158 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
5. Bek. gegen übermäßige Preissteigerung. Dom 23. Zuli 1915
(&EBl. 467), mit den Anderungen der Bek. vom 22. August
23. September 1915 und 23. März 1916.
(Röl. 15 514, 603; 16 185.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 182fff.
Literatur.
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 2, 186; 3, 175.
Alsberg, Kriegswucherstrafrecht, 3. Aufl. — Alteste der Kaufmannschaft
von Verlin, Kriegswucher und Kettenhandel (Kfm.) — Bacharach, Kartelle und Kriegs-
wucher, Ru Wirtsch. 17 145 f. — Heslenfeld, Betrachtungen zu den Kriegswucher-
vorschristen, DStrafr3ig. 17 25. — Derselbe, Ubermäßiger Gewinn und Berüdksichtigung
der Marktlage i. S. der Preissteigerungs V. nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts,
Recht 17 57 f. — Hirsch, Über die Berechnung von Durchschnittspreisen in der Kriegs-
wirtschaft, Deutsche Wirtschafts Zig. 17 130 ff. — Kirchberger, Die strafbaren Kriegs-
gewinne nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts. — Koffka, Zum Begrisse der Gegen-
stände des täglichen Bedarfs in den Kriegeverordnungen, DJZ. 17 365 fs. — Lehmann,
Wucher und Wucherbekämpfung in Krieg und Frieden, Leipzig 1917. — Lobe, Preis=
steigerung, Handel und Reichsgericht. — Meyer, Kriegswucher und Gegenstände des täg-
lichen Bedaris, Ru Birisch. 17 88ff. — Muller, Freie und gebundene Preisentwicklung
in der Kriegswirtschaft, Ru Wirtsch. 17 62. — Obst, Was ist Kriegswucher und wie be-
kämpfen wir ihn?, Leipzig 1917. — Peschke, Der Kampf gegen den Kriegswucher,
GesuR. 18 169. — Reichel. Kriegswucher mit Außenhandel, DotrafrZg. 17 142. —
Rosenthal, Ubermäßiger Gewinn im Sinne der Preissteigerungsverordnung vom
23. Juli 1915/23. März 1916.
l 5.
(in der Fass. der Bek. v. 23. März 1916, Röl. 183, i. Kr. seit dem 1. April 1916).
Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und
Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe sowie
für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung
der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen
Gewinn enthalten, oder wer solche Preise sich oder einem anderen gewähren
oder versprechen läßt;
l wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung
erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen über-
mäßigen Gewinn zu erzielen;
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern,
Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder
andere unlautere Machenschaften vornimmt;
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung
der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat;
5. wer zu Handlungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auffordent, anreizt oder
sich zu Handlungen solcher Art erbietet, soweit nicht nach den bestehenden Ge-
setzen eine höhere Strafe verwirkt isl.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geldstrase mindestens
auf das Doppelte des übermäßigen Gewinns zu bemessen, der erzielt worden ist oder
erzielt werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu
erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des
Mindestbetrags ermäßigt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder
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