Anordnungen der Reichsbekleidungsslelle über Unisormen v. 31. Januar 1917. 209
zusetzenden Kaufpreis, also entgeltlich. Unentgeltlich angebotene Stücke können die An-
nahmestellen auch ohne Gewährung einer Entschädigung annehmen.
Die abgelieferten Uniformen sind in das allgemein vorgeschriebene Annahme-
buch einzutragen. (5F 5 der Ausführungsbest. der RBekl St. über getragene Kleidung,
Wäsche und Schuhwaren v. 23. Dez. 1916.) Von der Annahmestelle ist außerdem ein
von der RBeklSt. für die Annahme getragener Uniformen vorgesehenes Vordruckbuch
zu benutzen. Die ordnungsmäßige Ausfüllung dieses Bordrucks ist für einen geregelten
Geschäftsverkehr zwischen den Annahmestellen und den zuständigen Sammellägern un-
erlößlich.
Dieses Vordruckbuch wird den Kommunalverbänden unentgeltlich von der RBektlt.
Drucksachenverwaltung, auf Bestellung geliesert. Eine Anweisung über eine richtige Ver-
wendung dieser Vordrucke befindet sich in jedem Buche.
3* 5. Verbot der Erteilung von Abgabebescheinigungen. Gegen Ab-
lieferung getragener Uniformstücke dürfen Abgabebescheinigungen zur Erlangung eines
Bezugsscheines ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung nicht erteilt werden.
5J6. Versendung der abgelieferten Uniformen. Die Versendung der ab-
gelieserten Uniformen an das zuständige Sammellager soll von den Annahmestellen
möglichst bald, spätestens eine Woche nach ihrer Ablieferung, bewirkt werden, damit die
Auszahlung des erst an dem Sammellager festzusetzenden Kaufpreises nicht unnötig
hinausgezögert wird.
Die Verpackung muß dem Umfange der jeweiligen Sendung entsprechend aus-
geführt werden.
Jedes abgelieferte Stück muß mit einem haltbaren Etikett versehen sein, das ent-
sprechend der in dem Vordruckbuch mitgeteilten Anweisung genau auszusüllen ist. Be-
sonders ist darauf zu achten, daß jedes Etikett den Namen des absendenden Kommunal=
verbandes enthalten muß.
§ 7. Feststellung des Kaufpreises. Die Feststellung des Preises für abgelieferte
Unisormen erfolgt in der Sammelstelle sofort nach Eingang der Stücke. Die festgesetzte
Summe wird den Annahmestellen zur Auszahlung eingesandt. Der im Wege der Ab-
schätzung in dem Uniformsammellager festgestellte Preis ist für sämtliche Beteiligte bindend.
Die in §6 der Ausführungsbestimmungen der RBellSt. über getragene Kleidung, Wäsche
und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 hierfür geltend gemachten Bestimmungen
sind auch für getragene Unisormen maßgebend.
§s 8. Desinfektion. Alle Uniformen werden in den Uniformsammellägern der
ReklSt. desinfiziert, so daß sich irgendwelche Maßnahmen der Kommunalverbände
oder der von ihnen eingerichteten Annahmestellen in dieser Beziehung erübrigen.
9. Festsetzung des Selbstkostenpreises und Verrechnung mit den
Kommunalverbänden. Die Kommunalverbände sind berechtigt, von der RBeklt.
die Erstattung der ihnen durch die Annahme, Verpackung und die Zusendung entstehenden
Unkosten zu verlangen.
Die FeklSt. ersetzt den Kommunalverbänden für die durch die Annahme und
Verpackung entstehenden Unkosten 0,30 M. für jedes Uniform-Oberkleidungsstück, 0,05 M.
für jede Mütze und außerdem für jedes entgeltlich abgelieferte Uniformstück 10 Proz.,
für jedes unentgeltlich abgelieferte Uniformstück 20 Proz. des vom Sammellager fest-
gesetzten Kaufpreises. Darüber hinaus können Unkosten nicht vergütet werden.
Wertvolles Packmaterial (Fässer, welche sich zur Verpackung größerer Mengen von
getragenen Uniformen gut verwenden lassen, Kisten und dergl.) werden entsprechend
vergütet oder zurückgesandt. Die Versendungskosten sind, für jede Sendung getrennt,
dem zuständigen Sammellager mit dem Verzeichnis der eingesandten Stücke genau an-
zugeben; sie werden den Kommunalverbänden ebenfalls ersetzt.
Die den Kommunalverbänden hiernach zustehenden Beträge werden ihnen zu-
sammen mit dem durch Schägtung festgesetzten Kaufpreis der Uniformen überwiesen.
Kriegsbuch. Bd. 5. 14