Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

176 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
einheitlichen, der Marktlage entsprechenden Preis zu bringen. Ein solches Verfahren 
kann in Friedenszeiten als einwandfrei anzuerkennen und vom kaufmännischen Stand. 
punkt gerechtfertigt sein; soweit seit der B O. v. 23. März 1916 seine Anwendung im ein. 
zelnen Falle zu Ergebnissen führt, die dem Sinn und Zweck der Kriegswuchergesetze zu- 
widerlaufen, muß davon für die Dauer der Geltung dieser Gesetze Abstand genommen 
werden. 
g#. RG. III, R tr 50 224, JW. 17 553, Recht 17 171 Nr. 277. Der Grund. 
satz der gesonderten Gewinnberechnung bei jedem einzelnen Verkaufsgegenstand gilt auch 
bei Warenmengen, deren Gestehungskosten nur einheitlich berechnet werden können. 
or. SächsOLG. 38 32 (Dresden III). Wegen der Gemeinschaftlichkeit des vor- 
liegenden Lebensmittelhandels durste der Gewinn aus ihm und damit auch der aus dem 
Handel — gleichviel, wie innerhalb des Unternehmens die Gewinnverteilung geregelt 
war — nicht in der Weise berechnet werden, daß der nicht unbeträchtliche besondere Gewinn 
der Bank für die Preisbemessung und Gewinnberechnung des Angeklagten L. unter 
dessen Unkosten voll in Rechnung gestellt und daß dementsprechend als Gewinn dieses 
Angeklagten nur der gelten soll, der seiner Kürzung um den vollen Betrag derjenigen 
Unkosten entspricht, die den besonderen Gewinn der Bank bilden. Das würde als Gewinn 
des gemeinschaftlichen Unternehmens einesteils den durch diese Unkosten berechneten 
Bankgewinn, andernteils überdies auch noch den nach deren vollen Betrage berechneten 
Unternehmergewinn L.3, damit aber einen Gesamtgewinn ergeben, der das Maß der 
Angemessenheit und Zulässigkeit im Sinne von Art. I1 35 der BRBO. vom 23. März 1916 
überschreitet. Vielmehr lonnte und durfte der Gewinn wegen der Gemeinschaftlichkeit 
des Unternehmens nur einheitlich für dieses und insbesondere unter einheitlicher Berück- 
sichtigung und Abschätzung der Unkosten beider Vertragsteile berechnet werden. 
zr. Mitts Preisprüfst. 17 33 (KG.). Unter einem übermäßigen Gewinn des Ver- 
käufers versteht das Gesetz naturgemäß nicht etwa ohne weiteres den dem Herstellungs- 
oder Einkaufspreise hinzugefügten Preisaufschlag, mit welchem der Gewerbetreibende 
die Waren veräußert, sondern offensichtlich nur denjenigen Teil des rechnungsmäßigen 
Unterschieds zwischen Herstellungs= bzw. Einkaufspreis und Verkaufspreis, welchen der 
Verkausende nach Abzug der als berechtigt anzuerkennenden wirklichen Unkosten, sei es 
als Kapitalnutzung, sei es als Vergütung für seine Mühewaltung, sei es als reinen Ge- 
schäfts= oder Spekulationsgewinn für sich selbst in Anspruch nimmt. 
Um diesen „Gewinn“ zu ermitteln, wird der Richter zunächst regelmäßig die wirklich 
dem Beschuldigten erwachsenden Unkosten feststellen müssen. Können sie nur schätzungs- 
weise erfaßt werden, so wird der Richter zweckmäßig die in gewöhnlichen Zeiten von den 
Gewerbetreibenden ihren Kalkulationen durchschnittlich zugrunde gelegten Erfahrungs- 
sätze und daneben die im gegebenen Falle durch die Kriegslage bedingte Steigerung oder 
Minderung der Unkosten — beides erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachver- 
ständigen — zu ermitteln suchen. Er wird dabei aber keineswegs an solchen besonderen 
Verhältnissen vorbeigehen können, wie sie hier der Angeklagte unter Hinweis auf seine 
Eigenschaft als Großhändler, auf die dadurch ermöglichte Erzielung besonders günstiger 
Einkaufspreise, und auf die dem gegenüberstehenden erhöhten Transport= und Ver- 
waltungskosten bei demnächstigem Absatz der Ware in zahlreichen, weit auseinander- 
liegenden Zweiggeschäften — erfolglos — geltend gemacht hat. 
Auch bei der weiterhin von dem Gericht vorzunehmenden Prüfung des so ermittelten 
Gewinnes auf seine Übermäßigkeit hin will das Gesetz alle Verhältnisse von dem Richter 
berücksichtigt sehen. Es geht deshalb nicht an, das als wahr unterstellte Schutzvorbringen 
des Angeklagten, es hätten im Oklober-November 1915 in Berlin die ortsüblichen Preise 
der von ihm festgestelltermaßen für 1,70 bis 1,75 M. das Pfund verkauften Margarine 
etwa 2 bis 2,20 M. betragen, von einer Berücksichtigung, wie geschehen, einfach auszu- 
schließen. Andererseits werden dem Tatrichter aber, sofern nach dieser Richtung hin Er- 
mittlungsergebnisse vorliegen, auch die Höhe der in den Monaten Oktober-November 
1915 von dem Angeklagten durch den Margarinehandel erzielten Umsätze und der an der
	        
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