Bek. gegen übermäßige Preisfleigerung v. 23. Auli 1916. 85. 187
2. RG. II, Recht 17 221 Nr. 391. Die in § 5 Abs. 2 BRB. v. 23. März 1916 ein-
geführte strengere Strafdrohung (Erhöhung der Mindeststrafe auf das Doppelte des
erzielten Gewinns oder bei mildernden Umständen auf die Hälfte dieses Betrages) ift
erst mit dem 1. April 1916 in Kraft getreten und findet daher nur Anwendung auf die
nach diesem Zeitpunkt begangenen Verfehlungen. Handelt es sich indes um eine fort-
gesetzte Handlung, die vor dem 1. April begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunkt zum
Abschluß gelangt ist, so findet die strengere Strafvorschrift auf die gesamte einheitliche
Tat Anwendung, die als nach dem 1. April 1916 „begangen“ gilt (5+ 2 Abs. 1 StG.,
RGSt. 43 355). RG. II, 30. März 17, 18/17.
Ebenso: R. IV, 30. März 17, 136/17, mit dem Zusatz: Trifft mit der verbotenen
Preissteigerung in der Zeit vor dem 1. April 1916 ein Vergehen gegen das Nahrungs-
mittelgesetz rechtlich zusammen, so konkurriert dieses einheitlich mit der gesamten Fort-
setzungstat, obwohl diese rechtlich als nach dem 1. April 1916 begangen gilt, weil es mit
einem Teil der Tat zusammentrifft. Die Strafe ist dann nach § 73 StGB. ausschließlich
aus dem strengeren Strafgesetz zu erkennen. Das ist auch dem Nahrungsmittelgesetz
gegenüber die BRVO. vom 23. März 1916.
3. RG. IV, Mittfs Preisprüfst. 17 150. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft,
daß die Strafkammer im Falle 1 der Verurteilung die Vorschrift von § 5 Abs. 2 der
BO. vom 23. März 1916 wegen übermäßiger Preissteigerung verkannt habe. Danach
beträgt bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung der Mindestbetrag der Geldstrafe, falls auf
eine solche erkannt wird, stets das Doppelte des übermäßigen Gewinns, der seinem Geld-
betrage nach festzustellen ist. Wenn dieser Mindestbetrag der Geldstrafe die in Abs. 1
allgemein angedrohte Höchststrafe von 10 000 M. überschreitet, so ist ebenfalls „auf ihn“,
d. h. auf den Mindestbetrag in Höhe des Doppelten des übermäßigen Gewinns, zu er-
kennen. Abs. 2 enthält sonach für den Fall der vorsätzlichen Zuwiderhandlung eine Aus-
nahme von dem relativen Strafmaß des Abs. 1. Dem Antrag der örtlichen Staats-
anwaltschaft, gemäß St P. 5 394 Abs. 1 von hier aus die Geldstrafe zu bestimmen, konnte
schon um deswillen nicht entsprochen werden, weil es bisher an einer genügenden Grund-
lage für die Verurteilung wegen übermäßiger Preissteigerung überhaupt noch fehlt.
4. DJ3Z. 17 440, DStrafrZtg. 17 308, LeipzZ. 17 411 (BayObLG). Das Schöfsen-
gericht scheint der Anschauung zu sein, daß die in § 5 Nr. 2 der BRV0O. getroffene Be-
stimmung hinsichtlich der Bemessung der Strafe eine absolut bestimmte Strafe im Auge
habe. Das wäre irrig. Die nach dieser Vorschrift zu bemessende Strafe stellt die zulässig
geringste Strafe dar. Diese Vorschrift ist offensichtlich aus der Tatsache herausgewachsen,
daß Gerichte vor der Novelle v. 23. März 1916 Preiswucherer mit geringen Strafen
belegten, im übrigen aber im Genusse ihrer Wuchergewinne beließen, während doch der
Zweck der Strafe die Zufügung eines Ubels ist, die Strase als Übel aber nur dann emp-
funden wird, wenn die Geldstrase aus der Summe des erzielten Gewinnes und eines
weiteren Geldbetrags besteht. Im übrigen ist die Höhe der Strafe und die Erlassung
der in §& 5 Abs. 3 u. 4 der VO. v. 23. Juli 1915/23. März 1916 bezeichneten Anordnungen
in das Ermessen der Instanzgerichte gestellt. Das Gesetz will durch strenge Haupt- und
Nebenstrafen den Preiswucher empfindlich strafen und ausmerzen, den Preiswucherer
in geeigneten Fällen öffentlich brandmarken und der Verachtung der gutgesinnten Be-
völkerung preisgeben. Von Einfluß wird die Tatsache sein, wic sich ein Preiswucherer
im übrigen gegen die durch den Krieg veranlaßten Anordnungen verhalten hat. Die
BRVO. v. 23. Juli 1915/23. März 1916 kann dem Preiswucher in wirksamster Weise
begegnen, wenn sie dementsprechend erfaßt und in derselben Rücksichtslosigkeit gegen
die Preiswucherer angewendet wird, mit der sie die notleidenden Verbraucher ausbeuten.
5. RG. IV, Recht 17 321 Nr. 617. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2
in der Fassung der BBO. vom 23. März 1916 (Art. II) ist es unerläßlich, daß im Urteil
ausdrücklich die Schuldform des Vorsatzes und ebenso die Höhe des Geldbetrages des
übermäßigen Gewinns festgestellt wird.