Bek. über die Errichtung von Preisprüfungsstellen v. 25. September 1915. 8§ 6—13. 189
3. DJZ. 17 249 Celle III). Angeklagte, die Kartoffeln feilhält, verweigerte einer
Kundin die Abgabe einer kleinen Menge damit, daß sie keine Kartoffeln mehr habe, ob-
gleich sie in einem abgeschlossenen Nebenraum noch etwa 3 Zentner liegen hatte, die sie
auf Bestellung mehrerer Kunden für diese zurückgelegt hatte. Aus der B## O. vom
25. Sept. 15 angeklagt, wurde sie freigesprochen. Dies billigt das Revisionsgericht. Für
die Frage, ob gegen das Gebot der Abgabe von Waren im Kleinverkauf verstoßen ist,
kommt es allerdings nicht nur darauf an, ob die Ware feilgehalten worden ist oder nicht,
so daß es etwa vom Willen des Händlers abhängen könnte, ob er verkaufen will oder
nicht. Die BRVO. zwingt vielmehr den Händler die zum Verkauf bestimmie Ware auch
feilzuhalten; sie zwingt ihn aber nicht, Ware, die zu der Zeit, wo sie vom Publikum
begehrt wird, bereits verlauft und, wenn auch noch nicht zum Eigentum übertragen,
doch in erkennbarer Wcise vom Feilhalten zurückgezogen worden ist, weiter feilzuhalten
und an andere zu verkaufen. Diese Ware ist schon „abgegeben“ im Sinne der B##ek.
und braucht nicht nochmals abgegeben zu werden. Anders KG. v. S. S. 16 lin Bd. 3, 208).
Es versteht unter „Abgabe“ den dinglichen Ubertragungsakt und hält diese Auslegung
für geboten durch den Zweck des Gesetzes, alle Käufer gleichmäßig zu befriedigen. Allein
der Hauptzweck ist die Verhinderung der Zurückhaltung der Ware in der Absicht der Preis-
steigerung. Diesem Zwecke ist Genüge getan durch den Verkauf. Solche Auslegung des
Gesetzes vermeidet es, den Händler in einen Pflichten-Widerstreit zu verwickeln und u. U.
zu einem Bruch seiner Vertragspflichten zu zwingen.
4. Wagner, DJB. 17 424. Mit dem Zweck der VO. verträgt es sich durchaus,
daß der Händler dem Kunden die Ware nicht alsbald übergibt, sondern auf Verlangen
nur zurücklegt. Gleichmäßig befriedigen heißt nur, den Kunden von der Ware in der
Reihenfolge, wie sie sie verlangen, ablassen; ob die Ware aber sofort mitgenommen oder
erst später abgeholt oder zugesandt wird, ist lein Merkmal des Begriffs der gleichmäßigen
Befriedigung mehr. Reicht der Warenvorrat, alle überhaupt nachfragenden Verbraucher
zu befriedigen, so wird man dem ohne weiteres zustimmen. Doch auch, wenn die Vorräte
nicht reichen, ist der Erfolg bei gestattetem Zurücklegen derselbe, wie wenn es verboten
wäre: es werden nur die Kunden befriedigt, die zuerst nachfragen.
Allerdings ist zu sordern, daß die auf Verlangen zurückgelegten“ Waren erkennbar
vom Feilhalten zurückgezogen werden. Dies entspricht nicht nur der Verkehrsauffassung,
sondern ergibt sich auch aus dem weiteren Zweck der BRBek., dem alle derartigen Bek.
nicht zuletzt dienen: die Quellen der Unzufriedenheit zu verstopsen. Denn geradezu er-
bittern müßte es in jetziger Zeit den Verbraucher, von Waren des notwendigen Lebens-
bedarfs zurückgewiesen zu werden, weil sie — nicht mehr feil, sondern bereits verkauft sind.
8 6.
Miits Preisprüfst. 17 57 (Hamm). Die Pflicht zur Vorlegung der Bücher über
Ein- und Verkauf war unter diesen Umständen nur noch von einer Aufforderung seitens
einer zuständigen Stelle abhängig. Diese Aufforderung ist, wie das angegriffene Urteil
feststellt, durch W. erfolgt. Selbst wenn nun W. die Vorlegung der sämtlichen Bücher
der Molkerei verlangt haben sollte, so war Angeklagter wegen des zuweitgehenden Ver-
langens zur Vorlegung jedenfalls nicht berechtigt, die ihm gesetzlich auferlegte Verpflich-
tung in dem beschränkteren Umfange zu verweigern, denn die Aufforderung zur Vor-
legung wurde nicht dadurch hinfällig und unbeachtlich, daß sie auf ein „Mehr“ als im
Gesetz vorgeschrieben gerichtet wor. Der Angeklagte hatie vielmehr der Aufforderung
in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfange zu genügen, und erst, wenn er dieses getan
hatte, war er berechtigt, weitere Vorlegungen zu verweigern.
§ 12, 13.
1. DJZ. 17 338 (KG.). Die Tatsache, daß Angeklagte zur Zeit der Einkäufe in
Verlin wohnte, würde die Ausdehnung des von dem Landrat zu Wirsitz aufgestellten
Erfordernisses eines Erlaubnisscheines zum Handel auf ersteren nicht hindern. Denn