Bel. über den privaten gewerblichen u. kaufmännischen Fachunterricht v. 2. August 1917. 147
VII. Bek. über den privaten gewerblichen und kaufmännischen
Fachunterricht. Vom 2. August 1917. (R#l. 683.)
[I3.1 5 1. Wer eine private Fortbildungs= oder Fachschule betreiben oder leiten will,
in der Unterricht in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern erteilt werden soll, oder
wer in einer solchen Schule unterrichten will, bedarf dazu der Erlaubnis der von der
Landeszentralbehörde bestimmten Behörde.
Wer in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern Privatunterricht erteilen will,
bedarf dieser Erlaubnis, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß der Unterricht
gewerbsmäßig an Personen erteilt werden soll, die ihre Keuntnisse als gewerbliche oder
kaufmännische Angestellte verwerten wollen.
Welcher Unterricht als Unterricht in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern
anzusehen ist, bestimmt in Zweifelsfällen die Landeszentralbehörde endgültig. Sie kann
die Bestimmungen dieser Verordnung auf andere Unterrichtsfächer ausdehnen.
# 2. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in sitt-
licher Hinsicht dartun,
2, der Nachsuchende die zur Leitung der Schule oder zur Erteilung des Unterrichts
erforderliche Befähigung nicht nachzuweisen vermag,
3. der Nachsuchende den Besitz der zum einwandfreien Betriebe der Schule erforder-
lichen Mittel oder Räumlichkeiten nicht nachzuweisen vermag.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn kein Bedürsnis für die Unterrichterteilung
besteht.
§s 3. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und auf Widerruf erteilt werden.
Als Bedingung kann insbesondere die Unterlassung des gleichzeitigen Betriebs des Ge-
werbes eines Stellenvermittlers auferlegt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Nach-
suchenden und nur für den bestimmt zu bezeichnenden Ort oder Bezirk. Sollen mehrere
Fach= oder Fortbildungsschulen betrieben werden, so ist für jede von ihnen eine besondere
Erlaubnis erforderlich.
8§ 4. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich aus Handlungen oder Unter-
lassungen des Inhabers der Erlaubnis dessen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Betrieb
oder die Leitung der Schule oder die Unterrichterteilung oder in bezug auf seine per-
sönlichen Verhältnisse ergibt, serner auch dann, wenn der Inhaber den Besitz der zum
einwandfreien Betriebe der Schule erforderlichen Mittel oder Räumlichkeiten nicht mehr
nachzuweisen vermag.
Wird die Erlaubnis zurückgenommen, so ist innerhalb der von der Behörde zu be-
stimmenden Frist die Schule zu schließen oder die Leitung der Schule oder die Unter-
richterteilung einzustellen.
§ 5. Inwieweit der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder unter Be-
dingungen erteilt oder zurückgenommen wird, durch Rechtsmittel angesochen werden
kann, bestimmt die Landeszentralbehörde.
§ 6. Wer, ohne im Besitz einer nach Landesrecht etwa erteilten Erlaubnis zu
sein, nach dem 31. Dezember 1917 eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung er-
richtete Schule der im & 1 Abs. 1 bezeichneten Art weiter betreiben oder die vorher über-
nommene Leitung einer solchen Schule oder eine vorher begonnene, unter §& 1 fallende
Unterrichterteilung fortsetzen will, bedarf dazu der Erlaubnis der von der Landeszentral-
behörde bestimmten Behörde (§ 1 Abs. 1). Für diese Erlaubnis gelien die ## 2 bis 5 ent-
sprechend.
Sofern nicht bereits nach Landesrecht die Versagung der Erlaubnis wegen mangeln-
den Bedürfnisses vorgesehen ist, ist die Versagung der Erlaubnis aus diesem Grunde nur
zulässig, wenn die Schule nach dem 1. Jannar 1916 errichtet oder die Unterrichterteilung
nach diesem Zeitpunkt aufgenommen ist.
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