Bek. üb. d. Regelung d. Verkehrs m. Web-, Wirk-, Strick-u. Schuhwaren v. 23. Dezbr. 1916. 203
685 11 und 12.
NBekklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Beschwerden über die Geschäftsbehandlung bei den
Prüfungs- und Ausfertigungsstellen sind nicht an die Reichsbekleidungsstelle, sondern
an die Landeszentralbehörden bzw. die von ihnen mit der Ausführung der gesehlichen
Bestimmungen beauftragten Behörden, also in der Regel an die Kommunalverbände
oder diesen unmittelbar vorgesetzten Behörden zu richten.
* 12.
1. RBeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Die Reichsbekleidungsstelle spricht sich entschieden
gegen die Erhebung von Gebühren für die Ausfertigung von Bezugsscheinen aus. Zu-
ständig für die Entscheidung sind die Landeszentralbehörden.
2. Pekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Dienstboten gehören nicht zur Familie; für sie
sind besondere Personalkarten zu führen.
3. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Vereine sind hinsichtlich derjenigen Gegenstände,
die in gemeinschaftlicher Benutzung der Mitglieder verbleiben sollen, Verbraucher, aber
nicht hinsichtlich solcher, die in dauernde persönliche Benutzung bestimmter einzelner
Mitglieder übergehen sollen. Bezugsscheine können hinsichtlich der letzteren nur auf den
Namen des einzelnen Mitgliedes ausgefertigt werden.
4. RBellSt., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Die Ausfertigungsstellen haben zu prüfen, ob der
Antragsteller einer Familie angehört und schon durch das Familienhaupt auf dessen
Namen Waren erhalten hat. Scheidet er aus der Familie aus und wird er wirtschaftlich
selbständig, so ist eine Personalkarte anzulegen und sind die früher für ihn bewilligten
Gegenstände für ihn dort nachzutragen.
l20.
RG. III, Leipz Z. 17 799, Recht 17 264 Nr. 507. Auch der Angestellte, der ohne
Bezugsschein verkauft, ist strafbar.
19. Bek., betr. Anderung der V0. über die Negelung des Verkehre
mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren v. 10. Juni' 23. Hezember
1916 (Röl. 1420).
a) Vom 1. März 1917. (R#l. 196.)
BR.]Art. I. Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirl., Strick-
und Schuhwaren vom 10. Juni 23. Dezember 1916 (Rhl. 1420) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Im 5 18 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
Für die lÜiberwachung der Einhaltung der Vorschriften der & 7 bis 9, 10
bis 13 ist auch die Reichsbelleidungsstelle zuständig. Die nach Abs. 1 als zu-
ständig bestimmten Behörden im Sinne der #N. 12, 13 sowie des § 15 sind ver-
pflichtet, der Reichsbekleidungsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Im 5 20 Abs. 1 wird eingefügt:
6. wer zwecks Erlangung eines Bezugsscheins gegenüber einer mit der Prüfung
der Notwendigkeit der Anschaffung nach § 11 Abs. 3 betrauten Stelle oder einer
für die Ausfertigung des Bezugsscheins zuständigen Behörde vorsätzlich unwahre
oder unvollständige Angaben macht.
Art. II. Die Verordnung tritt am 3. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
b) Vom 11. Oktober 1917. (XEBl. 895.)
IBN. Art. I. Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk., Strick-
und Schuhwaren vom 10. Juni 23. Dezember 1916 (Rol. 1420) wird wie folgt geändert:
Der #5 erhält folgende Fassung:
Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichsbeklei-
dungsstelle als Vorsitzendem, fünf Königlich Preußischen Regierungsvertretern und
: „