198 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
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10. VO. des Reichskanzlers über den Handel mit Sämereien.
Vom 15. November 1916. (REGl. 1277.)
Wortlaut in Bd. 3, 217.
Pro#g. v. 12. März 1917 (HMl. 96).
Berichtigung.
Ziffer 9 der Ausführungsbestimmungen vom 12. Dezember 1916 (HMBl. 483)1)
ist zu streichen.
11. Bek. über die äußere Kenmzeichnung von Waren.
Vom 18. Mai 1916. (Rl. 380.)
Wortlaut in Bd. 3, 218.
Mittf Preisprüfst. 17 159 (KG.). Der Rewvision ist zuzugeben, daß die Bekannt.-
machung des Reichskanzlers nicht jeden Zwischenhändler, der unter eigenem Namen
oder unter seiner Firma Handel treibt, im Auge hat, sondern nur solche Handelshäuser,
welche sich in fremden Fabriken die von ihnen vertriebenen Waren in einer besonderen
Packung herstellen lassen und die Waren dann in dieser mit ihrem Namen oder ihrer
Firma versehenen Verpackung in Verkehr bringen. Die Worte des Gesetzes „in der Ver-
packung unker seinem Namen oder seiner Firma“ sind miteinander zu verbinden und
der Ton ist auf die Worte „seinem“ und „seiner“ zu legen. Die Bekanntmachung mußte
naturgemäß dem Umstande Rechnung tragen, daß gewohnheitsgemäß gerade die in
Behältnissen oder Packungen auf den Markt gebrachten Lebensmittel in zahlreichen Fällen
nicht unter dem Namen der herstellenden Fabrik, sondern unter demjenigen der sie in
den Verkehr bringenden Handelsfirma, sei es eines Warenhauses oder eines bedeutenden
Spezialgeschäfts, verkauft werden.
Zu diesen Verpflichteten gehört der Angeklagte, welcher ein kleiner Zwischenhändler
ist und nach den Urteilsfeststellungen die von ihm bezogenen Waren unverändert und
vor allem, ohne sie mit seinem Namen oder seiner Firma auf der Verpackung zu ver-
sehen, weitervertreibt, offensichtlich nicht.
Hierzu:
Bek., betr. Aufhebung der Bek. über die äußere Kennzeichnung von
Waren vom 11. Oktober 1916 (REl. 1156). Vom 21. Juni 1917.
(RGBl. 552.)
IRK. Warenbez#DO. 18. 5. 16). Die Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung
von Waren vom 11. Oktober 1916 (RoeUl. 1156) ) tritt mit dem 1. Juli 1917 außer Kraft.
12. Bek. gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs- und
Genußmitteln. Vom 26. Juni 1916. (RGBl. 8S88.))]
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 223.
Erlänterungen des Präsidenten des Kriegsernährungsamts (Mittf Preisprüfst. 17 44.).
Nach der VO. gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs- und Genußmitteln
vom 26. Juni 1916 (R# Bl. 588) wird mit Gefängnis bis zu sechs Moncten und mit
Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer Nahrungs-
1) Bd. 4, 769.
2) Bd. 3, 221.