140 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
8 24. In den Fällen der §& 1, 13 und 18 ist auch der Staatsanwalt antrags-
berechtigt.
§ 22. In einem Verfahren nach den Vorschriften dieser Berordnung genügt zum
Nachweis von Tatsachen, die bei dem Truppenteile des Verschollenen bekannt sind, eine mit
dem Dienstsiegel versehene schriftliche Erklärung des militärischen Disziplinarvorgesetzten.
Soweit es sich um Tatsachen handelt, die bei der obersten Militärverwaltungs-
behörde bekannt sind, genügt zum Nachweis die schriftliche, mit dem Dienstsiegel versehene
Auskunft der Behörde.
§ 23. Für das Versahren nach den Vorschristen dieser Verordnung werden Ge-
richtsgebühren nicht erhoben.
Wird ein Ausschlußurteil gemäß § 16 aufgehoben, so können die dem Antragsteller
erwachsenen außergerichtlichen Kosten (§ 91 der Zivilprozeßordnung) demjenigen auf-
erlegt werden, der das Ausschlußurteil erwirkt hat. Auch kann angeordnet werden, daß
derjenige, der die Todeserklärung erwirkt hat, die Kosten erstattet, die gemäß § 971 der
Zivilprozeßordnung dem Nachlaß des für tot Erklärten zur Last gefallen sind.
#§s 24. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung. (Il. 17, 292.)
Die VO. über die Todeserkl. Kr D. v. 18. April 1916 (RGBl. 206) ist, wie die mit
ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen zeigen, einem Bedürfnis entgegengekommen,
und ihre Vorschriften haben sich in allem wesentlichen bewährt. Insbesondere haben
sich die den Gerichten in die Hand gegebenen Hilfsmittel als geeignet erwlesen, um bei
sachgemäßer Anwendung eine zuverlässige Aufklärung und eine ausreichende Bemessung
der Fristen je nach der Besonderheit der einzelnen Fälle zu ermöglichen. Unsicherbeiten
und Ungleichmäßigkeiten haben sich nur bei der Feststellung des als Todestag anzu-
nehmenden Heitpunktes berausgestellt, so daß ein Zedürfnis nach einem einfachen Be-
richtigungsverfahren an Stelle der zurzeit allein möglichen Anfechtungsklage (6 975
S50 ) anzuerkennen ist. Um von vornherein auf eine gleichmäßigere Handhabung der
Dorschriften hinzuwirken und auch sonst das öffentliche Interesse in dem Aufgebots-
verfahren stärker zur Geltung zu bringen, erscheint es sodann angebracht, die schon
durch § 16 der DO. vorgesehene Mitwirkung der Staatsanwaltschaft am Derfahren
reichsrechtlich weiter auszubauen.
Don diesen Gesichtspunkten aus schlägt der Entw. im Art. I folgende Ergänzungen
der DO. vor:
Alle Anträge auf Todeserkl. eines Kr D. sind von dem A. der zuständigen Staats-
anwaltschaft mitzuteilen (Ar. 1 § 4a). Diese wird dadurch in die Lage gesetzt, in jedem
Falle zu prüfen, ob sie von der ihr durch § 16 der DO. g 967 5P0. verliehenen Be-
fugnis Gebrauch machen und in das Derfahren eintreten will. Daß der Staatsanw.
zu diesem Swecke auf ihren Antrag — auch im weiteren Derlaufe des Derfahrens —
die Akten vorzulegen sind, bedarf keiner besonderen Vorschrift. Dagegen schreibt g 7 a
des Entw. (N. 2) im Satz 1 weiter vor, daß ibr, auch wenn sie sich dem Derfahren bis
da#-in nicht angeschlossen hat, in jedem Falle Gelegenheit zu geben ist, sich vor der Ent-
scheidung über das Ergebnis der Ermittlungen zu äußern. Sie erhält damit die Mög-
lichkeit, auf eine Ergänzung der Ermittlungen hinzuwirken und etwaige sonstige Be-
denken geltend zu machen, z. B. indem sie die Aussetzung des Derfahrens gemäß § 9
der DO. beantragt. Endlich sollen dem Staatsanw. die über den Antrag auf Wodeserkl.
ergehenden Entscheidungen, sowohl die Ausschlußurteile als auch die ablehnenden Be-
schlüfse, zugestellt werden (5 7a Satß 2).
Die & 15 a bis 15 (Art. I Mr. 3) enthalten die Vorschriften für den Fall, daß
der Seitpunkt des Todes unrichtig festgestellt ist. „Unrichtig festgestellt“ ist dieser Seit-
punkt sowohl dann, wenn das Ergebnis der Ermittlungen unzutreffend gewürdigt,
insbesondere der # 2 der D. unrichtig angewandt ist, als auch dann, wenn neu bekannt
gewordene Catsachen die bisherige Annahme umstoßen. In beiden Fällen ist nach