Vet. gegen übermähige Preissteigerung v. 23. Juli 1915. 5 5. 175
Gummisaugern im Frieden 100 Proz. betrug, der Angeklagte sich mit einem Gewinn
von 33 ½ Proz, jetzt begnügt hat. Es ist grundsätzlich davon ausgegangen, daß der Ver-
dienst des Verkäufers im Kriege nicht höher sein soll als er im Frieden war. Der Rein-
gewinn hat aber, bevor er zur Kapitalbildung verwendet werden kann, noch den Unter-
nehmerlohn, den Kapitalzins und die Risikoprämie zu decken (RG. in IW. 16. 1133).
Für die Frage der Höhe des Reingewinns besonders bei Vergleichung des im Kriege
und des im Frieden erzielten Verdienstes ist also die Höhe der Risikoprämie um so größer,
ic höher das Anlagekapital ist, und auch der Kapitalzins ist um so höher in Ansatz zu bringen,
ic größer das angelegte Kapital ist. Im Frieden wurde ein für 10 Vf. eingelaufter Sauger
für 20 Pf. verkauft. Der Angeklagte hat aber nach der Feststellung des LG. nicht 10 Pf.,
sondern 75 Pf. für das Stück bezahlt. Dementsprechend darf er sich einen größeren Betrag
für Kapitalzins und eine größere Risikoprämie bei Bildung des zu fordernden Kaufpreises
in Anrechnung bringen.
##c JW. 17 491 (KMG.). Bei der Prüfung der Frage, ob der Gewinn übermäßig
war, dürfen dic allgemeinen Verhältnisse, wie sie zur Zeit des Verkaufs lagen, nicht außer
Betracht bleiben. Dabei könnte in Frage kommen, ob die Folge des Mangels an Roh-
stoffen die völlige Einstellung des Verkaufs von Seife und damit die Stillegung vieler
Verkaufsstellen des Angeklagten zu erwarten war, ob durch die Gefahr der Beschlag-
nahmec der Warc und der Entstehung von Ersatzmitteln sich nicht das Risiko des Unler-
nehmers erhöht hatte und ob demgemäß viellcicht auch mit Rücksicht auf die durch den
Krieg hervorgerufenc Teuerung der Lebensmittelverhältnisse, ein etwas höherer Gewinn
zuzubilligen war. Andererseits darf in dem Falle, daß der Reingewinn wieder mit den
im Frieden erziellen Gewinnen, in Prozenten die Preise ausgedrückt, verglichen werden
sollte, nicht übersehen werden, daß bei dem nämlichen Prozentsaß die Erhöhung der Preise
den Gewinn von selbst in gleichem Maße erhöht. Wer bei eimem Einkaufspreis von 20 M.
25 Proz. Gewinn erzielt, hat 5 M. Gewinn, während dieselben 25 Proz. bei einem Ein-
kaufspreis von 10 M. einen Gewinn von 10 M. darstelien.
vu. JW. 17 236 (VayObLG.). Aus der Vorschrift in § 5 Nr. 1, daß bestraft wird,
wer Preise usw. fordert, die cinen übermäßigen Gewinn enthalten, ergibt sich von selbst,
daß bei der Frage nach dem übermäßigen Gewinn nicht die Schlußabrechnung, die Bilanz
maßgebend ist, sondern der jeweils, d. i. in jedem Einzelfalle geforderte Preis. So oft
dieser einen übermäßigen Gewinn enthält, so oft ist die Strafvorschrift übertreten.
éé. NG. V, JW. 17 485. In Fricdenszeiten mag es auch einem „ehrbaren“
Geschäftsmannec nicht verwehrt sein, die ihm bei einzelnen Geschäften erwachsenen Schäden
durch Erzielung besonders hoher Gewinne bei anderen Geschäften wieder auszugleichen,
mag sich daraus auch die lUbervorteilung oder Schädigung einzelner Personen oder ge-
wisser Kreise der Bevölkerung ergeben. Angebot und Nachfrage sowie freier Wetlbewerb
sorgen in geregelten Zeitläuften dafür, daß cine schrankenlose Ausbeutung nicht statt-
findet. In der gegenwärtigen Kriegszeit kann ein solches Geschäftsgebaren nicht gebilligt
werden, da die hervorgehobenen wirtschaftlichen Gegenwirkungen sehlen, hiernach aber
Ergebnisse gezeitigt würden, welche dic Verordnung des Bundesrats gerade verhindern
will. Von diesem Standpunkt ist es dann auch völlig gleichgültig, ob das den Ausgleich
für frühere Verluste erstrebende Einzelgeschäft eine andere oder die gleiche Warengattung
betrifft.
0o. RG. l, Leipz Z. 17 857, Recht 17 221 Nr. 330. Wer Gegenstände verschiedener
Art von einer Mehrzahl von Personen zu verschiedenen Zeiten erwirbt und sie weiter-
veräußert, muß sich bei jedem einzelnen Verkauf mit dem angemessenen Gewinn be-
gnügen.
AA. RG. II, Leipzg. 17 668, Recht 17 172 Nr. 282. Der Verteidiger führt aus,
für den Kaufmann sei das Wareulager einc in ständigem Fluß befindliche Einheit; er
poflege nicht eine isolierte Gewinnberechnung in der Weise vorzunehmen, daß er auf die
einzelne Ware einen Zuschlag mache, der sich aus den Gestehungskosten und einem an-
gemessenen Gewinn zusammensetze, vielmehr sei er bestrebt, sein Warenlager auf einen