152 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
geltende Höchstpreis nicht überschritten werden dürfe, so ist damit nicht über die Frage
entschieden, ob der am Wohnort des Verkäufers geltende Höchstpreis eingehalten werden
muß. Eine Entscheidung der vereinigten Strassenate ist daher nicht erforderlich.
A. RG. I. JW. 17 368, LeipzZ. 17 398. Zutreffend geht das Urteil davon aus,
daß der Angeklagte, der in München dort befindliche Kartosfeln zu einem höheren Preis
als dem vom bayS# Mind J. für Bayern festgesetzte Höchstpreise, gekauft und abge-
nommen hat, nicht um deswillen berechtigt gewesen sei, den Höchstpreis zu überschreiten,
weil die von ihm gekauften Kartoffeln zur Ausfuhr in die Schweiz bestimmt waren, und
die zur Ausfuhr erforderliche Erlaubnis erteilt war. Die Hoöchstpreisfestsetzung ergreift,
wie bereits in den Urteilen des erkennenden Senats v. 1. Mai 16 und 21. Sept. 16, 1 D.
160/16 und 11). 327/16, dargelegt ist, unterschiedslos die davon betroffene Ware, solange
sie sich in dem Bezirk befindet, für den der Höchstpreis festgesetzt worden ist. Das Gesetz
unterscheidet nicht, welche wirtschaftliche Bedeutung der Kauf für den Käufer hat und
aus welchem Beweggrunde er kauft also auch nicht, ob er für eigene oder fremde Rech-
nung kauft und zu welchem Zweck er lauft, und es ist schlechthin unzulässig, aus dem
angeblichen Zweck des Gesetyzes oder gar wegen einer neuen, bei Erlaß des Ge-
setzes nicht vorhergesehenen Gestaltung der Verhältnisse Ausnahmen von dem all-
gemeinen gesetzlichen Verbot der Hoöchstpreisüberschreitung rechtfertigen zu wollen.
Läge wirklich ein dringendes Bedürfnis vor, solche Ausnahmen zuzulassen, so könnte
dem nur durch eine Anderung des Gesetzes abgeholsen werden, aber nicht durch Nicht-
anwendung des bestehenden Gesetzes auf Talbestände, die nach seinem zweifelsfreien
und deshalb einer Auslegung gar nicht fähigen Wortlaute davon betroffen werden.
Richtig ist, daß durch die Höchstpreisfestsetzung die Preise der notwendigen Lebens-
bedürfnisse auf erträglicher und der breiten Masse des Volkes auf erreichbarer Höhe ge-
halten werden sollen und daß die Strafdrohung des HPG. diesen Erfolg sichern soll, die
Bestrafung der einzelnen Höchstpreisüberschreitung ist aber nicht von dem Nachweis ab-
hängig gemacht, daß gerade durch sie eine vom Gesetz gemißbilligte Preissteigerung be-
wirkt worden ist, eine Anforderung, die den Zweck des Gesetzes einfach vereitelt hätte,
sondern man hat zu dem durchgreisenden Mittel gegriffen, jede Höchstpreisüberschreitung
unter Strafe zu stellen. Dabei hat sich der Richter zu bescheiden, und wenn im Einzelfall
auch erweislich wäre, daß er der Allgemeinheit nicht schädlich oder sogar nützlich gewesen
ist, so muß das für die Schuldfrage jedenfalls außer Betracht bleiben. — Hiergegen
mit beachtlichen Bemerkungen Lehmann, JW. 17 368. —
u. Lehmann, JW. 17 368. Sind sowohl für Wohnungs-, Lagerungs-, wie auch
für den Ablieferungsort Höchstpreise festgesetzt, so ist der Vertrag nur einwandfrei, wenn
sich der Kaufpreis auch im Rahmen der für den Ablieferungsort geltenden Höchstpreise
hält. Die Höchstpreisfestsetzungen des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zeit des Kauf-
abschlusses befindet (regelmäßig des Wohnortes des Verkäufers) und des Bezirkes, in den
sie abzuliefern ist (regelmäßig des Wohnortes des Käufers) sind kumulativ maßgeblich.
Sind die Preise im Bezirk der Ablieferung niedriger als im Bezirk des Verkäufers,
so muß sich der Verkäufer mit dem niedrigeren Preis begnügen oder der Kauf muß
unterbleiben.
v. Fuld, Recht 17 239. Bei der Festsetzung von Hoöchstpreisen, gleichviel ob die
dieselben anordnende Behörde eine Zivil= oder Militärbehörde ist, handelt es sich nur
darum, der in Deutschland lebenden Bevöllerung eine Sicherung dafür zu bieten, daß
sie die für sie notwendigen Bedarfsmittel aller Art nicht zu teuer bezahlen muß; zu welchem
Preise das Ausland hingegen dieselben erwirbt, kann an sich der anordnenden Behörde
gleichgültig sein. Wenn bei der unmittelbaren Ausfuhr nach dem Auslande sehr hohe
Preise gefordert werden, höherc als für das Inland, so ist dies sogar im Hinblick auf die
Besserungsmöglichkeit der deutschen Valuta sehr nützlich und zu begrüßen. Dieserhalb
kann die Ausfuhr aus dem betreffenden Bezirk nach anderen deutschen Bezirken der Aus-
fuhr nach dem Ausland nicht gleichgestellt werden, man wird vielmehr den Tatbestand
einer Ubertretung bei der Ausfuhr nach dem Ausland verneinen müssen, weil eben nur