Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. gegen übermäßige Preissteigerung v. 23. Juli 1915. 8 5. 185 
unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse insbesondere der Marktlage einen über- 
mäßigen Gewinn enthielten. 
6. Bacharach, RuW. 17 147. Die durch Kartellbildung systematisch orga- 
nisierte Produktionsverminderung bedeutet in der Regel keinen Verstoß gegen § 5 Ziff. 3 
Preissteig V O. („Einschränkung der Produktion"), da dieselbe nicht von dem Streben nach 
einer Preissteigerung getragen wird, sondern meist nur in der Absicht erfolgt, einer un- 
gesunden Überproduktion, welche störend in das Verhältnis von Angebot und Nachfrage 
einwirkt und die Preise auf ein unnatürliches, manchmal sogar unter die Produktions- 
kosten herabsinkendes Niveau herabdrückt, entgegenzuwirken. 
7. Bacharach, RuW. 17 148. Ahnlich wie die auf Einschränkung des Pro- 
duktionsquantums gerichteten Kartelle dürften auch die Kartelle zu beurteilen sein, deren 
Vereinbarungen sich auf die Untersagung von Betriebsvergrößerung beziehen, da hier- 
durch letzten Endes eine Einschränkung des Produktionsquantums herbeigeführt werden soll. 
8. Heslenfeld, DotrafrZtg. 17 29. Während § 5 Nr. 3 VO. schon die in der 
Absicht der Preissteigerung vorgenommenen unlauteren Machenschaften mit Strafe bedroht, 
auch wenn eine solche Steigerung tatsächlich nicht eintritt, wird nach § 11 Kettenh VO. 
nur die durch unlautere Machenschaften tatsächlich eingetretene Preissteigerung bestraft, 
ohne daß sie beabsichtigt zu sein braucht. Da aber der Begriff der unlauteren Machen- 
schaft stets Vorsatz verlangt, ist eine Preissteigerung ohne die Absicht hierzu wohl nicht 
denkbar. Daraus ergibt sich, daß der § 11 Kettenh V O. gegenüber dem §/5 Nr. 3 PStO., 
der eine höhere Strafe nicht androht, keine besondere Bedeutung hat. Ist durch die un- 
lauteren Machenschaften eine Preissteigerung tatsächlich eingetreten, so dürfte Ideal= 
konkurrenz zwischen beiden Strafgesetzen vorliegen und dann ist § 5 PSt VO. im Hinblick 
auf Abs. 2, 3 dieser Vorschrift anzuwenden. Trifft dagegen ein Bergehen gegen 8 11 
mit einem solchen gegen # 9 Kettenh VO. zusammen, so wird §74 St GB. anzuwenden sein. 
IV. NMr. 4. Die Teilnahme an verbotenen Oreizkartellen. 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 191s.; 3, 4 in Bd. 3, 191 ff.) 
5. JW. 17 733, Leipz 8. 17 815 (BayObLG.). Die Vorschrift richtet sich vor allem 
gegen die Kartelle, trifft deshalb zunächst die Verabredungen zwischen den Erzeugern 
gleichartiger Waren und zwischen den Händlern, aber auch die Verabredungen zwischen 
einem einzelnen Erzeuger und den Händlern, denen er den Bertrieb seiner Ware überläßt 
sofern dabei ein bestimmter Mindestpreis für die Weiterveräußerung an die Verbraucher 
festgesetzt wird. Das bloße Bewußtsein des Erzeugers, daß das Berlangen des verab- 
redeten Verbraucherpreises seitens der Händler unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 fallen kann, genügt 
zur Anwendung der Nr. 4 nicht. 
6. JW. 17 734 (BayOb LG.). Voraussetzung für die Anwendung ist, daß der Preis 
für den Verkauf an den Verbraucher die Eigenschaft eines Mindestpreises hat, denn nur 
dann kann von einer Verabredung gesprochen werden, die eine Handlung der in Nr. 1 
des # 5 a. a. O. bezeichneten Art zum Zweck hat. Hatte aber die Preisbestimmung nicht 
die Bedeutung, daß sie beim Verkauf an den Verbraucher eingehalten werden soll, sollte 
sie vielmehr nur die Anschauung der Beteiligten zum Ausdruck bringen, daß der Ver- 
käufer unter gewöhnlichen Verhältnissen bei Einhaltung des Preises einen angemessenen 
Gewinn erzielen kann, oder sollte sie gar, wie der Angeklagte behauptete, einen „UÜber- 
preis“" verhüten, dann waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Strafbestim- 
mung nicht gegeben. Daß von beiden Gesichtspunkten aus eine Preisverabredung be- 
züglich des Verkaufs an den Verbraucher für den Erzeuger von erheblichem Belang sein 
kann, bedarf nicht näherer Begründung. Dagegen ist weniger leicht zu erklären, welchen 
Vorteil der Erzeuger, namentlich wenn er den Vertrieb der Ware einem einzigen Händler 
überlassen hat, davon haben könnte, daß der nachfolgende Verläufer einen übermäßig 
hohen Gewinn erziele, und weshalb er mit der Verabredung des Preises den Zweck ver- 
folgen sollte, daß der Verkäufer unter allen Umständen einen Preis fordere, der einen
	        
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