184 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigenium.
3. Bürgerlichrechtliche Wirkungen.
(Erläuterung a bis c in Bd. 2, 189ff.; d, e in Bd. 4, 766.)
i Lehmann a. a. O. 28. Ein Interesse, das von der Preissteigerungs VO. miß-
billigt ist, darf der abstrakten Schadensberechnung nicht zugrunde gelegt werden.
8) Hueck, DJZ. 17 642. Liefert der Verkäufer wegen der Preissteigerung nicht,
so darf der Käufer bei der abstrakten Schadensberechnung den Marktpreis nicht zugrunde
legen, wenn ein Weiterverkauf zum Marktpreis nach der Wucher VO. strafbar wäre.
Ebensowenig darf er geltend machen, daß er die Waren bereits zu einem unter die Wucher-
B0O. fallenden höheren Preise weiterverkauft habe.
h) JW. 17 237 (Dresden). Ein nach # 326 Bß. begründeter Anspruch auf Ersatz.
des entgangenen Gewinns findet seine Grenze darin, daß der Gewinn kein übermäßiger
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915
sein darf (ebenso JW. 17, 238, Hamburg V).
II. Nr. 2. Die Surückhaltung von Gegenständen des täglichen Zedarfs.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 190; 3, 4 in Bd. 3, 190; 5 in Bd. 4, 766.)
6. Bacharach, RuW. 17 148. Die absatzverteilenden Kartelle haben zum
Gegenstand die Verteilung der Absatzgebiete an die einzelnen Unternehmer derart, daß
jedem innerhalb des ihm zugewiesenen Gebietes ein Monopol gesichert ist. Das absatz-
verteilende Kartell schließt also insofern den Wettbewerb aus; der Ausschluß kann er-
folgen durch Aufteilung des Absatzgebietes unter den Verbandsmitgliedern derart, daß
jedes Mitglicd auf seinem Gebiet mit Ausschluß der Konkurrenz der übrigen Mitglieder
verkauft, oder kann da, wo bloß einige wenige Abnehmer dem Kartell gegenüberslehen,
durch zeitliche Aufteilung des Absatzes, durch Feststellung eines Turnus zwischen den
Verbandsmitgliedern (so bei den Submissionskartellen) erzielt werden. Die letztere Kartell-
art scheidet von hier aus. Hingegen wird durch die erstere in gewissem Sinne eine Zurück-
haltung von Gegenständen verursacht; denn der Konsument kann nicht zwischen den
Verbandsmitgliedern wählen, sondern muß sich an das vom Kartell bestimmte Mitglied,
in dessen Absatzgebiet er wohnt, wenden; er ist nicht in der Lage, von einem Kartellmitglied
mit anderem Absatzgebiet zu kaufen, sollte er aus irgendwelchen Gründen (z. B. infolge
der Transportverhältnisse) gerade am Kauf beim letzteren Mitglied ein größeres In-
teresse haben. Immerhin wird man hier einen Verstoß gegen # 5 Ziffer 2 Preissteig V O.
nicht annehmen können; denn ein Zurückhalten, durch welches, wie beim Absatzkartell,
der Unternehmer eine angemessene Berteilung seiner Vorräte organisiert und zu er-
reichen sucht, ist nicht ein Zurückhalten, das der Erzielung eines übermäßigen Gewinns
dienen soll, und nur letzteres ist strafbar.
7. Bacharach, RuW. 17 148. Der Kartellbeschluß, der gegen die Preis-
steigerungsverordnung verstößt, macht nur diejenigen Kartellmitglieder strafbar, die an
dem Zustandekommen dieses Beschlusses oder an seiner strafbaren Aufrechterhaltung
oder Erneuerung beteiligt gewesen sind, oder sich ihm nach seinem Zustandekommen
unterwerfen.
III. TIr. 3. Unlautere Machenschaften.
1. Der äußere Tatbestand.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 191; 3, 4 in Bd. 3, 191.)
5. RG. V, Sächs A. 17 150. Ob eine Metzgerkasse als dauernde Einrichlung bestand,
und ob für sie im gesamten Endergebnis ihres Betriebs Gewinn erstrebt und erzielt worden
ist, war für die Anwendung des § 5 Nr. 1 der BRVO. nicht von Belang. Daß die Ber-
steigerung den Zweck hatte, die der Gesamtheit der Metzger zugewiesenen Kälber auf
die einzelnen zu verteilen, stand der Annahme nicht entgegen, daß die Berteilung auf
dem Wege der Versteigerung, also des Berkaufs, sich als Veräußerungsgeschäft darstellte
und daß bei diesem einzelnen Veräußerungsgeschäft Preise vereinbart worden sind, die