Bek. gegen übermäßige Preissteigerung v. 23. Juli 1915. 86. 161
Wohl Leistungen, die regelmäßig mit der Uberlassung von Bedarfsgegenständen ver-
bunden sind. Eine Maßanfertigung muß im Sinne der Kriegswuchergesetzgebung als
Gegenstand des täglichen Bedarfs bezeichnet werden, woran vor allem der Umstand
nichts ändern würde, daß sie im Gegensatz zu dem sonst in dem betreffenden Geschäft
lolichen dem Kunden gesondert neben dem Preis für den Stoff in Rechnung gesetzt
wurde.
1. Meyer, Nu W. 17 91. Das Gebiet der Gegensltände des täglichen Bedarfs ist
stetiger Veränderung unterworfen. Es ist unbegrenzbar, stetig wachsend. Während im
gemeinen Strafrecht der Satz gilt, daß Strafvorschriften nicht ausdehnend auszulegen
sind, weil hier nur das Schutzbedürfnis des einzelnen in Frage kommt, müssen dagegen
die Gegenstände des täglichen Bedarfs im Kriegswucherstrafrecht ausdehnend ausgelegt
werden, weil der Schutz der Allgemeinheit in Frage steht.
. JW. 17 613 (BayOL#G.). Eine Sache verliert die Eigenschaft eines Gegenstandes
des täglichen Vedarfs nicht dadurch, daß wegen des hohen Preises nur Begüterte in der
Lage sind, ein tägliches Bedürfnis danach zu befriedigen.
v. Koffka a. a. O. 367. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Gegenständen
des notwendigen Lebensbedarfs und des täglichen Bedarfs. Der tägliche Bedarf umfaßt
mehr als der notwendige Lebensbedarf.
E. LeipzZ. 17 815 (BayObL.). Der Begriff Nahrungsmittel ist in der Wucher VO.
und im HP., der gleiche wie im NahrungemittelG. und in &J 370 Nr. 5 St GB. Es fallen
darunter alle der Ernährung des menschlichen Körpers dienenden festen oder flüssigen
Mittel, auch wenn ihre Genießbarkeit die vorherige Zubereitung, Bearbeitung oder Ver-
bindung mit anderen Stoffen voraussetzt, also auch Zwischenerzeugnisse oder Halbfabrikate.
o. Neukamp, Buchhörsenbl. 17 Nr. 57, 58, RuW. 17 133. Gegenstände des
täglichen Bedarfs sind solche, die bestimmungsgemäß durch Ge- oder VBerbrauch unter-
gehen und zwecks Befriedigung eines ständigen Bedarfs in periodisch wiederkehrenden
Zeiträumen durch neue gleichartige Gegenslände ersetzt werden.
X. Koffka a. a. O. 367. Auch für die Kriegsgesetze muß davon ausgegangen werden,
daß der Begriff des Nahrungsmittels ein engerer ist, daß darunter die nur dem Genuß
dienenden Gegenslände nicht zu verstehen sind.
]. Koffka a. a. O. 367. Rohe Naturerzeugnisse sind Gegenstände, die unmittelbar
von der Natur hervorgebracht werden, auch wenn menschliche Arbeit beteiligt ist, nicht
aber solche, die erst aus anderen Naturerzeugnissen hergestellt werden im Gegensatz zu
5* 66 RGO., die ja andere Zwecke verfolgt, schließen die Kriegsverordnungen aber das
größere Vieh nicht aus, so daß im Sinne dieser das gesamte Vieh zu den rohen Natur-
erzeugnissen zu rechnen ist.
o. Kofsta a. a. O. 367. Ausgeschlossen ist, daß Gegenstände der Kleidung und
des geistigen Bedarfs unter den Begriff: „Gegenstände des täglichen Bedarfs“ fallen.
#. R. I, Leipz3. 17 668. Zutreffend ist, daß Enten als eigentliches Nahrungs-
mittel zu den Gegenständen des täglichen Bedarfes zählen und selbst dann, wenn sie tat-
sächlich nur von wohlhabenden Personen verzehrt werden sollten, ihre Bedeutung als
Gegenstand des täglichen Bedarfs nicht einbüßen, da sie erfahrungsgemäß keineswegs
nur als besondere Luxusgegenstände oder Leckerbissen zur Verwendung gelangen.
v. RG. IV, Leivz Z. 17 468. Das LG. hat zutreffend angenommen, daß das Streu-
mehl zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs i. S. von § 5 Nr. 1 gehört. Es stellt
fest, daß jeder Bäcker täglich Streumehl braucht, um unentbehrliche Nahrungsmittel
herzustellen. Der Hinweis auf die BRVO. v. 28. Sept. 1916 (RBl. 1084) versagt schon
um deswillen, weil zu der Zeit, die hier in Betracht kommt, die Verwendung mineralischer
Zusätze noch nicht untersagt war. Im übrigen würde die vorschriftswidrige Zusammen-
setzung des Streumehls noch nichts daran ändern, daß Streumehl an sich zu den not-
wendigen Bedarfsgegenständen gehört. Auch ein Streumehl-Ersatz würde, eben weil
er zum Ersatz eines Gegenstandes des täglichen Bedarfs dient, um dieser Bestimmung
willen selbst ein solcher notwendiger Bedarfsgegenstand sein.
Kriegebuch. Bd. 5. 11