Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bek. v. 17. Dez. 1914. 8 1. 149
Literatur.
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 1, 746; 3, 155.
Alsberg, Kriegswucherstrafrecht, 3. Aufl.
— In Bd. 1 ist auf S. 751 der Abs. 2 des §5 1 ausgefallen. Der #& 1 lautet vollständig:
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen
Bedarfs, insbesondere für Nahrungs= und Futtermittel aller Art, sowie für rohe Natur-
erzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchstpreise
festgesetzt werden. —
15 Abs. 1 ist durch die Bek. v. 22. März 1917 (ReBl. 253) neu gefaßt. Die
Fassung wird bei 5 ö abgedruckt. —
Im ##6 wurde durch §& 6 der Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel v. 23. September 1915 (Rl. 603) folgender Abs. 2 eingesügt:
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; auch kann
neben Gefsängnisstrase auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
— Der #6 hat durch die Bek. v. 23. März 1916 (RG#l. 183) eine neue Fassung
erhalten und ist durch die Bek. v. 22. März 1917 (Roll. 253) durch Hinzufügung des
4 Abs. erneut ergänzl. Seine gegenwärtige Fassung wird bei & 6 mitgeteilt. —
§ 1.
Gegenstand — Allgemeine Bedeutung und Wirkung der Festsetzung von
Höchstpreisen.
I. Gegenstand.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 752, 753; 2 bis 5 in Bd. 2, 161; 6 bis 12 in Bd. 3, 156.)
13. Re V, Mitts Preisprüsst. 17 161. Auslandswaren fallen grundsätzlich unter die
inländischen Höchstpreise.
14. Sächs J. 17 194 Sächs OLG. 38 168 (Dresden). Der für bestimmte Waren
einheitlich festgesetzte Höchstpreis gilt auch für solche minderer Sorten, Arten und Be-
schaffenheit.
(Abschnitt II in Bd. 3, 157.)
III. Bedeutung der bHöchstpreise für das Schuldrecht.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 2, 162; 3, 157.)
2. Einwirkung auf neue Vertröge (zu val. Bd. 2, 162).
(Erläuterung 1 in Bd. 3, 158; 2 in Bd. 4, 760.)
3. HessRspr. 17 63 (Darmstadt II). Bei Dberschreilung des gesetzlichen Höchst-
preises ist der Preis unter Aufrechterhaltung des Vertrages auf das erlaubte Maß herab-
zusetzen.
4. Oertmann, JW. 17 255 schließt sich der Auffassung des Reichsgerichts (in
Bd. 3, 168) an und verweist unterstützend auch auf den in § 655 BGB. zum Ausdruck
gekommenen Rechtsgedanken.
5. Schl Holst Anz. 17 109 (Kiel 11I). Allerdings hatte der Verstoß gegen das H PrG.
nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge, denn der Zweck der Höchstpreis-
verordnungen ist nur darauf gerichtet, die davon betroffenen Gegenstände des täglichen
Bedarfs den Verbrauchern zum festgesetzten Preise zuzuführen, nicht aber darauf, den
Verkauf zum höheren Preise schlechthin zu verhindern. Keinesfalls kann aber der Kläger
einen von ihm unter Verletzung der Höchstpreisfestsetzung vorgenommenen Deckungskauf,
der jedenfalls, insoweit er den Höchstpreis überschreitet, gegen die gesetzliche Anordnung
verstößt, dazu benutzen, um aus dieser Höchstpreisüberschreitung für sich Rechte herzuleiten.