Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. d. RBekl St. üb. Höchstmaße bei Bewilligung u. Abgabe v. Stoffen v. 27. März 1917. 229 
Handtücher"!) oder Badehand--- Küchenhandtücher oder Geschirr- 
tücher insgesamt. 3 Stück tücher insgesamt 2 Stück 
Wischtücher (Staub-, Seifen= oder 
Anmerkung: 1) Auf den Bestand an · « 
n g) Scheuertücher) insgesamt 3 „ 
Handtüchern sind vorhandene Mund. 
tücher anzurechnen. 7- 
Statt eines fertigen Gegenstandes kann von der Bezugsschein--Ausfertigungsstelle 
auch der dazu benötigte Stoff bewilligt werden. Das Nähere hierüber ergibt sich aus der 
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Höchstmaße bei Bewilligung und Ab- 
gabe von Stoffen vom 27. März 1917 (Reichsanzeiger Nr. 79) und der dazu gehörigen Liste 
der Stoffhöchstmaße in Fassung der Abänderungs-Bek. der FBekl St. v. 28. Juni und 
13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 151 und Nr. 244), die streng zu beachten sind. 
(Muster siehe S. 230.) 
e) Bek. der Reichsbekleidungsstelle über Höchstmaße bei Bewilligung und Abgabe von 
Stofsen. Bom 27. März 1017. (Mitt. 17 Mr. o, 7.) 
(Ss 11 Abs. 3; 12 Abs. 2 Web . 10. 6./23. 12. 16; § 2 Befugnis CO. 22. 3. 17.) 
§ 1. Auf Bezugsscheinen über Stoffmengen zur Anfertigung von Kleidung oder 
Wäsche, soweit solche in der angefügten Liste 1) der Stoffhöchstmaße aufgeführt ist, sind von 
den Ausfertigungsbehörden künftig regelmäßig höchstens die in dieser Liste lumrahmten 
  
und fettgedruckten Normalmaße, bei Personen bis zu 18 Jahren unter Berücksichtigung 
des Alters, zu bewilligen (Beispiel: Drei m zehn cm Stoff für ein Kleid bei einem 
10jährigen Mädchen). Soweit Kleidung oder Wäsche in dieser Liste nicht aufgeführt 
sind, darf für beantragte Gegenstände höchstens das knapp gehaltene entsprechende 
Maß bewilligt werden. 
In besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei starken Personen) darf bei 
Oberkleidung, nicht auch bei Unterkleidung und Wäsche, von der Ausfertigungsbehörde 
bis zu 15 % an Stoff mehr bewilligt werden. Diese Mehrbewilligung ist im Bezugs- 
scheine hinter der Meterzahl ersichtlich zu machen durch Hinzufügung des Vermerks: 
„ ..% Zuschlag" (Beispiel: zwei m zwanzig em F zehn % Zuschlag Stoff zu einem 
Männer-Winterüberzieher). 
§ 2. Die Gewerbetreibenden dürfen, falls sie Stoffe in der in der angefügten Liste 
der Stofjhöchstmaße I umrahmten oder fettgebruckten oder (Buchstabe J der Liste) auf 
gleicher Linie mit den umrahmten und fettgedruckten Normalmaßen stehenden Nor- 
malbreite abgeben, höchstens das auf dem Bezugsscheine bewilligte Maß an die Ver- 
braucher überlassen. 
Werden Stoffe in anderer Breile als dieser Normalbreite abgegeben, so dürfen 
die Gewerbetreibenden an Stelle der auf dem Bezugsscheine bewilligten Maße höchstens 
die in der Liste für die abgegebene Stoffbreite verzeichneten entsprechenden Stoffhöchst- 
maße an die Verbraucher überlassen. Auf dem Bezugsscheinc etwa bewilligter prozen- 
tualer Zuschlag (§ 1 Abs. 2 dicser Bekanntmachung) darf auch zu diesen Stoffhöchstmaßen 
in gleicher Höhe hinzugeschlagen werden, unter Abrundung des hiernach gefundenen 
Maßes nach oben auf die nächsten vollen 5, beziehentlich 10 cm (Beispiele: Der Bezugs- 
schein lautete über drei m zehn ceum Stoff zu einem Kleid für ein 10jähriges Mädchen; 
von einem 80 em breiten Stoffe sind dann höchstens 4,25 m abzugeben. Lautet der Be- 
zugsschein im gleichen Falle auf drei m zehn em ## fünfzehn % Zuschlag, so sind von 
einem 80 cm breiten Skoffe höchstens 4,25 m F 15% hiervon, das sind zusammen 
4,89 m oder abgerundet 4,90 m abzugeben). 
  
  
  
  
  
  
1) Die Liste (geändert am 13. Oktober 1917, Mitt. 17, 169) ist hier nicht mit ab- 
gedruckt.
	        
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