C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
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(Rückieite.)
1. Der Bezugsschein ist nicht Uberkragbar; er ist überall im Deutschen Reiche gültig, gibt aber kein Recht auf Lleserung der Ware.
2. Der Bezugsschein ist nur innerhalb zweier Monate, vom Tage der Ausfertigung ab gerechnet, gültig: ein am 25. Mürz ansgesertigter
Bezugsschein verliert also mit Ablauf des 25. Mai, ein am 30. Juni ausgesertigter Bezugsschein mit Ablauf des 31. August seine Gültigkeit. ie
Gültigkeitsdauer ist gewahrt, wenn während der zweimonatigen Frist unter Abgabe des Bezugsscheins bei dem Gewerbetrelbenden der Antrag zur
Lieferung erfolgt. Eine „Verlängerung“ des Bezugsscheins ist ausgeschlossen. Vor Ausstellung eines neuen Bezugsscheins an Sielle eines versallenen
ist dle mündliche oder schriftliche Bestandsversicherung wic bei Erstausstellung eines Bezugsscheins ersorderlich.
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Ein Bezugsschein auf einen fertigen oder Maßgegenstand ist innerhalb der Gültigkeitsdauer auf Verlangen in einen auf Stoff lautenden
Bezugsschein umzulauschen und umgekehrt.
3. Unbenutzt gebtiebene Bezugsscheine können bis 3 Tage nach Ablauf der zweimonatigen Gültigfeitsdauer an dle Ausfertigungsstelle
zwecks Berichtigung der Personalkarte zurückgegeben werden.
# 4. Für jede Warenart ist ein besonderer Bezugsschein auszustellen. Zu einer besonderen „Warenart“ im Sinne dieser Bestimmung ist
jeder Gegenstand zu rechnen, der eine besondere, von einem anderen Gegenslande abweichende Bezeichnung trägt; z. B. sind Taghemden, Nachthemden,
Uniterbeinkleider,
Kissenbezüge, Bettbezüge als fünf verschiedene Warenarlen aufzusassen, ein Anzug, eine Hose, eine Weste als drei verschiedene Waren-
arten. Für jede dieser Warenarten ist also ein besonderer Bezugsschein auszufertigen. Zahlen beim Gegenstand dürsen nur in Buchstaben angegeben
werden.
5. Die Ware ist genau zu bezeichnen (z. B. ein Paar wollene Damenstrümpfe), bei Stoffmengen auch unter Angabe des Zwecks (z. B.
ein Meter Lchi em wollener Kleiderstoff zu einer Tamenblusel. Bei Stoffbewilligung ist ausschließlich höchstens das in der Hisle der Stosfhöchstmaße
umrahmte und
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eisedruckte Normalmaß zu vermerken.
zugsschein maeß vor Aushändigung der Ware von der ausfertigenden Behörde abgestempelt und mit Ort, Datum (soweit diese nicht
deutlich aus dem Stempel mitersichllich) und Unterschrift des mit der 1 beauftragten Beamten bzw. Angestellten oder mit dessen Unterschrift-
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Stempel nebst seinem von ihm handschriftlich beigesügten Namenszeichen (Signun
versehen sein.
7. Die Abgabe eines anderen als durch die Ausfertigungsstelle bewilligten Gegenstandes ist verboten (z. V. darf an Sielle eines bewilligten
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a)
b)
e)
s)
b)
ferligen Stückes nicht der dazu erforderliche Sioff ablgegeben werden, oder umgeke
8. Der Bezugsschein muß vom Gewerbetreibenden zurückgewiesen werden:
rt).
wenn der Name des Antragslellers nicht angegeben ist,
wenn Zahlen beim Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Zissern ausgeschrieben sind,
wenn er für mehr als eine Person ausgestellt ist,
wenn er auf mehr als eine Warenart lautet (siehe oben Zissf 4),
wenn nicht der untere Abschnitt mit Stempel sowie Ort und Datum (soweit diese nicht deutlich aus dem Stempel mitersichtlich) der
ausfertigenden Behörde und Unterschrift des mit der Ausfertigung beauftragten Beamten bzw. Angeslellten oder mit dessen Unterschrift-
Stempel nebst seinem von ihm handschriftlich beigefügten Namenszeichen (Signum) versehen ist,
wenn auf ihm die Angaben über den Gegenstand irgendwie geändert sind, es sei denn, daß für eine größere eine geringere Menge
oder un Siele in Ziffern geschriebener Angabe die gleiche Angabe in Buchstaben unter Beidruck des Stempels der ausferligenden Stelle
geändert ist,
g) wenn durch sonstige Veränderungen der Verdacht einer übertragung oder einer mißbräuchlichen Verwendung des Bezugsscheins be-
gründet ist,
wenn die zweimonalige Gültigkeitsdauer des Bezugsscheins abgelaufen ist.
9. Wegen Urkundenfälschung im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches wird bestrast, wer in rechtswidriger Absicht eine Veränderung an dem abge-
stempelten fzua#chein vornimmt und von diesem zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht, ebenso, wer von einem derart gesalschten Bezugsschein
trotz Kenmnis solcher Veränderung zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht. Im übrigen wird jede mißbräuchliche Verwendung des Bezugs-
scheins, insbesondere selne Übertragung oder die Verwendung für eine andere Person, als die, auf die er ausgestellt ist, sowie jede Zuwiderhandlung
egen Ziffer 7 und 8 der vorstehenden Bestimmungen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 15000 Mark bestraft. Außerdem hat
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er Geschäftsinhaber Schließung des Betriebes zu gewärtigen.
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