Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

224 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
ausgefertigt werden. Zunächst sind aber derartige Antragsteller darauf hinzuweisen, 
daß sie durch Abgabe gebrauchter Stücke sich einen Bezugsschein ohne Prüfung der Not. 
wendigkeit der Anschaffung verschaffen können, und sie sind auszufordern, diesen Weg 
der Bezugsscheinbeschaffung zu beschreiten. Nur wenn aus zutreffenden Gründen diese 
Art der Bezugsscheinbeschaffung unmöglich erscheint, soll von der hier geslatteten Aus- 
nahme Gebrauch gemacht werden. 
Diese Ausnahmebestimmung gilt nicht für Bettwäsche, Haus- und Küchenwäsche 
(L und M der Anlage I). 
Bei Vorhandensein nur eines Wintermantels oder -Uberziehers oder Jaketts 
oder Umhangs (Bestandsliste II. Fassung: A, B, E und F) kann bei Krankheit, hohem 
Alter und ähnlichen Ausnahmefällen ein Bezugsschein auf ceinen Sommer-Mantel oder 
Uberieher oder - Jakett oder-Umhang ausgefertigt werden, wenn durch ein Azttliches 
Zeugnis nachgewiesen wird, daß mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand die An- 
schaffung dringend notwendig ist. 
Kommunawerbände klimatisch besonders ungünstig gelegener Bezirke können 
mit vorher einzuholender Einwilligung der Reichsbekleidungsstelle die Bewilligung 
auch eines Sommer-Mantels oder -Uberiches oder Jaketts oder -Tmhangs neben 
einem Winter-Mantel oder -Uberzieher oder -= Jakett oder -Umhang allgemein gestatten. 
Die Leiter der den Bezugsschein-Ausfertigungsstellen nächstübergeaordneten 
Stellen sollen auch überdies hinsichtlich aller bezugsscheinpflichtigen Gegenstände in 
Vereinzelten auBergewöhnlichen Fällen, sedoch nicht ohne zwingendste Gründe, zur 
Vermeidung besonderer Härten eine Ausnahme bewilligen dürlen; derurtige Bewilli- 
gungen dürfen jedoch nur in mäbigem Umfange über den in der Bestandsliste II. Fassung 
(Anlage I) vorgesehenen Bestand hinausgehen. Vor der Bewilligung ist im Sinne von 
Absatz 1 Satz 2 und 3 zunächst auf Abgabe gebrauchter Stücke hinzuweisen. 
In jedem Falle einer in Zisser 4 vorgesehenen Ausnahme ist die in Ziffer 1 und 2 
vorgesehene schriftliche Versicherung zu fordern. 
5. Es ist ganz besonders darauf zu achten, daß die in Anlage 1 bei den einzelnen Ge- 
brauchsgegenständen genannte Stückzahl nicht als Mindestzahl aufgefaßt wird, dergestalt, 
daß jedermann den Anspruch erheben kann, seine Bestände bis auf diese Zahlen zu ergänzen; 
vielmehr werden sich die Kreise des Bolkes, die sich bisher regelmäßig mit weniger be- 
gnügen konnten und begnügt haben, auch künftig regelmäßig mit weniger begnügen 
müssen. Hier wird das pflichtmäßige, auf tunlichste Sparsamkeit gerichtete Ermessen 
der Aussertigungsbehörden besonders dafür zu sorgen haben, daß kein Mißbrauch mit 
diesen Zahlen getrieben wird. — Diese wichtige Anordnung wird hiermit erneut in Er- 
innerung gebracht. Zur Erleichterung der Durchfühmung dieser Anordnung wird die 
Anbringung eines augenfälligen kurzen Anschlages empfohlen. 
6. Bei Ausfertigung von Bezugsscheinen über Stoffmengen zur Anfertigung von 
Kleidung und Wäsche ist die Bek. der RBekl St. über Höchstmaße bei Bewilligung und 
Abgabe von Stoffen v. 27. März 1917 (Reichsanzeiger Nr. 79 und die dazugehörige 
Liste der Stoff-Höchstmahle) in Fassung der Abänderungsbek. dor RBeklSt. v. 28. Juni 
und 13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 151 und Nr. 244) streng zu beachten. Hier- 
nach werden für Kleidung und Wäsche, soweit sie in der Liste der Stoffhöchstmaße auf- 
geführt sind, Normal-Stoffbreiten (in der Liste sumrahmt und fettgedruch oder auf gleicher 
Linie mit den Normalmaßen stehend) und entsprechende Normalmaße ebenfalls (umrahmt 
und fetigdernan) zugrunde gelegt. Die Ausfertigungsstellen haben, bei Personen bis 
zu 18 Jahren unter Berücksichtigung des Alters, höchstens die zmmrahmten und fetige- 
druckten Normalmaße zu bewilligen. Sie dürfen nur in besonders begründeten Ausnahme- 
fällen, wie bei starken Personen, bis zu 15% mehr bewilligen. Die Mehrbewilligung 
ist durch den Vermerk , . . . % Zuschlag" hinter der Meterzahl auf dem Bezugs- 
schein kenntlich zumachen. Das Nähere ergeben die in der Bekanntmachung vom 27. März 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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