Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

208 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
können. Zu diesem Zwecke hat sie vorläufig fünf Uniformsammelläger eingerichtet, denen 
bestimmte Gebiete zugeteilt sind (vgl. 8 3). 
Die Festsetzung des Preises für die abgelieferten Uniformen erfolgt erst an den 
Sammellägern der RBeklSt. durch sachkundige Schätzer auf Grund einheitlich festgesetzter 
Taxen, so daß die Annahmestellen der Kommunalverbände sich mit der Abschätung nicht 
zu befassen brauchen. Bei der Ausarbeitung der Taxen ist besonders Bedacht darauf ge- 
nommen, daß für die eingesandten Uniformen angemessene Preise festgesetzt werden. 
Die festgesetzten Beträge werden den Annahmestellen zugesandt, von wo sie den Ab. 
lieserern auszuliefern sind. 
§ 3. Unisormsammelläger der RBekl St. und deren Zuständigkeit. 
Uniformsammelläger der RBellSt. sind in folgenden Städten eingerichtet: 
1. in Berlin, Chausseestraße 42 
mit der Zuständigkeit für: 
die Provinz Brandenburg mit Berlin, das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, 
die Provinz Sachsen, das Großherzogtum Mecklenburg-Strelizz, 
die Provinz Schleswig-Holstein, das Herzogtum Braunschweig, 
die Provinz Hannover, das Fürstentum Waldeck, 
das Großherzogtum Oldenburg (mit die drei Freien und Hansastädte: Hamburg, 
Ausnahme von Birkenfeld), Lübeck, Bremen. 
2. Breslau, Schweidnitzerstraße 5 
mit der Zuständigkeit für: 
die Provinz Schlesien, die Provinz Pommern, 
die Provinz Ostpreußen, die Provinz Posen. 
die Provinz Westpreußen, 
3. Cöln, Haudelsstätte Mauritins 
mit der Zuständigkeit für: 
die Rheinprovinz einschl. Birkenfeld, das Fürstentum Lippe-Detmold, 
die Provinz Westfalen, das Fürstentum Schaumburg--Lippe. 
die Provinz Hessen-Nassau, 
4. Dresden-A. 
mit der Zuständigkeit für: 
das Königreich Sachsen, das Herzogtum Sachsen-Anhalt, 
das Großherzogtum Sachsen-Weimar= das Fürstentum Schwarzburg-Sonders- 
Eisenach, hausen, 
das Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha, das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, 
das Großherzogtum Sachsen-Meiningen, das Fürstentum Reuß jüngere Linie, 
das Herzogtum Sachsen-Altenburg, das Fürstentum Reuß ältere Linie. 
5. Stuttgart, Hanfabau. 
mit der Zuständigkeit für: 
das Königreich Württemberg, die Reichslande Elsaß-Lothringen, 
das Großherzogtum Baden, die Hohenzollern'schen Lanbe. 
das Großherzogtum Hessen, 
Die Annahmestellen haben die angenommenen Uniformen nur an das für ihr 
Gebiet zuständige Sammellager abzusenden. Die Sammelläger führen die Bezeichnung 
„Uniformen-Sammellager der FeklSt.“ unter Zusatz der Stadt, in der sie ihren Sitz 
haben. Auf genaue Bezeichnung ist bei Zusendungen an das zuständige Sammellager 
besonders zu achten. 
§s 4. Versahren bei der Annahme getragener Uniformen. Die An- 
nahme getragener Uniformen erfolgt bei den behördlich zugelassenen Annahmestellen 
grundsäßlich gegen den von dem zuständigen Sammellager nach der übersendung fest-
	        
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