Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. beir. Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge v. 11. November 1915. 157 
fange nach im voraus geplante und lediglich nach und nach mittels zeitlich getrennter 
Einzelhandlungen auszuführende lberschreitung gerichtet ist. Der allgemeine Entschluß, 
bei Ein= oder Verkäufen unzulässige Preise zu bewilligen oder zu fordern, genügt dazu 
nicht, namentlich dann nicht, wenn der Käufer sich jeweils erst dann zur Bewilligung 
des unzulässigen Preises versteht, wenn er sich überzeugt, daß ein Abschluß zum Höchst- 
preis nicht zu erzielen ist. 
(Abschnitt IV, V in BVd. 1, 760.) 
VI. Tateinheit mit Wucher. 
RG. III, Recht 17 262 Nr. 495. Es besteht die Möglichkeit einheitlichen Zusammen- 
treifens zwischen Vergehen gegen das HPG. und solchen gegen die Preissteigerungs- 
verordnung. Wer die HP. überschreitet, ist auch wegen Erzielung eines übermäßigen 
Gewinnes strasbar, wenn ihm ein solcher aus der Uberschreitung der HP. erwachsen 
ist. Nur so lange, als die BR# O. v. 22. Aug. 15, REl. 513, unter II in Geltung war, 
stand diese der Annahme der Idealkonkurrenz entgegen; nach der jetzigen Fassung des 
56 HPG. (Art. I BRVO. v. 23. März 16, Rl. 183) ist die Rechtslage anders gestaltet. 
2. Bek., betr. Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge. 
Vom 11. November 1915. (Rl. 758.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 173ff. 
88 3., 4. 
(Zu vgl. die Erläuterungen in Bd. 2, 178, 179.) 
1. LeipzZ. 17 484 (Hamburg). Der Angeklagte hatte an J. Kartoffeln zum Preise 
von 6,30 M. für den Zentner auf Abruf verkauft. Als am 8. Nov. 1915 die Höchstpreise 
in Kraft traten, hat er mit J. abgemacht, daß die Kartoffeln zum Höchstpreise von 4,50 M. 
geliefert werden sollten; weil er aber selbst 5,30 M. für den Zentner bezahlt hatte, sollte 
J. in der Folge von ihm mehr Gemüse beziehen als bisher. Als dies nicht geschah, schickte 
er dem J. eine Rechnung, lautend auf den Unterschied zwischen dem ursprünglichen Ver- 
tragspreis und dem später vereinbarten. Von der Vorinstanz aus § 6 BRVO. v. 17. Dez. 
1914 verurteilt, macht er mit der Revision geltend, daß die Einforderung jenes Unter- 
schiedes keine „Überschreitung“ des Höchstpreises bedeute. Denn nach der BRO. v. 
11. Nov. 1915 schließe das Inkrafttreten von Höchstpreisen bei laufenden Verträgen den 
Anspruch auf die Differenz nicht aus, wie aus deren #P 2 bis 4 (schiedsgerichtliche Erledigung 
von etwa sich ergebenden Streitigkeiten) hervorgeche. Dem ist aber nicht beizutreten. 
Wenn durch Festsetzung von Höchstpreisen in laufende Verträge eingegriffen wird, so 
ist nicht schlechthin den Vertragsparteien gestattet, über dadurch etwa entstehende Härten 
eine schiedsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Vielmehr kann nach § 2 Abs. 1 ein 
Schiedsgericht nur angerufen werden, wenn bei Anwendung des §# 1 sich Streitigkeiten 
ergeben. Die Höchstpreise des & 1 bleiben also maßgebend; sie zu ändern ist das Schieds- 
gericht nicht berechtigt. Die s§ 3, 4 beziehen sich nur auf die im Abs. 2 des #& 2 erörterten 
Fälle, daß Streitigkeiten über Gegenstände entstehen, für die Höchstpreise nicht bestehen 
(Oertmann, JW. 15, 1519; Bondi, JW. 16, 8). Es muß daher bei der sonst allgemein 
anerkannten Auffassung verbleiben, daß schon die Einforderung eines höheren Preises 
als des Höchstpreises ein strafbares Uberschreiten bedeutet. 
2. König, Sächs A. 17 131. Das Hoöchslpreisschiedsgericht ist klein Schiedsgericht 
im Sinne der ZPO. Es hat über ein Ablehnungsgesuch selbst zu entscheiden. Für den 
abgelehnten Vorsitzenden hat einer von den ernannten Stellvertretern, für den abge- 
lehnten Beisitzer aber ein anderer Beisitzer aus der gleichen Abteilung der Vorschlags- 
liste einzutreten.
	        
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