Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Neue Richtlinien für Erteilung von Bezugsscheinen v. 23. März/13. Oktober 1917. 223 
Im lolgenden sind die neugelaßten Richtlinien unter Herrorhebung der Ande- 
Fungen durch lateinischen Druck wiedergegeben. 
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Es müssen künftig entsprechend der fongeschrittenen Verringerung der Bestände 
an Web- usw. Waren bei Anträgen auf Erteilung von Bezugsscheinen die Bestände jedes 
einzelnen Antragstellers noch sorgfätliger als bisher erörtert und in dem Sinne berück- 
sichtigt werden, daß die Erteilung eines Bezugsscheines ohne Vorlegung einer Abgabe- 
bescheinigung unbedingt abgelehnt wird, wenn solche Bestände in ausrcichendem Maße 
vorhonden sind. 
Die für die Ausfertigung von Bezugsscheinen zuständigen Behörden haben nach- 
Sichtliche Bestimmungen anzuwenden: 
1. Personen, die an Kleidung, Wäsche und Schuhwerk Bestände besitzen, wie sie 
in der Bestandsliste II. Fassung (Anlage 1) aufgeführt sind, dürfen Bezugsscheine, außer 
gegen Abgabebescheinigung, für weitere gleiche oder ähnliche Gebrauchsgegenstände 
nicht erhalten. 
Wird die Ausstellung eines Bezugsscheines ohne Vorlegung einer Abgabebeschei- 
nigung beantragt, so ist zunächst mündlich der Bestand an Gebrauchsgegenständen in dem 
aus der Erläuterung des Bestandsfragebogens ersichtlichen Umfange anzugeben und zu 
versichern, daß weder Abgabebescheinigungen, noch uneingelöste Bezugsscheine, noch 
zur Anfertigung des beantragten Gegenstandes geeignete Stoffe vorhanden sind. Sind 
solche Stoffe oder Abgabebescheinigungen oder Bezugsscheine vorhanden, so sind diese 
wie Gegenstände, die daraus angefertigt oder darauf beschafft werden können, anzu- 
rechnen. Erreicht der vorhandene Bestand hiernach die in der Bestandsliste bestimmte 
Stückzahl, so ist der Antrag abzulehnen. Gehen der Prüfungsstelle Bedenken gegen die 
Richtigkeit oder Bollständigkeit der mündlichen Versicherung bei, so ist die Abgabe einer 
schriftlichen Versicherung zu fordern. 
Vor Abgabe seiner mündlichen oder schriftlichen Erklärung ist der Beantragende 
auf die Strafbarkeit falscher Ungaben im Sinne des Vordrucks auf dem Bestandsfrage- 
bogen hinzuweisen. Der in die Augen fallende Aushang einer entsprechenden Warnung 
in den Bezugsscheinstellen und Berweisung auf diese wird sich zweckmäßig erweisen. 
Es bleibt den Landeszentralbehörden bzw. den von ihnen bezeichneten Bebhörden 
baw. den Kommunalverbänden anheimgestellt, eine häusliche Nachpröfung der An- 
gaben auf dem Bestandsfragebogen vor einer Bewilligung für ihre Bezugsscheinstellen 
anzuordnen (5 18 Satz 2 verb. mit §J 11 Abs. 3 der VO. v. 10. Juni 23. Dezember 1916). 
2. Zu den schriftlichen Versicherungen nach Ziffer 1 ist der Bestandsfragebogen 
II. Fussung (Anlage II) zu verwenden. Es steht den Kommunalverbänden frei, den 
Vordruck des Bestandsfragebogens mit weiterem Aufdruck zu verschen. Die vorhan- 
denen alten Bestandsfragebogen sind aufzubrauchen. Ihren Bedarf an Bestandsfrage- 
bogen II. Fassung (Drucks. Nr. 467) können die Kommunalverbände unentgzeltlich auf 
dem ihbnen zugehenden Bestellschein Nr. 466 bei der RBeklsSt., Drmcksachenverwaltung, 
Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, bestellen. Bestellungen, die nicht auf diesem Be- 
stellschein eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die Verwahrung der Bestands- 
fragebogen entsprechend den Personallisten oder Karten sowie ein Vermerk in diesen 
über die erfolgte Ausfüllung eines Bestandsfragebogens wird sich empfehlen. 
3. Für die in Anlage I unter L und M genannten, für einen ganzen Hausstand 
bestimmten Gegenstände kann die schriftliche Versicherung nach Ziffer I vom Haushaltungs- 
vorstand oder von der Ehefrau oder von dem bestellten Vertreter oder der Vertreterin 
abgegeben werden. 
4. Ausnahmsweise können von den Anfertigungsstellen an Personen, die durch 
ihren Beruf oder ihre Beschäftigung zu einem größeren Aufwand an Kleidung, Leib- 
wäsche und Schuhwerk gezwungen sind, Bezugsscheinc auch über den in der Bestands- 
liste II. Fassung (Anlage 1) vorgesehenen Bestand hinaus, aber nur in mäßigem Umfange
	        
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