192 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
§ 7. Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Haupt.
niederlassung des Handelsbetriebs, der gegründet werden soll, liegt. Fehlt es an einer
inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundes-
staats, in dem der Handel betrieben wird, oder betrieben werden soll, die zuständige
Stelle.
§ 8. (Abs. 1 Fassg. 29. 7. 16.] Wird die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen,
oder wird der Handel untersagt, so hat der Kommunalverband, in dessen Bezirk sich die
Hauptniederlassung und in Ermangelung einer inländischen Hauptniederlafsung eine
Zweigniederlassung befindet, die Vorräte an Lebens= und Futtermitteln zu übernehmen
und auf Rechnung und Kosten des Händlers zu verwerten. Ist Beschwerde (§ 5) eingelegt,
so ist mit der Ubernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde
zu warten.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung zwischen den
Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die von den Landeszentralbehörden bestimmte
Behörde.
Die Landeszentralbehörden können die dem Kommunalverbande nach Abs. 1 ob-
liegende Verpflichtung auf eine andere Stelle übertragen.
§ Za. LZus. 16. 7. 17.]) Personen, denen nach §& 1 die Erlaubnis zum Handel er.
teilt ist, haben auf schriftlichen oder gedruckten Mitteilungen, die sie im geschäftlichen
Verkehr versenden, den Tag der Erteilung der Erlaubnis sowie die Stelle zu vermerken,
die die Erlaubnis erteilt hat. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestrast, wer ohne die erforderliche Erlaubnis
oder entgegen einer nach § 4 Abs. 2 erfolgten Untersagung mit Lebens- oder Futter-
mitteln Handel treibt. [Zus. 16. 7. 17.] Neben der Strafe kann auf Einziehung der
Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter-
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10. Auf den Gewerbebelrieb im Umherziehen finden die Vorschriften in den
# 1 bis 9 keine Anwendung.
Der Wandergewerbeschein, die Legitimationskarte und dergleichen (Titel II und
III der Reichsgewerbeordnung) sind aber zu entziehen oder zu versagen, wenn bei dem-
jenigen, für den sie beantragt oder erteilt sind, Umstände vorliegen, welche die Bersagung
der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 rechtfertigen würden.
#* 11. Wer den Preis für Lebens= oder Futtermittel durch unlautere Machen-
schaften, insbesondere Kettenhandel, sleigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
lZus. 16. 7. 17.]) Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
§ 12. Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
1. [Fassg. 16. 7. 171 ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Ortes
der gewerblichen Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, des Wohn-
orts des Anzeigenden sich zum Erwerbe von Lebens- oder Futtermitteln zu
erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten auf sie aufzufordern oder An-
leitungen (Rezepte) zur Herstellung von Ersatzmitteln für Lebens- oder Futter-
mittel anzubieten.
2. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Lebens- oder Futter-
mitteln oder über die Bermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die
geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden
oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte und über den Anlaß
oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittlung zu erwecken.