200 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
13. Bek. über Zeitungsanzeigen. Vom 16. Dezember 1915.
(Röl. 827.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 224.
LeipzZ#. 17 820 (Hamburg). Die Wortfassung des § 1 „Anzeigen dürfen . nur
mit Angabe des Namens des Anzeigenden zum Abdruck gebracht werden" gibt nicht
ausdrücklich an, wem diese Pflicht auferlegt ist, ob dem Inserenten oder dem Zeitungs-
verleger oder dem Drucker oder dem verantwortlichen Redakteur oder allen oder mehreren
von ihnen. Es ist klar, daß der Anzeigende selbst am besten über den Tatbestand unterrichtet
ist, und daß die den Insertionsauftrag Ausführenden auf seine Angaben angewiesen
sind und nur in Ausnahmefällen deren Richtigkeit kontrollieren köonnen. Die VO. würde
daher ihren Zweck sehr mangelhaft erreichen, wenn sie die Anzeigenden selbst von der
Bestrafung ausnähme. Spricht schon diese Erwägung für die Auslegung der Vorinstanzen,
so ist diese auch durchaus mit dem Wortlaute des & 1 vereinbar. Anzeigen, deren Inhalt
von den Auftraggebern bestimmt wird, werden von den Anzeigenden in erster Linie zum
Abdruck gebracht. Die Tätigkeit der Hersteller der Druckschrift tritt bei dem Abdruck viel
mehr in den Hintergrund, als bei dem sonstigen Inhalte der Zeitung.
(Abschnitt 14 bis 17 in Bd. 3, 224fff.; 4, 771 ff.)
18. Bek. über die Regelung des Verkehre mit Web-, Wirk-, Strick-
und Schuhwaren. Vom 23. Dezember 1916. (Rl. 1420.)
Wortlaut in Bd. 3, 938.
Literatur.
Bachmann-Flemming, Der Verkehr mit Web-, Wirk., Strick= und Schuhwaren
(Stand vom Februar 1917).
1. Allgemeines.
1. RBeklSt., Mitt. 17 Nr. 3, 3. Putzmacher und Putzmacherinnen, Kunstgewerb-
lerinnen in Web-, Wirk- oder Strickwaren, Tapezierer, Polsterer und dergleichen Ge-
werbetreibende sind, weil sie die Waren nach einer Verarbeitung weiter veräußern, nicht
Verbraucher, sondern gleich den Schneidern als Kleinhändler anzusehen. Die Lieserungen
an sie sind deshalb Großhandelsgeschäfte, die der Vorschrift des & 7, nicht aber der Klein-
handelsvorschrift des & 11 (Bezugsschein) unterliegen.
2. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 3, 3. Die Kleider der Köche. Die im Beruf benötigte
Kleidung der Köche ist als Arbeitskleidung im Sinne der Ziffer 5 der Erläuterung IV
anzusehen; es gilt deshalb die Leitung von Betrieben, in denen Köche beschäftigt werden,
als Berbraucher, der eines Bezugscheins der ordentlichen Bezugsscheinstelle bedarf.
Ihrerseits darf die Betriebsleitung den einzelnen Köchen, gleichviel ob gegen Vergütung
oder unentgeltlich die Arbeitskleidung ohne Bezugsschein liefern. Die unbedingte Sauber-
keit, die in Küchenbetrieben herrschen muß, und die Forderung einer geeigneten Arbeits-
kleidung für die in heißen Räumen arbeitenden Angestellten machen eine waschbare,
häufig auswechselbare Bekleidung zur beruflichen Notwendigkeit.
3. Rekl St. 17 Nr. 5, 14. Der Handel mit den von der Kriegswirtschafts-Aktien-
gesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle in den Verkehr gebrachten
Web-, Wirk= und Strickwaren unterliegt gleichfalls den Beschränkungen der Verordnung.
l 1.
1. RBeklSt., Mitt. 17 Nr. 8, 9. Alle Gewebe aus reinem Papiergarn oder aus
Papiergarn, gemischt oder verwebt mit anderen Spinnstoffen, sallen unter die Ver-
ordnung.
2. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 8, 9. Pausleinwand ist Webware und ist bezugsschein-
pflichtig.