Bek. der Reichsbekleidungsstelle über neue Bezugsscheinmuster v. 13. Oktober 1917. 217
„) Dom l5. Oktober 1917. Mitt. 17 176 (betr. Zezugsscheine bei Abgabe gebrauchter
Kleidung und Wäsche).
(5 2 Befugnis B. 22. 3. 17; s§ 11, 19 SD. 10. 6./23. 12. 16j.
§ 1. 1. Es werden aufgehoben, und zwar mit sofortiger Wirkung, soweit nicht nach
6l 5 eine beschränkte Ausstellung des Bezugsscheines C, Cl noch bis 15. Nov. 1917
zugelassen und seine Gültigkeit in beschränktem Umfange noch bis Ende 1917 auf-
recht erhalten ist,
a) 5 3 der Bek. des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 (Rol.
1189,
b) & 7 der Ausführungs-Bek. der RBekl St. zu §s§5 11 und 12 der VO. v. 10. Juni
1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Stridwaren für die
bürgerliche Bevölkerung v. 31. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 258).
2. Im # 3 Absatz 1 der Ausführungs-Best. der RBekl St. über getragene Kleidung,
Wäsche und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 302) werden
die Worte „Bezugsscheine C und D“ ersetzt durch „Bezugsscheine à II, B 1I (C, CL
noch bis 15. November 1917) und 1)". — Im § 3 Abs. 2 ebenda wird hinter „§7,“
eingefügt: „Bek. der RBeklSt. über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe
gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917“.
3. Unter Ziffer II, 4 der Richtlinien der RBeklSt. für die Durchführung des Erwerbs,
der Verarbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs- und Wäschestücke, Uni-
formen und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Mitt. Nr. 2, 13) wird „C oder D“
ersetzt durch A II und B II gegen Abgabebescheinigung (C, Cl noch bis 15. November
1917) oder D“.
4. An die Stelle der in den unter Ziffer 1a und b bezeichneten s 3 und 7 aufgeführten
Abgabebescheinigung für Oberkleidung tritt die dieser Bek. als Muster beigefügte
Abgabebescheinigung für Ober= und Unterkleidung, Männer-Plättwäsche, Bett-,
Haus- und Tischwäsche (Druckf. Nr. 450). Der erste Bedarf an Vordrucken dieser
neuen Abgabebescheinigung geht den Kommunalverbänden ohne Bestellung un-
entgeltlich zu. Der weitere Bedarf wird ebenfalls unentgeltlich geliefert und ist
auf dem gleichzeitig den Kommunalverbänden zugehenden Bestellschein Nr. 466 bei
der der RBeklSt., Drucksachenverwaltung, Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, zu
bestellen. Bestellungen, die nicht auf diesen Bestellschein eingehen, werden nicht
berücksichtigt.
§ 2. Bezugsscheine für Ober- und Unterkleidung lausgenommen Schürzen, Hand-
schuhe, Taschentücher, Strümpfe), Männer-Plättwäsche, für Bett-, Haus= und Tischwäsche
und zwar für ein fertiges oder nach Maß anzufertigendes Stück, können ohne Prüfung
der Notwendigkeit der Anschaffung erteilt werden, wenn der Antragsteller durch Vor-
legung einer Abgabebescheinigung einer der von der NeklSt. zu bestimmenden An-
nahmestellen nachweist, daß er dieser die im Absatz 2 für die einzelnen Gattungen von
Gebrauchsgegenständen bezeichnete Anzahl nach Verwendungszweck gleichartiger, noch
gebrauchsfähiger Stücke entgeltlich oder unentgeltlich überlassen hat.
Eine Abgabebescheinigung wird erteilt:
1. bei Oberkleidung,
a) salls sie nach Entscheidung der Annahmestelle noch so gut erhalten ist, daß
sie ohne erhebliche Instandsetzungsarbeiten an Brauchbarkeit einem neuen
Stücke fast gleichsteht, gegen Abgabe eines Stückes,
b) andernfalls gegen Abgabe zweier Stücke,
2. bei Unterkleidung, Männer-Plättwäsche, Bett-, Haus- und Tischwäsche, gegen
Abgabe von drei Stücken.
An Stelle eines fertigen oder nach Maß anzufertigenden Stückes ist auf Berlangen
Stoff zu seiner Herstellung zu bewilligen.