Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

212 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
schein Nr. 466 bei der RBeklSt. Drucksachenverwaltung, Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, 
zu bestellen; Bestellungen, die nicht auf dem vorgeschriebenen Bestellschein eingehen, 
werden nicht berücksichtigt. 
88. 84 der Bek. der RBeklSt. über neue Bezugsscheinmuster vom 20. Februar 
1917 (Reichsanzeiger Nr. 49) bleibt nur für die noch aufzubrauchenden Bezugsschein- 
vordrucke A l und BI1 in Kraft. Jedoch wird die unter h) dieses & 4 und in § U#lletzten Ab- 
satz vorerwähnter Bek. auf einen Monat festgesetzte Gültigkeitsdauer der Bezugsscheine 
AI und B1 auf zwei Monate, vom Tage der Ausfertigung ab gerechnet, verlängert. 
Der widersprechende Aufdruck auf den Bezugsscheinen A I und B! steht der Belieferung 
innerhalb der verlängerten Gültigkeitsfrist durch die Gewerbetreibenden nicht entgegen. 
§s 4. Die Gewerbetreibenden dürfen Bezugsscheine A II und B II nicht annehmen, 
a) wenn der Name des Antragstellers nicht angegeben ist, 
b) wenn Zahlen bei dem Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Ziffern 
ausgeschrieben sind, 
Tc) wenn sie für mehr als eine Person ausgestellt sind, 
d) wenn sie auf mehr als eine Warenart lauten, 
e) wenn der Ausfertigungsvermerk nicht mit Stempel sowie Ort und Dalum 
(soweit diese nicht deutlich aus dem Stempel mitersichtlich) der ausfertigenden 
Behörde und Unterschrift des mit der Ausfertigung beauftragten Beamten 
bzw. Angestellten oder mit dessen Unterschrift-Stempel nebst seinem von ihm 
handschriftlich beigefügten Namenszeichen (Signum) versehen ist, 
f) wenn auf ihnen die Angaben über den Gegenstand irgendwie geändert sind, 
es sei denn, daß für eine größere eine geringere Menge oder an Stelle in 
Ziffern geschriebener Angabe die gleiche Angabe in Buchstaben unter Bei- 
druck des Stempels der ausfertigenden Stelle geändert ist, 
6) wenn durch sonstige Veränderungen der Verdacht einer Ubertragung oder 
einer mißbräuchlichen Verwendung des Bezugsscheins begründet ist, 
bh) wenn die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Bezugsscheins abgelaufen ist. 
8 5. Die nach §s 13 der VO. vom 10. Juni"'23. Dezember 1916 zuständigen Be- 
hörden haben die Gewerbetreibenden wegen Beachtung des in §& 4 vorliegender Betk. 
enthaltenen Verbotes zu überwachen. 
§ 6. Den Gewerbetreibenden ist verboten, einen anderen als den durch die Aus- 
fertigungsstellen bewilligten Gegenstand auf den Bezugsschein abzugeben (z. B. ist un- 
zulässig die Abgabe von Stoffen an Stelle eines bewilligten fertigen Stückes oder um- 
gekehrt). 
§ 7. Die Ausfertigungsstellen haben Bezugsscheinvordrucke zurückzuweisen, auf 
denen Durchstreichungen, Verbesserungen und dergleichen entgegen den auf den Bezugs- 
scheinen abgedruckten Bestimmungen vorgenommen sind oder auf denen die vorgeschrie- 
benen Antragsspalten nicht vorschriftsmäßig oder entgegen den auf den Bezugsscheinen 
abgedruckten Bestimmungen ausgefüllt sind. 
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen § 2 Absatz 1 Saß 2, l4 und §# 6 dieser Bek. werden 
auf Grund von § 3 Absatz 1 Ziffer 1 der BO. über Befugnisse der RBekl St. vom 22. März 
1917 (Rl. 257) bestraft. Bei Zuwiderhadlungen gegen & 2 Absatz 1 Satz 2 ist da- 
neben die Einziehung der Bezugsscheine zu erwarten. 
8 9. Diese Bekanntmachung tritt am 13. Oktober 1917 in Kraft.
	        
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