Bek. d. RBekl St. üb. Höchstmaße bei Bewilligung u. Abgabe v. Stoffen v. 27. März 1917. 229
Handtücher"!) oder Badehand--- Küchenhandtücher oder Geschirr-
tücher insgesamt. 3 Stück tücher insgesamt 2 Stück
Wischtücher (Staub-, Seifen= oder
Anmerkung: 1) Auf den Bestand an · «
n g) Scheuertücher) insgesamt 3 „
Handtüchern sind vorhandene Mund.
tücher anzurechnen. 7-
Statt eines fertigen Gegenstandes kann von der Bezugsschein--Ausfertigungsstelle
auch der dazu benötigte Stoff bewilligt werden. Das Nähere hierüber ergibt sich aus der
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Höchstmaße bei Bewilligung und Ab-
gabe von Stoffen vom 27. März 1917 (Reichsanzeiger Nr. 79) und der dazu gehörigen Liste
der Stoffhöchstmaße in Fassung der Abänderungs-Bek. der FBekl St. v. 28. Juni und
13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 151 und Nr. 244), die streng zu beachten sind.
(Muster siehe S. 230.)
e) Bek. der Reichsbekleidungsstelle über Höchstmaße bei Bewilligung und Abgabe von
Stofsen. Bom 27. März 1017. (Mitt. 17 Mr. o, 7.)
(Ss 11 Abs. 3; 12 Abs. 2 Web . 10. 6./23. 12. 16; § 2 Befugnis CO. 22. 3. 17.)
§ 1. Auf Bezugsscheinen über Stoffmengen zur Anfertigung von Kleidung oder
Wäsche, soweit solche in der angefügten Liste 1) der Stoffhöchstmaße aufgeführt ist, sind von
den Ausfertigungsbehörden künftig regelmäßig höchstens die in dieser Liste lumrahmten
und fettgedruckten Normalmaße, bei Personen bis zu 18 Jahren unter Berücksichtigung
des Alters, zu bewilligen (Beispiel: Drei m zehn cm Stoff für ein Kleid bei einem
10jährigen Mädchen). Soweit Kleidung oder Wäsche in dieser Liste nicht aufgeführt
sind, darf für beantragte Gegenstände höchstens das knapp gehaltene entsprechende
Maß bewilligt werden.
In besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei starken Personen) darf bei
Oberkleidung, nicht auch bei Unterkleidung und Wäsche, von der Ausfertigungsbehörde
bis zu 15 % an Stoff mehr bewilligt werden. Diese Mehrbewilligung ist im Bezugs-
scheine hinter der Meterzahl ersichtlich zu machen durch Hinzufügung des Vermerks:
„ ..% Zuschlag" (Beispiel: zwei m zwanzig em F zehn % Zuschlag Stoff zu einem
Männer-Winterüberzieher).
§ 2. Die Gewerbetreibenden dürfen, falls sie Stoffe in der in der angefügten Liste
der Stofjhöchstmaße I umrahmten oder fettgebruckten oder (Buchstabe J der Liste) auf
gleicher Linie mit den umrahmten und fettgedruckten Normalmaßen stehenden Nor-
malbreite abgeben, höchstens das auf dem Bezugsscheine bewilligte Maß an die Ver-
braucher überlassen.
Werden Stoffe in anderer Breile als dieser Normalbreite abgegeben, so dürfen
die Gewerbetreibenden an Stelle der auf dem Bezugsscheine bewilligten Maße höchstens
die in der Liste für die abgegebene Stoffbreite verzeichneten entsprechenden Stoffhöchst-
maße an die Verbraucher überlassen. Auf dem Bezugsscheinc etwa bewilligter prozen-
tualer Zuschlag (§ 1 Abs. 2 dicser Bekanntmachung) darf auch zu diesen Stoffhöchstmaßen
in gleicher Höhe hinzugeschlagen werden, unter Abrundung des hiernach gefundenen
Maßes nach oben auf die nächsten vollen 5, beziehentlich 10 cm (Beispiele: Der Bezugs-
schein lautete über drei m zehn ceum Stoff zu einem Kleid für ein 10jähriges Mädchen;
von einem 80 em breiten Stoffe sind dann höchstens 4,25 m abzugeben. Lautet der Be-
zugsschein im gleichen Falle auf drei m zehn em ## fünfzehn % Zuschlag, so sind von
einem 80 cm breiten Skoffe höchstens 4,25 m F 15% hiervon, das sind zusammen
4,89 m oder abgerundet 4,90 m abzugeben).
1) Die Liste (geändert am 13. Oktober 1917, Mitt. 17, 169) ist hier nicht mit ab-
gedruckt.