Anordnungen der Reichsbekleidungsstelle über Uniformen v. 31. Januar 1917. 207
fäden ebenso groß oder größer ist wic die Dicke der Schußfäden, und glatte ungemusterte
Tülle.
Nr. 23.
RBeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 16. Reformkorsette, Hüftenformer und ähnliche Be-
kleidungsstücke sind nur als Korsette anzusehen, wenn sie mit Stangen oder Versteifungen
und Schnürungen versehen sind; andernfalls gelten sie als Unterwäsche.
Büstenformer, Plastrons, Büstenhalter, Geradehalter, gestrickte Kinderleibchen und
ähnliche Gegenstände sind Unterwäsche und demnach bezugsscheinpflichtig.
Nr. 35.
FBeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 16. Gummiersatz ist Gummierung mit Gummiregenerat.
Olzeug, Agirin, Schlangenhaut, Regenhaut, sowie poröse Imprägnierungen und
dgl. sind bezugsscheinpflichtig.
Nr. 37.
Bekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 16. Die nach Nr. 37 der Freiliste freigegebenen 30 cm
dürsen nur einzeln geschnitten abgegeben werden. Keinesfalls dürfen sie mit anderen
Waren oder Mengen, die nur gegen Bezugsschein erhältlich sind, verbunden sein.
Anordnungen der Reichsbekleidungsstelle.
(Zu vgl. Bd. 4, 771.)
1. Anordnungen von allgemeiner Bedeutung.
a) Anweisung über abgelieferte getragene Uniformen vom 31. Jannar 1917 mit den
Anderungen vom 21. April und 30. Juni 1917. (Mmit##. 17 Mr. 4, 1; Nr. 11, 1;
Ar. 21, 70.)
18 94 WebwBD. 10, 6. 23. 12. 16; §§ 3, 5 Bek. über getr. Kl. 23. 12. 16; § 6 Abf. 2
Ansführbest. „
§ 1. Allgemeines. Der RBellSt. ist durch § 3 der Bek. über den Veriehr mit
getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren v. 23. Dez. 1916
der ganze Bestand an getragenen Uniformen, die an den behördlich errichteten Annahme-
stellen abgeliefert werden, vorbehalten. Auch dieser Zweig der Bewirtschoftung ge-
tragener Bekleidung ist von größter Wichtigkeit, da im Verbrauch der Vorräte an Uniform-
tuchen und ungetragenen Uniformen größte Sparsamkeit erforderlich ist.
Den Kommunalvberbänden wird es daher zur Pflicht gemacht, neben getragenen
Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren der bürgerlichen Bevölkerung
auch Uniformen jeder Art anzunehmen und in geeigneter Weise dahin zu wirken, daß
alle entbehrlichen Uniformstücke auch wirklich abgegeben werden.
In Betracht kommen die Uniformen gefallener Offiziere und anderer Angehöriger
des Heeres, die sich ihre Uniformen selbst beschafft haben (z. B. Einjährig-Freiwillige),
die entbehrlichen Uniformen von aktiven Offizieren und solchen des Beurlaubtenstandes;
ferner die Unisormen sämtlicher Beamten, z. B. der Eisenbahn- und Postverwaltung,
der Polizei, und anderer Behörden. Gleichgültig ist, ob die Unisormen in Schnitt oder
Farbe noch vorschriftsmäßig, ob sie gut oder schlecht erhalten sind; auch schlecht erhaltene
Stücke sind für die Wiederherstellungsarbeiten durchaus zu verwerten.
Anzunehmen sind alle Uniform-Oberkleidungsstücke, also Mäntel, Röcke (sowohl
lange Röcke, wie Waffenröcke aller Art), Litewken, Blusen, Beinkleider (lange und Reit-
beinkleider) ohne Rücksicht auf den Stoff, ebenso auch alle Uniformmützen.
§ 2. Allgemeine Grundsätze der Bewirtschaftung. Die ##ekllSt. hat die
Bewirtschaftung der getragenen Uniformen in eigene Verwaltung übernommen, um eine
möglichst vollständige Ausnutzung der abgelieferten getragenen Uniformen herbeiführen
und dem Bedarf größerer Behörden an wiederhergestellten Uniformen entsprechen zu