Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bek. v. 17. Dez. 1914. 8 1. 149 
Literatur. 
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 1, 746; 3, 155. 
Alsberg, Kriegswucherstrafrecht, 3. Aufl. 
— In Bd. 1 ist auf S. 751 der Abs. 2 des §5 1 ausgefallen. Der #& 1 lautet vollständig: 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen 
Bedarfs, insbesondere für Nahrungs= und Futtermittel aller Art, sowie für rohe Natur- 
erzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchstpreise 
festgesetzt werden. — 
15 Abs. 1 ist durch die Bek. v. 22. März 1917 (ReBl. 253) neu gefaßt. Die 
Fassung wird bei 5 ö abgedruckt. — 
Im ##6 wurde durch §& 6 der Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel v. 23. September 1915 (Rl. 603) folgender Abs. 2 eingesügt: 
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß 
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; auch kann 
neben Gefsängnisstrase auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
— Der #6 hat durch die Bek. v. 23. März 1916 (RG#l. 183) eine neue Fassung 
erhalten und ist durch die Bek. v. 22. März 1917 (Roll. 253) durch Hinzufügung des 
4 Abs. erneut ergänzl. Seine gegenwärtige Fassung wird bei & 6 mitgeteilt. — 
§ 1. 
Gegenstand — Allgemeine Bedeutung und Wirkung der Festsetzung von 
Höchstpreisen. 
I. Gegenstand. 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 752, 753; 2 bis 5 in Bd. 2, 161; 6 bis 12 in Bd. 3, 156.) 
13. Re V, Mitts Preisprüsst. 17 161. Auslandswaren fallen grundsätzlich unter die 
inländischen Höchstpreise. 
14. Sächs J. 17 194 Sächs OLG. 38 168 (Dresden). Der für bestimmte Waren 
einheitlich festgesetzte Höchstpreis gilt auch für solche minderer Sorten, Arten und Be- 
schaffenheit. 
(Abschnitt II in Bd. 3, 157.) 
III. Bedeutung der bHöchstpreise für das Schuldrecht. 
(Unterabschnitt 1 in Bd. 2, 162; 3, 157.) 
2. Einwirkung auf neue Vertröge (zu val. Bd. 2, 162). 
(Erläuterung 1 in Bd. 3, 158; 2 in Bd. 4, 760.) 
3. HessRspr. 17 63 (Darmstadt II). Bei Dberschreilung des gesetzlichen Höchst- 
preises ist der Preis unter Aufrechterhaltung des Vertrages auf das erlaubte Maß herab- 
zusetzen. 
4. Oertmann, JW. 17 255 schließt sich der Auffassung des Reichsgerichts (in 
Bd. 3, 168) an und verweist unterstützend auch auf den in § 655 BGB. zum Ausdruck 
gekommenen Rechtsgedanken. 
5. Schl Holst Anz. 17 109 (Kiel 11I). Allerdings hatte der Verstoß gegen das H PrG. 
nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge, denn der Zweck der Höchstpreis- 
verordnungen ist nur darauf gerichtet, die davon betroffenen Gegenstände des täglichen 
Bedarfs den Verbrauchern zum festgesetzten Preise zuzuführen, nicht aber darauf, den 
Verkauf zum höheren Preise schlechthin zu verhindern. Keinesfalls kann aber der Kläger 
einen von ihm unter Verletzung der Höchstpreisfestsetzung vorgenommenen Deckungskauf, 
der jedenfalls, insoweit er den Höchstpreis überschreitet, gegen die gesetzliche Anordnung 
verstößt, dazu benutzen, um aus dieser Höchstpreisüberschreitung für sich Rechte herzuleiten.
	        
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