C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
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(Mñcieite.)
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1. Der Bezugsschein nicht übertragbar; er ist überall im Deutschen Reiche gültig, gibt aber kein Recht auf Lieserung der Ware.
2. Der Bezugsschein ist nur innerhalb zweler Monate, vom Tage der Ausferilgung ab gerechnet, gülilg; ein am 25. März ausgeserligler Be-
jugeschein verliert also mit Ablauf des 25. Mat, ein am 30. Juni ausgesertigter Bezugsschein mit Ablauf des 31. August seine Güliigkein. Die Gültig-
ellsdauer ist gewahrt, wenn während der zweimonaligen Frist unter Abgabe des Bezugsschelns bei dem Gewerbetreibenden der Auftrag zur Lieferung
ersolgt. Eine „Verlängerung“ des Bezugsscheins ist ausgeschlossen. Vor Ausstellung eines neuen Bezugsscheins an Sielle eines verfallenen ist die münd-
liche oder schriftliche Bestandsversicherung wie bei Erstausstellung eines Bezugsscheins ersorderlich.
Ein Bezugsschein auf einen serligen oder Maßgegenstand ist innerhalb der Gültigkeitsdauer auf Verlangen in einen auf Stoff laulenden Be-
zugsschein umzutanschen und umgekehrt.
3. Unbenutzt gebliebene Bezugsscheine können bis 3 Tage nach Ablauf der zweimonatigen Gültigkeitsdauer an die Ausferilgungsstelle zwecks Be-
richtigung der Personalkarte zurückgegeben werden.
4. Für jede Warcnart ist ein besonderer Bezugsschein auszustellen. Zu einer besonderen „Warenart“ im Sinne dieser Bestimmung ist jeder
Gegenstand zu rechnen, der eine besondere, von einem anderen Gegenstand abweichende Vezeichnung trägt; z. B. sind Taghemden, Nachthemden, Unter-
beinkleider, Kissenbezüge, Betibezüge als fünf verschiedene Warenarlen aufzufassen, ein Anzug, eine Hose, eine Weste als drei verschiedene Warenarten.
Für jede dieser Warenarten ist also ein besonderer Bezugsschein auszufertigen. Zahlen beim Gegenstand dürfen nur in Buchstaben angegeben werden.
5. Die Ware ist genau zu bezeichnen (z. B. ein Paar wollene Damenstrümpfe), bei Sioffmengen auch unter Angabe des Zweckes (z. B. eln Meter
sechzig em wollener Kleidersloff zu einer Damenbluse). Bei Stoffbewilligung ist ausschließlich höchstens das in der Liste der Sioffhöchstmaße umrahmte
und Wchr-t Normalmaß zu vermerken.
6. Der Bezugsschein muß vor Aushändigung der Ware von der ausfertigenden Behörde abgestempelt und mil Ort, Datum (soweit diese nicht
deutlich aus dem Stempel mitersichtlich) und Unterschrist des mit der Ausferilgung beaustragten Beamten bzw. Angestellten oder mit dessen Unterschrift-
Siempel nebst seinem von ihm handschriftlich beigefügten Namenszelchen (Elgn##und versehen sein. Selbst wenn die Prüfung der Notwendigkeit der An-
schafsung und die Ausfertigung des Bezugsschelns in einer Hand liegt, muß, außer bei Erteilung des Bezugsscheins gegen Ab abebescheinigung, auch der
Abschnitt über die Prüsung der Notwendsgkeit von der Ausfertigungsstelle abgestempelt und mit Ort und Datum (soweit diese nicht deutlich aus dem
Stempel mitersichtlich) versehen sein. Bei milltärischen Notwendigkeltsbeschelnlgungen ist die Unterschrist und die Dienstgradangabe des bescheinigenden
nächsten Disziplinarvorgesetzten im linken unteren Abschnitie erforderlich, dagegen keine Ortsangabe, salls „im Felde“ ausgestellt.
7. Die Abgabe eines anderen als durch die Ausfertigungsstelle bewilligten Gegenstandes ist verboten (z. B. darf an Stielle eines bewilligten serligen
Stückes nicht der dazu erforderliche Stoff abgegeben werden, oder umgekehrt).
8. Der Bezugsschein muß vom Gewerbetrelbenden zurückgewiesen werden:
a) wenn der Name des Antragstellers nicht angegeben ist,
r wenn Zahlen belm Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Zissern ausgeschrieben sind,
c) wenn er für mehr als eine Person ausgestellt ist,
9 wenn er auf mehr als elne Warenart lautet (s. oben Ziff. 4), “„„
e) wenn nicht der rechte untere Abschnitt mit Stempel sowie Ort und Datum (soweit diese nicht deutlich aus dem Stempel mitersichtlich) der
ausfertigenden Behörde und Untlerschrift des mit der Ausferligung beauftragten Beamten bzw. Angestellten oder mit dessen Unterschrift-
Stempel nebst seinem von ihm handschriftlich beigesügten Namenszeichen (Signum) versehen ist,
f) wenn auf ihm die Angaben über den Gegenstand irgendwie geändert sind, es sei denn, daß für eine größere eine geringere Menge oder an Stelle
in Zissern geschrlebener Angabe die gleiche Angabe in Buchstaben unter Beidruck des Stempels der aussertigenden Stelle geändert ist,
g) wenn durch sonstige Veränderungen der Verdacht einer Ubertragung oder einer mißbräuchlichen Verwendung des Bezugsscheins begründet ist,
h) wenn die zwelmonatige Gültigkeitsdauer des Bezugsscheins abgelaufen ist.
9. Wegen Urkundenfälschung im Sinne des Reichsstrasgesetzbuches wird bestraft, wer in rechtswidriger Absicht eine Veränderung an dem abge-
stempelten Bezugsschein vornimmt und von diesem zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht, ebenso, wer von einem derart gesälschten Bezugsschein
trotz Kenninis solcher Veränderung zum guen einer Täuschung Gebrauch macht. Im übrigen wird jede mißbräuchliche Verwendung des Bezugsscheins,
insbesondere seine Übertragung oder die Verwendung für eine andere Person als die, auf die er ausgestellt ist, sowie jede Zuwiderhandlung gegen
Ziffer 7 und 8 der vorstehenden Bestimmungen mit Gefäugnis bis zu 0 Monaten oder mit Geldstrase bis zu 15000 Mark bestraft. Außerdem hat
der Geschäftsinhaber Schließung des Betriebes zu gewärtigen.