Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. gegen irreführende Bezeichnung v. Nahrungs= u. Genußmitteln v. 26. Juni 1916. 199 
oder Genußmittel unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung oder Angabe 
anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt. Diese Verordnung ist 
dazu bestimmt, eine während des Krieges besonders stark empfundene Lücke in der 
Nahrungsmittelgesetzgebung auszufüllen und insbesondere der Ausbeutung des Publi- 
lums durch minderwertige, aber mit großem Geschick und Erfolg angepriesene so- 
genannte Ersatzmittel vorzubeugen. Da die Bestimmungen der Verordnung anscheinend 
noch nicht in allen geeigneten Fällen zur Anwendung gebracht werden, sei auf folgende 
Gesichtspunkte für die Auslegung hingewiesen: 
1. Nach der ähnlich lautenden Vorschrift des § 10 Nr. 2 des Nahrungsmittelgesetzes 
wird mit Strofe bedroht, wer nachgemachte oder verfälschte Nahrungs= oder Genuß- 
mittel unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung 
geeigneten Bezeichnung feilhält. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, daß 
das betreffende Erzeugnis im Verhältnis zu einem anderen, als normal oder echt gelten- 
den Erzeugnisse als nachgemacht oder verfälscht erscheint. Eine solche Feststellung erfordert 
die Verordnung gegen irreführende Bezeichnung nicht. Ihr Anwendungsgebiet erstreckt 
sich danach insbesondere auf die zahlreichen neuen sogenannten „Ersatzmittel“, die nicht 
immer als Nachahmung oder Verfälschung anderer Nahrungs= oder Genußmittel an- 
gesehen werden können. 
2. Die Verordnung verbietet, Nahrungs= oder Genußmittel unter einer zur Täuschung 
geeigneten Bezeichnung anzubieten, feilzuhalten usw. Es ist danach weder der Nachweis 
einer Täuschungsabsicht, die allerdings in der Regel überdies vorliegen wird, noch die 
Feststellung erforderlich, daß überhaupt ein Käufer geläuscht worden ist. Die Frage, 
ob eine irreführende Bezeichnung oder Angabe vorliegt, kann daher nicht mit der Be- 
gründung verneint werden, daß erfahrene oder sorgfältig überlegende Käufer sich an- 
gesichts des herrschenden Mangels an Rohstoffen sagen werden, daß die Anpreisung nicht 
den Tatsachen entsprechen könne. Die Verordnung bezweckt vielmehr in erster Linie den 
Schutz jener breiten Schichten der Bevölkerung, die solche Erwägungen nicht anstellen, 
und gerade die tägliche Erfahrung zeigt, wie leicht die große Menge der Käufer dem Ein- 
fluß solcher geschickten Reklamce unterliegt. 
3. Vielfach sind schon die Namen der Erzeugnisse als irreführende Bezeichnung 
insofern anzusehen, als sie zu Unrecht auf bestimmte Eigenschaften hindeuten. Bezeichnet 
sich ein Erzeugnis, sei es durch seinen Namen, sei es auch durch irgend welche Zusätze als 
Ersatzmittel, so wird zu prüfen sein, ob und inwieweit es jenes andere Produkt hinsichtlich 
seines Nähr= oder Genußwertes oder seines sonstigen besonderen Verwendungszweckes 
zu ersetzen geeignet ist. Wenn dabei auch nicht zu fordern ist, daß das Ersayzmittel das 
entsprechende echte Erzeugnis in jeder Hinsicht vollwertig ersetzen könne, so muß es doch 
jedenfalls die für den Verwendungszweck wesentlichen Eigenschaften haben. 
4. Nicht nur irreführende Bezeichnungen, sondern auch irreführende Angaben 
anderer Art sind verboten. Die Verordnung ergreist also alle Arten von Angaben, ge- 
druckte und mündliche, insbesondere auch Ankündigungen in den Geschäftsräumen, auf 
den Aufklebezetteln oder sonstigen den Waren beigefügten Drucksachen, Anzeigen in 
Zeitungen usw. 
5. Fetthaltige Zubereitungen, die Butter oder Schweineschmalz zu ersetzen bestimmt 
sind, dürfen, abgesehen von Margarinc und Kunstspeisefett, nach § 1 der Verordnung 
über fetthaltige Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (RGBl. 589) nicht gewerbsmäßig 
hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Werden 
Zubereitungen ohne Verwendung von Fett hergestellt und als Ersatzmittel für Butter 
Schmalz oder andere Fette in den Verkehr gebracht, so werden sie regelmäßig unter die 
Verordnung gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs- und Genußmitteln fallen, 
da die jetzt allein noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe im allgemeinen nicht geeignet 
sind, das Fett hinsichtlich der dabei hauptsächlich in Betracht kommenden Verwendungs- 
zwecke zu ersetzen, da Fette bisher künstlich nicht hergestellt werden können.
	        
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