Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

168 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Verhältnissen. Hierbei sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Umstände 
bei dem Verkäufer zu beachten, hauptsächlich die von ihm aufgewendeten Gestehungs. 
kosten. Der Verkäufer, der besonders billig eingekauft hat, kann sich strafbar machen, 
auch wenn er zu einem der Sachlage entiprechenden Marktpreis verlauft; umgekehrt 
verfehlt sich der Verläufer dann nicht gegen das Verbot der übermäßigen Preissteige- 
rung, wenn er den Marktpreis deshalb überschreitet, weil seine Aufwendungen für die 
Warc diesen Preis übersteigen. 
(ocv. JW. 17 235 (BayObLG.). Der Marktpreis ist nicht gleichbedeuiend mit einem 
von Amts wegen festgesetzten Preis; er ist der Preis, der auf dem jeweiligen Viehmarkt 
oder in Ermangelung eines solchen im Viehhandel gefordert und bezahlt wird. Der Markt. 
preis wird sonach von den Biehbesitzern und Viehhändlern gemacht; dieses Recht der 
Preisbildung ist in Friedenszeiten an sich gesetzlich nicht eingeschränkt, wird aber in seinen 
Schranken gehalten durch Angebot und Nachfrage sowie durch die Konkurrenz. Diesem 
Zustande will die Verordnung für die Kriegszeiten ein Ziel setzen, weil der an sich in der 
Hauptsache gleichgebliebenen Nachfrage nach den in §5 5 VO. bezeichneten Gegenständen 
ein weit geringeres Angebot gegenübersteht, die preisbildende Konkurrenz dadurch aus- 
geschlossen ist und die Verkäufer bei der Unentbehrlichkeit dieser Waren beliebige Preise 
fordern könnten und fordern, die schließlich für die Verbraucher unerschwinglich werden 
und so die Ernährung usw. des Volks gefährden könnten. Der ehrliche anständige Handel 
mit den bezeichneten Gegenständen soll keinen Abbruch erleiden; dagegen ist das Fordern 
von Preisen, die einen übermäßigen Gewinn enthalten und ihren Grund in der durch den 
Krieg geschaffenen Notlage haben, bei Strafe verboten. 
a/u. JW. 17 613 (BayObLG.). So wenig die nur beispielsweise angeführte Markt- 
lage, insbesondere der Marktpreis, die alleinige Richtschnur für die Angemessenheit der 
Preise sein dürfen, so wenig dürfen sie unberücksichtigt bleiben. Sind Marktlage und 
Marktpreis das getreue Spiegelbild der allgemeinen, von der Kriegsnot und der durch 
sie geschaffenen Konjunktur nicht beeinflußten wirtschaftlichen Bewertung der Ware, 
so werden sie regelmäßig die Grundlage für die Beurteilung bilden, ob die geforderten 
Preise einen übermäßigen Gewinn enthalten. Ist dies nicht der Fall, sind insbesondere 
Marktlage und Marktpreis das Ergebnis von in 55 BRO. verbotenen Machenschaften, 
durch die unter Ausbeutung der durch den Krieg hervorgerufenen wirtschaftlichen Not- 
lage die Preise in die Höhe getrieben wurden, so verlieren sie für sich allein bei der Gewinn- 
beurteilung ihre Bedeutung. 
Diese Erwägungen tresfen ebenso beim Einkaufs- wie beim Verkaufspreise zu. 
Können Marktlage und Marktpreis nicht als ausschlaggebend erachtet werden, so sind in 
jedem Einzelfalle die außergewöhnlichen und besonderen Umstände zu berücksichtigen, 
die für die Höhe des Einkaufs- und Verkaufspreises bestimmend waren. 
æ/6. Leipz S. 17 815 (BayOb LG.). Ist lnach den Grundsätzen cuu#us die Höhe 
des Einkaufspreises nicht zu beanstanden, so darf der Geschäftsmann beim Verkaufe selbst 
den Marktpreis überschreilen, wenn er sich bei seinen Aufschlägen zum Einkaufspreis 
für Unkostenersatz und Unternehmer- oder Geschäftsgewinn innerhalb der Grenze des 
Üblichen und Angemessenen hält. 
œ /y. IW. 17 493 (RG.). Bei der Prüfung, ob der Gewinn als ein übermäßiger 
im Sinne der Verordnung zu gelten hat, ist zu beachten, daß diese Frage nicht etwa dann 
unbedingt zu verneinen ist, wenn der Verkaufspreis sich in den Grenzen des Marktpreises 
gehalten hat. Dieser Ansicht des Ausschusses des Deutschen Handelstages vermag der 
erkennende Senat nicht beizutreten; vielmehr ist der Stand punkt des Reichsgerichts dahin 
aufrechtzucrhalten, daß der gesorderte Preis hinter dem Marktpreis zurückbleiben und 
trotzdem einen übermäßigen Gewinn enthalten kann, während andererseits auch der Fall 
eintreten kann, daß beim Uberschreiten des Marktpreises doch kein Übermaß des Gewinns 
vorliegt (Urt. des RG. v. 2. Mai und 7. Juli 16, JW. 1131 u. 1205).
	        
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