Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. gegen übermäßige Preissleigerung v. 23. Juli 1915. 8 5. 173 
sondern auch für die Allgemeinheit schädliche Folgen hat, können wir nicht gutheißen. 
Wir beantragen daher, den 51 5 Nr. 1 der Bundesratsverordnung dahin zu fassen, daß 
derjenige bestraft wird, 
der Preise fordert, die einen übermäßigen Gewinn enthalten. Der übermäßige 
Gewinn ist unter Berücksichtigung der gesamten Verhällnisse des Einzelfalles, ins- 
besondere der Marktlage, des Umsatzes und der durch den Krieg geschaffenen wirt- 
schaftlichen Verhälinisse zu beurteilen. Die Einhaltung des auf einwandfreier 
Grundlage ermittelten Marktpreises schließt eine Bestrafung aus. 
6. Betriebs- und Gestehungskosten. 
(Erläuterung ga bis ##V in Bd. 3, 181 ff.) 
ct. RG. III, DJZ. 17 753, Recht 17363 Nr. 698. Die Eigenarkdes Großhandelsin Fleisch- 
lonserven bringt es mit sich, daß durch Diebstahl, Schwund und Beschädigung der Dosen 
regelmäßig Verluste entstehen, die sich im einzelnen nicht zifsernmäßig feststellen lassen. 
Diese Verluste können als fester Bestandteil der Geschäftsunkosten durch einen in Bruch- 
teilen ausgedrückten Zuschlag zum Einkaufspreis — neben anderen allgemeinen Geschäfts- 
unkosten — bei der Berechnung des Reingewinns in Ansatz gebracht werden. 
xx. RG. IV, Mittf Preisprüfst. 17 151. Unter den Gestehungskosten einer Ware darf 
der Kaufmann, wie das Reichsgericht anerkannt hat, auch eine Risikoprämie mit in 
Ansat bringen, sofern nach Lage der Verhältnisse auch mit einem Verlust aus der Vor- 
nahme des Geschäfts zu rechnen ist. Ein solcher Verlust kann durch den Eintritt der ver- 
schiedensten Umstände herbeigeführt werden, z. B. durch Verderb oder Schwinden der 
Ware, Anderung der Marktlage, Preissturz, Ausfälle bei Kreditgewährungen und der- 
gleichen. Eine besondere durch die Kriegsverhältnisse geschaffene Gefahr bildet für den 
Kaufmann, der mit Gegenständen des Kriegsbedarfs oder des täglichen Bedarfs handelt, 
die Gefahr der Beschlagnahme. Denn die Sicherstellung der Versorgung des Heeres und 
der Flotte mit allen Gegenständen des Kriegsbedarfs und die Sicherung der Versorgung 
des Volks mit Gegenständen des täglichen Bedarfs haben während des Krieges in immer 
stcigendem Maße zu Anordnungen von Beschlagnahmen derartiger Gegenstände seitens 
der Reichs= und Staatsbehörden oder der Militärbefehlshaber geführt. Den von der 
Beschlagnahme betroffenen Personen wird das Verfügungsrecht über den beschlag- 
nahmten Gegenstand entzogen. Der Kaufmann, der die Ware zum Zweck der Weiter- 
veräußerung angeschafft hat, wird durch die Beschlagnahme an dem gewinnbringenden 
Verfauf verhindert und muß die Ware unter Umständen mit Verlust zu einem festgesetzten 
Übernahmepreise an eine Behörde abliefern. Alle solche Gefahren darf der Kaufmann 
bei Aufstellung seiner Kalfulation in Anschlag bringen und dagegen im Wege einer Ari 
von Selbstversicherung durch Einstellung einer Risikoprämie sich einen Ausgleich zu schaffen 
suchen. 
MA DJZ. 17 525 (K G. VI). Daß der Fabrikant und Großhändler sich zum Vertriebe 
seiner Ware einer Hilsskraft bedient, ist in der Sachlage, zumal bei der Entwicklung des 
Handels in Großstädten begründet und bei dem starken Wettbewerb nicht zu mißbilligen. 
Die Aufwendungen für diese Vermittlertäligkeit gehören zu den berechtigten Unkosten 
und sind deshalb bei Festsetzung des Kundenpreises mit zu berechnen. Es macht dabei 
auch keinen Unterschied, ob der Geschäftsherr einen Reisenden anstellt und die diesem 
zu gewährende Vergütung verhältnismäßig auf die einzelnen Waren aufschlägt, oder 
ob er einen Grundpreis festsetzt, der den ihm verbleibenden Gewinn einschließt, eine Ver- 
gütung für den Vermittler aber noch nicht enthält, und es diesem überläßt, einen über 
den Grundpreis hinausgehenden Kundenpreis zu erzielen und so die Vergütung für seine 
Tätigkeit dem Einzelfall anzupassen. 
MA4. Mittf Preisprüfst. 17 33 (Frankfurt a. M.). Fraglich kann sein, ob der Vorder- 
richter mit Recht den Teil der allgemeinen Betriebsunkosten des Angeklagten außer Be- 
tracht gelassen hat, welcher nach der Behauptung des Angeklagten dadurch entstanden. 
ist, daß er zur Zeit des zur Anklage stehenden Vorfalles eine größere Anzahl Gesellen
	        
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