Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

200 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
13. Bek. über Zeitungsanzeigen. Vom 16. Dezember 1915. 
(Röl. 827.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 224. 
LeipzZ#. 17 820 (Hamburg). Die Wortfassung des § 1 „Anzeigen dürfen . nur 
mit Angabe des Namens des Anzeigenden zum Abdruck gebracht werden" gibt nicht 
ausdrücklich an, wem diese Pflicht auferlegt ist, ob dem Inserenten oder dem Zeitungs- 
verleger oder dem Drucker oder dem verantwortlichen Redakteur oder allen oder mehreren 
von ihnen. Es ist klar, daß der Anzeigende selbst am besten über den Tatbestand unterrichtet 
ist, und daß die den Insertionsauftrag Ausführenden auf seine Angaben angewiesen 
sind und nur in Ausnahmefällen deren Richtigkeit kontrollieren köonnen. Die VO. würde 
daher ihren Zweck sehr mangelhaft erreichen, wenn sie die Anzeigenden selbst von der 
Bestrafung ausnähme. Spricht schon diese Erwägung für die Auslegung der Vorinstanzen, 
so ist diese auch durchaus mit dem Wortlaute des & 1 vereinbar. Anzeigen, deren Inhalt 
von den Auftraggebern bestimmt wird, werden von den Anzeigenden in erster Linie zum 
Abdruck gebracht. Die Tätigkeit der Hersteller der Druckschrift tritt bei dem Abdruck viel 
mehr in den Hintergrund, als bei dem sonstigen Inhalte der Zeitung. 
(Abschnitt 14 bis 17 in Bd. 3, 224fff.; 4, 771 ff.) 
18. Bek. über die Regelung des Verkehre mit Web-, Wirk-, Strick- 
und Schuhwaren. Vom 23. Dezember 1916. (Rl. 1420.) 
Wortlaut in Bd. 3, 938. 
Literatur. 
Bachmann-Flemming, Der Verkehr mit Web-, Wirk., Strick= und Schuhwaren 
(Stand vom Februar 1917). 
1. Allgemeines. 
1. RBeklSt., Mitt. 17 Nr. 3, 3. Putzmacher und Putzmacherinnen, Kunstgewerb- 
lerinnen in Web-, Wirk- oder Strickwaren, Tapezierer, Polsterer und dergleichen Ge- 
werbetreibende sind, weil sie die Waren nach einer Verarbeitung weiter veräußern, nicht 
Verbraucher, sondern gleich den Schneidern als Kleinhändler anzusehen. Die Lieserungen 
an sie sind deshalb Großhandelsgeschäfte, die der Vorschrift des & 7, nicht aber der Klein- 
handelsvorschrift des & 11 (Bezugsschein) unterliegen. 
2. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 3, 3. Die Kleider der Köche. Die im Beruf benötigte 
Kleidung der Köche ist als Arbeitskleidung im Sinne der Ziffer 5 der Erläuterung IV 
anzusehen; es gilt deshalb die Leitung von Betrieben, in denen Köche beschäftigt werden, 
als Berbraucher, der eines Bezugscheins der ordentlichen Bezugsscheinstelle bedarf. 
Ihrerseits darf die Betriebsleitung den einzelnen Köchen, gleichviel ob gegen Vergütung 
oder unentgeltlich die Arbeitskleidung ohne Bezugsschein liefern. Die unbedingte Sauber- 
keit, die in Küchenbetrieben herrschen muß, und die Forderung einer geeigneten Arbeits- 
kleidung für die in heißen Räumen arbeitenden Angestellten machen eine waschbare, 
häufig auswechselbare Bekleidung zur beruflichen Notwendigkeit. 
3. Rekl St. 17 Nr. 5, 14. Der Handel mit den von der Kriegswirtschafts-Aktien- 
gesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle in den Verkehr gebrachten 
Web-, Wirk= und Strickwaren unterliegt gleichfalls den Beschränkungen der Verordnung. 
l 1. 
1. RBeklSt., Mitt. 17 Nr. 8, 9. Alle Gewebe aus reinem Papiergarn oder aus 
Papiergarn, gemischt oder verwebt mit anderen Spinnstoffen, sallen unter die Ver- 
ordnung. 
2. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 8, 9. Pausleinwand ist Webware und ist bezugsschein- 
pflichtig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.