Eine Abgabebescheinigung wird erteilt:
1. Bei Oberkleidung a) falls sie nach Entscheidung der Annahmestelle noch so gut erhalten ist, daß sie ohne erhebliche Instandsetzungs-
arbeiten an Brauchbarkelt einem neuen Stücke fast gleich steht, gegen Abgabe eines Stückes, b) andernfalls gegen Abgabe zweier
Stücke;
2. bei Unterkleidung, Männer-Plättwäsche, Bell-, Haus= und Tischwäsche gegen Abgabe von drei Stücken.
Zu vergleichen auch „Bemerkung"“ auf der Vorderseite. *ii
5 Gegen Abgabe dieser Bescheinigung kann die für den Wohnort der in ihr genannten Person zuständige Bezugsschein-Aus-
fertigungsstelle ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung einen Bezugsschein A (B II)5) über ein nach Verwendungs-
zweck mit den angegebenen Stücken gleichartiges seriiges oder nach Maß anzufertigendes Stück oder den Stoff dazu ertellen. Rock-,
Gehrock-, Sack= und Sportanzug unter sich, Jacken-, Mantel= und garniertes Kleid unter sich und sonsilge ihrer Verwendung nach
gleiche Kleidungs= oder Wäschestücke unter sich (nicht aber z. B. Knaben-Anzüge und Männer-Anzüge unter sich) sind im Sinne
dieser Bestimmung „nach Verwendungszweck gleichartige Stücke“.
Bezugsscheine nach Absatz 3 dürfen für dieselbe zu versorgende Person bis 1. August 1918 nur erteilt werden bis zu 2 Gegenständen
derselben Art. Dabei gelten der einzelne Rock (bzw. Jacke), die einzelne Weste und das einzelne Beinkleid als Teile eines vollständigen Anzuges, die
einzelne Bluse und der einzelne Kleiderrock als Teile eines Kleides. #
Diese Abgabebescheinigung ist nicht übertragbar. Ihre Übertragung oder Verwendung für eine andere Person als die, auf
die sie ausgestellt ist, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrase bis zu 15000 Mark bestraft.
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C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
(Rückseite.)
*) Anmerkung. Auf dem Bezugsschein All ist der Satz „Die Notwendigkeit“ bis „bescheinigt“ im unteren Abschnitle zu streichen.
Auf dem Bezugsschein BlI ist der linke untere Abschnitt unausgefüllt zu lassen und zu durchstreichen.
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