis“ Ver.
mißten III I41, IV 758.
I. Allgemeines.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 141.)
4. Partsch a. a. O. 72. Das Erstrebenswerte ist, daß der Richter den Tod aus den
Tag des Vermißtwerdens datiert. Das ist im Westen immer möglich. Durch einen energi-
schen Betrieb der Vermißtennachforschung haben wir die Nachweisungen für die Leute,
welche das Vermißtwerden überlebt haben. Wo man weder im Lande noch im ZN.
etwas über das spätere Leben weiß und der Vermißte nicht geschrieben hat, ist mit Sicher-
heit anzunehmen, daß der Vermißte an dem Tag, da er vermißt wurde, den Tod gesunden
hat. So kann der Richter auch dort, wo die Akten über das besondere Kriegsereignis
nichts sagen, auf Grund freier Beweiswürdigung nach § 1 der Bek. den Tag des Vermißt-
werdens als Todestag datieren. Er braucht sich nur vom ZN#. bestätigen zu lassen,
daß der Vermißte niemals auf der feindlichen Gefangenenliste vorkam. Unter den be-
obachteten mehreren 1000 Fällen war keiner, in dem dieses Verfahren zu Mißständen
geführt hätte. Dagegen sind sehr zahlreiche Fälle zu beobachten, in denen die Datierungen
auf das Jahresende nach dem Vermißtwerden durch die Gefangenenaussagen durch das
Vorliegen der Erkennungsmarke oder einfach auf Grund der Nachprüfung der Umstände
im ZN. als unrichtig erkannt worden sind. Bisher hat man in solchen Fällen oft zu
helfen gesucht durch Berichtigung des Ausschlußurteils nach den Vorschriften über die
Schreibfehlerberichtigung, was selbslverständlich rechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Um
unnütze Arbeit, Kosten, Anfechtungsprozesse zu sparen, ist es vorsichtig, möglichst immer
auf den Tag des Vermißtwerdens zu datieren. Für die Verhältnisse im Osten ist der
Schluß aus dem Schweigen des Vermißten selbst oder aus der Gefangenenliste nicht be-
weisend. Auch hier wird durch richtige Handhabung der Aussetzungsbefugnis nach 4 9
der Bek. die Todeserklärung immer erst zwei bis drei Jahre nach dem Vermißtwerden
erfolgen. Nach dieser Zeit wird man ruhig auf den Tag des Vermißtwerdens datieren
können. Die möglichen Fehlsprüche für den Osten sind in Kauf zu nehmen gegenüber
der sehr erheblichen Förderung der Rechtssicherheit, welche sich für die Praxis aus der
Datierung des Todes auf den Moment des Vermißtwerdens ergibt.
88 4 bis 18.
Das Verfahren.
84.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 3, 143.)
5. Starck, DJZ. 17 745. Auch der Gläubiger eines Kriegsverschollenen hat das
Recht, dessen Todeserklärung zu beantragen.
8 17.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 146.)
4. Partsch a. a. O. 71. Für die Auskunft selbst, welche von den Informations-
stellen der Kriegsministerien erteilt wird, ist es wichtig, daß das Amtsgerich! die Stellung
des 82.B. richtig beurteilt. Dieses ist nur Registraturbehörde für eingegangene Mel-
dungen. Sachverständigen-Gutachten, Anleitungen der Gerichte durch Hinweis auf Er-
fahrungen werden bisher vom Z.B. durchaus vermieden. Die Auskunft lautet nur
nach dem Akteninhalt. Sie macht oft einen unvollständigen Eindruck, liefert insbesondere
in sehr vielen Fällen nicht die vorliegenden Anhaltspunkte für die Bejahung des beson-