Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

222 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Warengattung VIII: Hausschuhe und Pantoffeln aller Art, soweit nicht unter Waren- 
gattung VI bereits genannt, 
a) für Männer in allen Größen, 
b) für Frauen in allen Größen, 
e) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), 
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), 
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). 
Warengattung IX: Straßen- und Sportschuhe aus Stoffen aller Art 
a) für Männer in allen Größen, 
b) für Frauen in allen Größen, 
Zc) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39). 
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), 
e) jür Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). 
8 2. Am Ende eines jeden Monats ist das Lagerbuch abzuschließen und der Zu- 
gang und Abgang des verflossenen Monats nebst dem verbleibenden Bestand bis zum 
5. des nächsten Monats auf den von der Reichsbekleidungsstelle vorgeschriebenen Vor- 
drucken der Reichsbekleidungsstelle, volkswirtschaftliche Abteilung, Berlin W 50, Nürn- 
berger Platz 1, zu melden. Die zur Meldung erforderlichen Vordrucke sind von der zu- 
ständigen amtlichen Handelsvertretung zu beziehen, von der auch die Lagerbücher be- 
zogen werden können. 
z 3. Von der Führung eines Lagerbuches sind diejenigen Betriebe befreit, welche 
Schuhwaren nur nach Maß herstellen. Diese haben sich hierüber eine Bescheinigung 
der zuständigen amtlichen Vertretung des Handwerks ausstellen zu lassen, die aufzu- 
bewahren und auf Berlangen der Reichsbekleidungsstelle vorzulegen ist. 
§ 4. Wer den Vorschriften der 3§ 1 bis 3 zuwiderhandelt, wird nach § 20, Nr. 1 
der BO. über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 
10. Juni'23. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu fünfzehntausend Mark bestrast. 
a) Neue Richtlinien für Erteilung von Bezugsscheinen vom 27. März 1917 i. d. Fassg. 
vom 13. Oktober 1917. (Mitt. 17 168.) 
Anderungen gegenüber den „Neuen Richtlinien“ vom 27. März 1917 sind 
lateinisch gedruckt. 
Auf Grund von § 11 Absatz 3 und § 12 Absatß 2 der BO. über die Regelung des 
Berkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren v. 10. Juni'23. Dezember 1916 
(RGBl. 1420) sowie von §J 2 der VO. über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle v“ 
22. März 1917 (REl. 257) wird folgendes bestimmt: 
Die durch die zweite umfassende Bestandsaufnahme erwiesene fortgeschrittene 
Verringerung der Bestände an Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren macht weitere 
Maßnahmen zur erhöhten Streckung der Vorräte unabweislich. 
In dieser Beziehung war durch die „Neuen Richtlinien“ vom 27. März 1917 (Mit- 
teilungen Nr. 9 Seite 3) für die Bezugsscheinerteilung eine strengere Regelung bereits 
getroffen und durch die ihnen als Anlage I beigefügte „Bestandsliste“ der für jede 
Pe#on der bürgerlichen Devölkerung zulässige Bestand schon ziemlich eng begrenzt 
worden. 
Diesen biermit neu gefabten Richtlinien wird, nachdem sie sich in der Bezugs- 
scheinpraxis bewährt haben, hierdurch bindende Wirkung beigelegt, dergestalt, dabß 
sie von den Bezugsschein-Prüfungs- und Ausfertigungsstellen ohne Ansehung der Person 
bei jedermann Benauestens in Anwendung zu bringen sind. Ausnahmen sind nur za- 
Iössig, soweit sie hierunter lestgesetzt sind oder von der RBeklst. künftig festgesetzt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.