Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Anordnungen der Reichsbekleidungsstelle über Uniformen v. 31. Januar 1917. 207 
fäden ebenso groß oder größer ist wic die Dicke der Schußfäden, und glatte ungemusterte 
Tülle. 
Nr. 23. 
RBeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 16. Reformkorsette, Hüftenformer und ähnliche Be- 
kleidungsstücke sind nur als Korsette anzusehen, wenn sie mit Stangen oder Versteifungen 
und Schnürungen versehen sind; andernfalls gelten sie als Unterwäsche. 
Büstenformer, Plastrons, Büstenhalter, Geradehalter, gestrickte Kinderleibchen und 
ähnliche Gegenstände sind Unterwäsche und demnach bezugsscheinpflichtig. 
Nr. 35. 
FBeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 16. Gummiersatz ist Gummierung mit Gummiregenerat. 
Olzeug, Agirin, Schlangenhaut, Regenhaut, sowie poröse Imprägnierungen und 
dgl. sind bezugsscheinpflichtig. 
Nr. 37. 
Bekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 16. Die nach Nr. 37 der Freiliste freigegebenen 30 cm 
dürsen nur einzeln geschnitten abgegeben werden. Keinesfalls dürfen sie mit anderen 
Waren oder Mengen, die nur gegen Bezugsschein erhältlich sind, verbunden sein. 
Anordnungen der Reichsbekleidungsstelle. 
(Zu vgl. Bd. 4, 771.) 
1. Anordnungen von allgemeiner Bedeutung. 
a) Anweisung über abgelieferte getragene Uniformen vom 31. Jannar 1917 mit den 
Anderungen vom 21. April und 30. Juni 1917. (Mmit##. 17 Mr. 4, 1; Nr. 11, 1; 
Ar. 21, 70.) 
18 94 WebwBD. 10, 6. 23. 12. 16; §§ 3, 5 Bek. über getr. Kl. 23. 12. 16; § 6 Abf. 2 
Ansführbest. „ 
§ 1. Allgemeines. Der RBellSt. ist durch § 3 der Bek. über den Veriehr mit 
getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren v. 23. Dez. 1916 
der ganze Bestand an getragenen Uniformen, die an den behördlich errichteten Annahme- 
stellen abgeliefert werden, vorbehalten. Auch dieser Zweig der Bewirtschoftung ge- 
tragener Bekleidung ist von größter Wichtigkeit, da im Verbrauch der Vorräte an Uniform- 
tuchen und ungetragenen Uniformen größte Sparsamkeit erforderlich ist. 
Den Kommunalvberbänden wird es daher zur Pflicht gemacht, neben getragenen 
Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren der bürgerlichen Bevölkerung 
auch Uniformen jeder Art anzunehmen und in geeigneter Weise dahin zu wirken, daß 
alle entbehrlichen Uniformstücke auch wirklich abgegeben werden. 
In Betracht kommen die Uniformen gefallener Offiziere und anderer Angehöriger 
des Heeres, die sich ihre Uniformen selbst beschafft haben (z. B. Einjährig-Freiwillige), 
die entbehrlichen Uniformen von aktiven Offizieren und solchen des Beurlaubtenstandes; 
ferner die Unisormen sämtlicher Beamten, z. B. der Eisenbahn- und Postverwaltung, 
der Polizei, und anderer Behörden. Gleichgültig ist, ob die Unisormen in Schnitt oder 
Farbe noch vorschriftsmäßig, ob sie gut oder schlecht erhalten sind; auch schlecht erhaltene 
Stücke sind für die Wiederherstellungsarbeiten durchaus zu verwerten. 
Anzunehmen sind alle Uniform-Oberkleidungsstücke, also Mäntel, Röcke (sowohl 
lange Röcke, wie Waffenröcke aller Art), Litewken, Blusen, Beinkleider (lange und Reit- 
beinkleider) ohne Rücksicht auf den Stoff, ebenso auch alle Uniformmützen. 
§ 2. Allgemeine Grundsätze der Bewirtschaftung. Die ##ekllSt. hat die 
Bewirtschaftung der getragenen Uniformen in eigene Verwaltung übernommen, um eine 
möglichst vollständige Ausnutzung der abgelieferten getragenen Uniformen herbeiführen 
und dem Bedarf größerer Behörden an wiederhergestellten Uniformen entsprechen zu
	        
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