168 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Verhältnissen. Hierbei sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Umstände
bei dem Verkäufer zu beachten, hauptsächlich die von ihm aufgewendeten Gestehungs.
kosten. Der Verkäufer, der besonders billig eingekauft hat, kann sich strafbar machen,
auch wenn er zu einem der Sachlage entiprechenden Marktpreis verlauft; umgekehrt
verfehlt sich der Verläufer dann nicht gegen das Verbot der übermäßigen Preissteige-
rung, wenn er den Marktpreis deshalb überschreitet, weil seine Aufwendungen für die
Warc diesen Preis übersteigen.
(ocv. JW. 17 235 (BayObLG.). Der Marktpreis ist nicht gleichbedeuiend mit einem
von Amts wegen festgesetzten Preis; er ist der Preis, der auf dem jeweiligen Viehmarkt
oder in Ermangelung eines solchen im Viehhandel gefordert und bezahlt wird. Der Markt.
preis wird sonach von den Biehbesitzern und Viehhändlern gemacht; dieses Recht der
Preisbildung ist in Friedenszeiten an sich gesetzlich nicht eingeschränkt, wird aber in seinen
Schranken gehalten durch Angebot und Nachfrage sowie durch die Konkurrenz. Diesem
Zustande will die Verordnung für die Kriegszeiten ein Ziel setzen, weil der an sich in der
Hauptsache gleichgebliebenen Nachfrage nach den in §5 5 VO. bezeichneten Gegenständen
ein weit geringeres Angebot gegenübersteht, die preisbildende Konkurrenz dadurch aus-
geschlossen ist und die Verkäufer bei der Unentbehrlichkeit dieser Waren beliebige Preise
fordern könnten und fordern, die schließlich für die Verbraucher unerschwinglich werden
und so die Ernährung usw. des Volks gefährden könnten. Der ehrliche anständige Handel
mit den bezeichneten Gegenständen soll keinen Abbruch erleiden; dagegen ist das Fordern
von Preisen, die einen übermäßigen Gewinn enthalten und ihren Grund in der durch den
Krieg geschaffenen Notlage haben, bei Strafe verboten.
a/u. JW. 17 613 (BayObLG.). So wenig die nur beispielsweise angeführte Markt-
lage, insbesondere der Marktpreis, die alleinige Richtschnur für die Angemessenheit der
Preise sein dürfen, so wenig dürfen sie unberücksichtigt bleiben. Sind Marktlage und
Marktpreis das getreue Spiegelbild der allgemeinen, von der Kriegsnot und der durch
sie geschaffenen Konjunktur nicht beeinflußten wirtschaftlichen Bewertung der Ware,
so werden sie regelmäßig die Grundlage für die Beurteilung bilden, ob die geforderten
Preise einen übermäßigen Gewinn enthalten. Ist dies nicht der Fall, sind insbesondere
Marktlage und Marktpreis das Ergebnis von in 55 BRO. verbotenen Machenschaften,
durch die unter Ausbeutung der durch den Krieg hervorgerufenen wirtschaftlichen Not-
lage die Preise in die Höhe getrieben wurden, so verlieren sie für sich allein bei der Gewinn-
beurteilung ihre Bedeutung.
Diese Erwägungen tresfen ebenso beim Einkaufs- wie beim Verkaufspreise zu.
Können Marktlage und Marktpreis nicht als ausschlaggebend erachtet werden, so sind in
jedem Einzelfalle die außergewöhnlichen und besonderen Umstände zu berücksichtigen,
die für die Höhe des Einkaufs- und Verkaufspreises bestimmend waren.
æ/6. Leipz S. 17 815 (BayOb LG.). Ist lnach den Grundsätzen cuu#us die Höhe
des Einkaufspreises nicht zu beanstanden, so darf der Geschäftsmann beim Verkaufe selbst
den Marktpreis überschreilen, wenn er sich bei seinen Aufschlägen zum Einkaufspreis
für Unkostenersatz und Unternehmer- oder Geschäftsgewinn innerhalb der Grenze des
Üblichen und Angemessenen hält.
œ /y. IW. 17 493 (RG.). Bei der Prüfung, ob der Gewinn als ein übermäßiger
im Sinne der Verordnung zu gelten hat, ist zu beachten, daß diese Frage nicht etwa dann
unbedingt zu verneinen ist, wenn der Verkaufspreis sich in den Grenzen des Marktpreises
gehalten hat. Dieser Ansicht des Ausschusses des Deutschen Handelstages vermag der
erkennende Senat nicht beizutreten; vielmehr ist der Stand punkt des Reichsgerichts dahin
aufrechtzucrhalten, daß der gesorderte Preis hinter dem Marktpreis zurückbleiben und
trotzdem einen übermäßigen Gewinn enthalten kann, während andererseits auch der Fall
eintreten kann, daß beim Uberschreiten des Marktpreises doch kein Übermaß des Gewinns
vorliegt (Urt. des RG. v. 2. Mai und 7. Juli 16, JW. 1131 u. 1205).