Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. üb. d. Regelung d. Verkehrs m. Web-, Wirk-, Strick- u. Schuhwaren v. 23. Dezbr. 1916. 201 
3. ReklSt., Mitt. 17 Nr. 8, 9. Schuhwaren sind auch dann bezugsscheinpflichtig, 
wenn auch nur kleinere Teile aus Leder, Web., Wirk= oder Strickwaren, Filz, silzartigen 
Stoffen bestehen. Gummischuhe sind bezugsscheinpflichtig. 
4. RBellSt., Mitt. 17 Nr. 8, 9. Ein bezugsscheinpflichtiger Stoff wird durch die 
beabsichtigte Verwendung für einen bezugsscheinfreien Gegenstand, z. B. Drell für eine 
Matratze, Federleinen für ein gefülltes Inlett nicht bezugsscheinfrei, sondern nur der 
sertig gekaufte Gegenstand ist frei. 
§ 2 Ziffer 2, 5 12. 
1. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Für solche Insassen von Heil- und Pflegeanstalten, 
Irrenanstalten und dergl., die auf eigene Kosten mit Web., Wirk= und Strickwaren ver- 
sehen werden sollen, ist die Ausstellung von Bezugsscheinen nicht bei der für den Bedarf 
der Krankenanstalten zuständigen Reichsbekleidungsstelle — Abteilung B für Anstalts- 
versorgung — sondern bei der örtlichen Ausfertigungsstelle von Bezugsscheinen zu be- 
antragen. 
2. RBek'St., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Soweit Badeanstalten öffentliche oder private 
Krankenanstalten sind, ist ihr Bedarf auf dem von der zuständigen Landesregierung vor- 
geschriebenen Vordrucke und Wege anzumelden. 
Soweit Badeanstalten nicht derartige Krankenanstalten sind, dürfen ihnen Bezugs- 
scheine zum Zwecke der Beschaffung von Badewäsche nicht ausgefertigt werden. Sie 
müssen, soweit ihr Vorrat an Badewäsche nicht ausreicht, die Badegäste veranlassen, 
die erforderliche Badewäsche mitzubringen. 
3. RBeklEt., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Die von den Gemeinden eingerichteten Ausferti- 
gungsstellen von Bezugsscheinen sind nicht befugt, zur Deckung des Bedarfs für Gemeinde- 
behörden und Gemeindebetriebe Bezugsscheine auszustellen, es sei denn, daß der in der 
Erläuterung IV Ziffer 7 behandelte Fall vorliegt. In allen anderen Fällen ist für Ge- 
meindeanstalten und Gemeindebetriebe der Bedarf auf dem von der Landeszentral- 
behörde vorgeschriebenen Wege anzumelden. Nachdem die Landeszentralbehörde die 
Anmeldung vorgeprüft hat, sertigt die Reichsbekleidungsstelle — Abteilung B für An- 
staltsversorgung — Bezugsscheine aus. 
§#2 Ziffer 3. 
RBeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Da die Reichsbekleidungsstelle die Aufgabe hat, 
die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen Beamten zu regeln, 
so haben sich alle in öffentlichen Diensten stehenden Beamten und Bediensteten bei Bedarf 
an Dienstkleidungsstücken an ihre vorgesetzte Behörde zu wenden. 
Für diese Personen dürfen deshalb Bezugsscheine auf Dienstbekleidungsstücke 
von der zuständigen Behörde des Wohnortes nach ss# 11 und 12 der Bundesratsverordnung 
nicht ausgefertigt werden. Die Regelung istin der Drucksache Nr. 90 der Reichsbekleidungs- 
stelle vom 8. August 1916 enthalten, die den Behörden auf Verlangen kostenlos zu- 
gesandt wird. 
87. 
1. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Das Bleichen, Färben, Bedrucken oder sonstige 
Beredeln der Stoffe ist kein Verarbeiten der Waren im Sinne der Ausnahmebewilligung 
IV der Erläuterung IV unter D l. Gewerbetreibenden, die sich lediglich mit solcher Be- 
arbeitung befassen, kann deshalb die Bescheinigung IV nicht erteilt werden. 
Berarbeitern, welche die Waren nicht in ihrem Gewerbebetriebe verarbeiten, sondern 
die Berarbeitung durch selbständige Unternehmen (Zwischenmeister, Arbeitsstuben), 
bewirken lassen, kann die Bescheinigung IV nicht erteilt werden, es sei denn, daß sie 
die Waren nach sofortiger Verarbeitung alsbald unmittelbar den Verbrauchern zum Ver- 
kauf stellen.
	        
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