Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

152 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
geltende Höchstpreis nicht überschritten werden dürfe, so ist damit nicht über die Frage 
entschieden, ob der am Wohnort des Verkäufers geltende Höchstpreis eingehalten werden 
muß. Eine Entscheidung der vereinigten Strassenate ist daher nicht erforderlich. 
A. RG. I. JW. 17 368, LeipzZ. 17 398. Zutreffend geht das Urteil davon aus, 
daß der Angeklagte, der in München dort befindliche Kartosfeln zu einem höheren Preis 
als dem vom bayS# Mind J. für Bayern festgesetzte Höchstpreise, gekauft und abge- 
nommen hat, nicht um deswillen berechtigt gewesen sei, den Höchstpreis zu überschreiten, 
weil die von ihm gekauften Kartoffeln zur Ausfuhr in die Schweiz bestimmt waren, und 
die zur Ausfuhr erforderliche Erlaubnis erteilt war. Die Hoöchstpreisfestsetzung ergreift, 
wie bereits in den Urteilen des erkennenden Senats v. 1. Mai 16 und 21. Sept. 16, 1 D. 
160/16 und 11). 327/16, dargelegt ist, unterschiedslos die davon betroffene Ware, solange 
sie sich in dem Bezirk befindet, für den der Höchstpreis festgesetzt worden ist. Das Gesetz 
unterscheidet nicht, welche wirtschaftliche Bedeutung der Kauf für den Käufer hat und 
aus welchem Beweggrunde er kauft also auch nicht, ob er für eigene oder fremde Rech- 
nung kauft und zu welchem Zweck er lauft, und es ist schlechthin unzulässig, aus dem 
angeblichen Zweck des Gesetyzes oder gar wegen einer neuen, bei Erlaß des Ge- 
setzes nicht vorhergesehenen Gestaltung der Verhältnisse Ausnahmen von dem all- 
gemeinen gesetzlichen Verbot der Hoöchstpreisüberschreitung rechtfertigen zu wollen. 
Läge wirklich ein dringendes Bedürfnis vor, solche Ausnahmen zuzulassen, so könnte 
dem nur durch eine Anderung des Gesetzes abgeholsen werden, aber nicht durch Nicht- 
anwendung des bestehenden Gesetzes auf Talbestände, die nach seinem zweifelsfreien 
und deshalb einer Auslegung gar nicht fähigen Wortlaute davon betroffen werden. 
Richtig ist, daß durch die Höchstpreisfestsetzung die Preise der notwendigen Lebens- 
bedürfnisse auf erträglicher und der breiten Masse des Volkes auf erreichbarer Höhe ge- 
halten werden sollen und daß die Strafdrohung des HPG. diesen Erfolg sichern soll, die 
Bestrafung der einzelnen Höchstpreisüberschreitung ist aber nicht von dem Nachweis ab- 
hängig gemacht, daß gerade durch sie eine vom Gesetz gemißbilligte Preissteigerung be- 
wirkt worden ist, eine Anforderung, die den Zweck des Gesetzes einfach vereitelt hätte, 
sondern man hat zu dem durchgreisenden Mittel gegriffen, jede Höchstpreisüberschreitung 
unter Strafe zu stellen. Dabei hat sich der Richter zu bescheiden, und wenn im Einzelfall 
auch erweislich wäre, daß er der Allgemeinheit nicht schädlich oder sogar nützlich gewesen 
ist, so muß das für die Schuldfrage jedenfalls außer Betracht bleiben. — Hiergegen 
mit beachtlichen Bemerkungen Lehmann, JW. 17 368. — 
u. Lehmann, JW. 17 368. Sind sowohl für Wohnungs-, Lagerungs-, wie auch 
für den Ablieferungsort Höchstpreise festgesetzt, so ist der Vertrag nur einwandfrei, wenn 
sich der Kaufpreis auch im Rahmen der für den Ablieferungsort geltenden Höchstpreise 
hält. Die Höchstpreisfestsetzungen des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zeit des Kauf- 
abschlusses befindet (regelmäßig des Wohnortes des Verkäufers) und des Bezirkes, in den 
sie abzuliefern ist (regelmäßig des Wohnortes des Käufers) sind kumulativ maßgeblich. 
Sind die Preise im Bezirk der Ablieferung niedriger als im Bezirk des Verkäufers, 
so muß sich der Verkäufer mit dem niedrigeren Preis begnügen oder der Kauf muß 
unterbleiben. 
v. Fuld, Recht 17 239. Bei der Festsetzung von Hoöchstpreisen, gleichviel ob die 
dieselben anordnende Behörde eine Zivil= oder Militärbehörde ist, handelt es sich nur 
darum, der in Deutschland lebenden Bevöllerung eine Sicherung dafür zu bieten, daß 
sie die für sie notwendigen Bedarfsmittel aller Art nicht zu teuer bezahlen muß; zu welchem 
Preise das Ausland hingegen dieselben erwirbt, kann an sich der anordnenden Behörde 
gleichgültig sein. Wenn bei der unmittelbaren Ausfuhr nach dem Auslande sehr hohe 
Preise gefordert werden, höherc als für das Inland, so ist dies sogar im Hinblick auf die 
Besserungsmöglichkeit der deutschen Valuta sehr nützlich und zu begrüßen. Dieserhalb 
kann die Ausfuhr aus dem betreffenden Bezirk nach anderen deutschen Bezirken der Aus- 
fuhr nach dem Ausland nicht gleichgestellt werden, man wird vielmehr den Tatbestand 
einer Ubertretung bei der Ausfuhr nach dem Ausland verneinen müssen, weil eben nur
	        
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