150 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
6. Naumb AK. 17 36 (LG. Halberstadt). Von einer verwerflichen Zahlung des
Überpreises kann keine Rede sein, wenn sich der Kläger gar nicht bewußt war, daß ein
Höchstpreis verordnet war. Der Kläger glaubt eine bestehende Schuld zu bezahlen, in
Höhe des lberpreises betraf aber seine Zahlung eine Nichtschuld. Mithin kommt der
z 813 BGB. zur Anwendung, danach kann der Kläger das zum Zwecke der Erfüllung
seiner Kaufgeldverbindlichkeit Geleistete zurückfordern. Es mag dem Beklagten zugegeben
werden, daß im ordentlichen Friedensrechte zur Anwendbarkeit des §& 817 Satz? BG# nicht
erforderlich ist, daß der Leistende sich bewußt war, durch die Leistung gegen das Gesetz
zu versloßen, anders liegt es aber bei wirtschaftlichen Maßnahmen des Kriegsnotrechts;
hier würde es eine außerordentliche Unbilligkeit darstellen, wenn in den Fällen der vor-
liegenden Art ein Nochnichtkennen so schnell in Wirksamkeit gesetzter Kriegsnotverordnung
an den Käufer bei Zahlung des llberpreises ohne weiteres zum Verschulden in dem Sinne
angerechnet würde, daß er sein Rückforderungsrecht verlöre.
§ 5.
Festsetzung der Höchstpreise.
— Durch Bek. v. 22. März 1917 (Rl. 253) hat § 5 Abs. 1 folgende Fassung
erhalten:—
Der Bundezrat, der Reichskanzler oder die von diesen bestimmten Behörden setzen
die Höchstpreise fest. Soweit der Bundesrat, der Reichskanzler o der die von diesen be-
stimmten Behörden Höchstpreise nicht festgesetzt haben, können die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bestimmten Behörden Hoöchstpreise festsetzen.
§ .
Strafbestimmungen.
— Die nachstehende Fassung des § 6 beruht auf der Bek. v. 23. März 1916 (Roßl.
183, in Kraft seit dem 1. April 1916). Der Absatz 4 ist durch die Bel. v. 22. März 1917
(RuGl. 253, in Kraft seit dem 23. März 1917) hinzugefügt. —
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die nach # lfestgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die
Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Bertrag erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (s 2, 3) betroffen ist, bei-
seite schafft, beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufsorderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegensländen,
für die Höchstpreise festgesetzt sind (S 4), nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § b erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritlen worden
ist oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag
zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erlennen. Im Falle mildernder Umstände kann die
Geldstrafe bis auf die Hälste des Mindestbetrags ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen
ist; auch kann neben Gesängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die straf-
bare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.