Bek. beir. Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge v. 11. November 1915. 157
fange nach im voraus geplante und lediglich nach und nach mittels zeitlich getrennter
Einzelhandlungen auszuführende lberschreitung gerichtet ist. Der allgemeine Entschluß,
bei Ein= oder Verkäufen unzulässige Preise zu bewilligen oder zu fordern, genügt dazu
nicht, namentlich dann nicht, wenn der Käufer sich jeweils erst dann zur Bewilligung
des unzulässigen Preises versteht, wenn er sich überzeugt, daß ein Abschluß zum Höchst-
preis nicht zu erzielen ist.
(Abschnitt IV, V in BVd. 1, 760.)
VI. Tateinheit mit Wucher.
RG. III, Recht 17 262 Nr. 495. Es besteht die Möglichkeit einheitlichen Zusammen-
treifens zwischen Vergehen gegen das HPG. und solchen gegen die Preissteigerungs-
verordnung. Wer die HP. überschreitet, ist auch wegen Erzielung eines übermäßigen
Gewinnes strasbar, wenn ihm ein solcher aus der Uberschreitung der HP. erwachsen
ist. Nur so lange, als die BR# O. v. 22. Aug. 15, REl. 513, unter II in Geltung war,
stand diese der Annahme der Idealkonkurrenz entgegen; nach der jetzigen Fassung des
56 HPG. (Art. I BRVO. v. 23. März 16, Rl. 183) ist die Rechtslage anders gestaltet.
2. Bek., betr. Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge.
Vom 11. November 1915. (Rl. 758.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 173ff.
88 3., 4.
(Zu vgl. die Erläuterungen in Bd. 2, 178, 179.)
1. LeipzZ. 17 484 (Hamburg). Der Angeklagte hatte an J. Kartoffeln zum Preise
von 6,30 M. für den Zentner auf Abruf verkauft. Als am 8. Nov. 1915 die Höchstpreise
in Kraft traten, hat er mit J. abgemacht, daß die Kartoffeln zum Höchstpreise von 4,50 M.
geliefert werden sollten; weil er aber selbst 5,30 M. für den Zentner bezahlt hatte, sollte
J. in der Folge von ihm mehr Gemüse beziehen als bisher. Als dies nicht geschah, schickte
er dem J. eine Rechnung, lautend auf den Unterschied zwischen dem ursprünglichen Ver-
tragspreis und dem später vereinbarten. Von der Vorinstanz aus § 6 BRVO. v. 17. Dez.
1914 verurteilt, macht er mit der Revision geltend, daß die Einforderung jenes Unter-
schiedes keine „Überschreitung“ des Höchstpreises bedeute. Denn nach der BRO. v.
11. Nov. 1915 schließe das Inkrafttreten von Höchstpreisen bei laufenden Verträgen den
Anspruch auf die Differenz nicht aus, wie aus deren #P 2 bis 4 (schiedsgerichtliche Erledigung
von etwa sich ergebenden Streitigkeiten) hervorgeche. Dem ist aber nicht beizutreten.
Wenn durch Festsetzung von Höchstpreisen in laufende Verträge eingegriffen wird, so
ist nicht schlechthin den Vertragsparteien gestattet, über dadurch etwa entstehende Härten
eine schiedsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Vielmehr kann nach § 2 Abs. 1 ein
Schiedsgericht nur angerufen werden, wenn bei Anwendung des §# 1 sich Streitigkeiten
ergeben. Die Höchstpreise des & 1 bleiben also maßgebend; sie zu ändern ist das Schieds-
gericht nicht berechtigt. Die s§ 3, 4 beziehen sich nur auf die im Abs. 2 des #& 2 erörterten
Fälle, daß Streitigkeiten über Gegenstände entstehen, für die Höchstpreise nicht bestehen
(Oertmann, JW. 15, 1519; Bondi, JW. 16, 8). Es muß daher bei der sonst allgemein
anerkannten Auffassung verbleiben, daß schon die Einforderung eines höheren Preises
als des Höchstpreises ein strafbares Uberschreiten bedeutet.
2. König, Sächs A. 17 131. Das Hoöchslpreisschiedsgericht ist klein Schiedsgericht
im Sinne der ZPO. Es hat über ein Ablehnungsgesuch selbst zu entscheiden. Für den
abgelehnten Vorsitzenden hat einer von den ernannten Stellvertretern, für den abge-
lehnten Beisitzer aber ein anderer Beisitzer aus der gleichen Abteilung der Vorschlags-
liste einzutreten.