Bel. der Reichsbekleidungsstelle über neue Bezugsscheinmuster v. 13. Oktober 1917. 211
(Nückseite.)
Der Bezugsschein ist nicht übertragbar.
Er ist überall im Deutschen Reiche gültig.
Er gibt kein Recht aus Lieferung der Ware.
Für jedes Paar Luxus- Schuhwaren ist ein besonderer Bezugsschein auszustellen.
Der Gewerbetreibende darf nur gegen Abgabe eines mit Ort und Datum ver-
sehenen, von der zuständigen Behörde des Käufers oder Bestellers abge-
stempelten und von dem mit der Aussertigung Beauftragten unter-
schriebenen Bezugsscheines licsern.
Die Ülbertretung vorstehender Bestimmungen oder die mißbräuchliche Verwen-
dung des Bezugsscheines, insbesondere seine Übertragung oder die Ver-
wendung für eine andere Person als die, auf die er ausgestellt ist, wird mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 M. bestraft.
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8) Dom 15. Oktober 1917: (Mitt. 17 (70.)
18 2 Befugnis BO. 22. 3. 17; § 12 Abs. 2 B0. 10. 6./23. 12. 18.1]
#§s 1. An Stelle der bisherigen Bezugsscheinvordrucke Al und B I treten neue
Vordrucke II und B II, die in Nr. 36 der Mitteilungen der RBekl St. (zu beziehen von
der Preßabteilung der RBeklSt., Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, gegen Voreinsendung
von 30 Ps.) abgedruckt sind.
Die Bezugsscheine A II und B II sind nur innerhalb zweier Monate, vom Tage
der Ausfertigung ab gerechnet, gültig.
§ 2. Die Bezugsscheinvordrucke A I, B I sind aufzubrauchen. Ihr Neu= bzw. Nach-
druck ist verboten.
Der erste Bedarf an Bezugsscheinvordrucken A lI, B 11 nur zur Berwendung für
die Bezugsschein-Erteilung gegen Abgabebescheinigung — val. 8 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2
der Bek. der RBekl t. über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter
Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244) — geht den Kom-
munalverbänden ohne Bestellung zu. Der weitere Bedarf an diesen Bezugsscheinvor-
drucken A II, B II ist auf dem den Kommunalverbänden gleichzeitig zugehenden Bestell-
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