Bek. der Reichsbekleldungsstelle über neue Bezugsscheinmuster v. 13. Oktober 1917. 221
Hierzu gehört schweres Schuhwerk mit genagelten oder genähten Unterböden,
dessen Schaft aus Spalt-, Rind-, Roß-, Wild= oder ähnlichem Oberleder besteht, gleich-
gültig ob die Sohle aus Leder, Holz oder anderen Ersatzstoffen hergestellt ist.
Warengattung II: Kräftiges Leder-Straßenschuhwerk aller Art
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
Tßc) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk aus Roßleder jeder Art aus Roßlack,
aber einschließlich Roßchevreau-, ferner aus Roßbox-, Rindbox--, Mastbox= und Rindleder,
Spalt und dergleichen, ohne Rücksicht auf Schaft= oder Bodenausführung, einschließlich
Holz= oder sonstigen Ersatzsohlen.
Warengattung III: Anderes Leder-Straßenschuhwerk aller Art, soweit nicht unter II
oder IV genannt,
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
Tc) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk aus farbigem oder schwarzem Chebreau-,
Boxkalb= oder sonstigem Kalbleder, Ziegen-, Schaf-, Sämisch-, Reh-, Hirschleder und
dergleichen, auch mit Stoffeinsätzen, ohne Rücksicht auf Schaft= oder Bodenausfuhrung,
einschließlich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen.
Warengattung IV: Straßenschuhwerk aus Lackleder
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehört auch Schuhwerk aus Lackleder mit schwarzen oder farbigen Leber-
oder Stoffeinsätzen.
Warengattung V: Reitstiefel aller Art.
Warengattung VI: Tanzschuhe, Gesellschaftsschuhe, Luxushausschuhe und Luxus-
pantoffeln
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehhUren im wesentlichen Tanzschuhe und Gesellschaftsschuhe aus Leder
und Stoffen aller Art mit leichter gewendeter Sohle und Holzabsätzen, ferner Hausschuhe
oder Pantoffeln mit Absätzen von mehr als 3 cm Höhe aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet,
Lackleder (nicht Lacktuch) oder Wildleder (Sämischleder).
Warengattung VII: Sandalen aller Art
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).