Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

160 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
existieren zu können. Was zur gewohnten Lebenshaltung weiterer Volkskreise gehört, 
wie der Genuß von Bier und Tabak, ist zweifellos mit eingeschlossen. Sogar Gegen- 
stände, die in normalen Zeiten vornehmlich als entbehrliche Leckerbissen neben den täg- 
lichen Nahrungsmitteln gelten, können hierher fallen, wenn sie mit Rücksicht auf die Knapp. 
heit der sonstigen Lebensmittel in größerem Maße zur Volksernährung herangezogen 
werden. Auch kann es keinen Unterschied machen, ob der betreffende Gegenstand infolge 
der Höhe seines Preises nur in den Kreisen der Bemittelten Absatz findet — vorausgesetzt, 
daß er das „tägliche“ Bedürfnis dieser Kreise zu befriedigen bestimmt ist. Was aber 
lediglich einem spezisischen Luxusbedürfnis dienen soll, ist keinesfalls hierher zu zählen: 
also jedenfalls nicht teure Importen, Champagner und Liköre. Kaum auch Kaviar und 
Austern, wenngleich hier mit Rücksicht auf den anerkannt hohen Nährwert dieser Lebens- 
mittel die Entscheidung je nach Lage des Falls zweifelhaft sein mag. Wahllos jedes Nah. 
rungsmittel hierher zu rechnen, kann keinesfalls gebilligt werden. Wenn nach den Mit- 
teilungen für Preisprüfungsstellen vom Staatssekretär des Innern im Einvernehmen 
mit dem Staatssekrelär des Reichsjustizamts dem Gesetz eine derartige Auslegung gegeben 
ist, weil cs als Beispiel für die Gegenstände des täglichen Bedarfs allgemeine Nahrungs- 
mittel aufzähle, so kann dieser Beweisführung keinesfalls beigetreten werden. Ebenso 
wie der Begrifs, der Gegenstände des täglichen Bedarfs vom Gesetz durch die beigesügten 
Beispiele näher umgrenzt wird, so werden diese Beispiele selbst wieder näher umgrenzt 
durch den Begriff, dessen Erläuterung sie dienen sollen. Gegenstände des täglichen Bedarfs 
sind vornehmlich Nahrungsmittel, aber nicht jedes Nahrungsmittel ist darum auch not- 
wendig ein Gegenstand des täglichen Bedarss. 
Ist so bei einem Gegenstand der Hauswirtschaft das Kriterium der allgemeinen 
Unentbehrlichkeit und damit seine Zugehörigkeit zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs 
zu verneinen, wenn der betreffende Gegenstand in der Regel einem spezisischen Luxus- 
bedürfnis dienen soll, so ist ein gleiches für die Gegenstände der Fabrikationswirtschaft 
zu sagen, wenn diese nicht ausschließlich zur Herstellung von im täglichen Leben be- 
nötigten Gegenständen liegen. Ob Maschinen zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs 
zählen, richtet sich nach den Gegenständen, zu deren Hervorbringung sie bestimmt sind. 
Unter einem analogen Gesichtspunkt ist zu entscheiden, ob Verpackungsgegenstände zu 
den Gegenständen des täglichen Bedarfs zählen. Der Gegenstand, der zu verpacken ist, 
entscheidet. Die Korken, die der Olhändler benötigt, gehören zu den Gegenständen des 
täglichen Bedarfs, nicht dagegen die Korken, die der Sektfabrikant bezieht. 
Gegenstände, deren Import verboten ist, wird man geradezu regelmäßig aus den 
Gegenständen des täglichen Bedarfs auszuscheiden haben. Ist doch in dem Verbot der 
Einfuhr gewissermaßen zugleich die autoritative Erklärung zu finden, daß der von dem Verbot 
belroffene Gegenstand durchaus zu entbehren ist. 
Vorstehende Darlegungen führen zu der Erkenntnis, daß dem Begriff der Gegen- 
stände des täglichen Bedarfs eine gewisse Relativität eignet. Es gibt Nahrungsmittel, 
die in der Regel als reine Luxusgegenstände erscheinen, unter Umständen aber einer not- 
wendigen Bedürfnisbefriedigung dienen — je nachdem z. B. ob sie einem Gesunden 
oder einem Kranken zugeführt werden sollen. Das gleiche ist bei Gegenständen der Fall, 
die zur Fabrikation oder zur Verpackung Verwendung finden. So treten neben die Gegen- 
stände, die absolut zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören, solche, die nur 
relativ hierher zählen. Bei der Lieferung dieser Gegenstände kann der Lieferant nur dann 
in strafbarer Weise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, wenn er den Be- 
stimmungszweck, der den Gegenstand zu einem solchen des täglichen Bedarfs machte, 
kannte oder hälle kennen müssen (s. 5 59 StG.). 
##. Alsberg a. a. O. 25. „Gegenstände des täglichen Bedarfs“ können nur Mo- 
bilien, nicht auch Immobilien sein. Mieträume dürfen so nicht zu den Gegenständen 
des täglichen Bedarfs gerechnet werden. „Leistungen" sind ebenfalls nicht „Gegenstände“. 
Fuhren oder sonstige im täglichen Leben wiederkehrende Dienste zählen also nicht hierher.
	        
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