Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

230 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Anlage II. Reichsbekleidungsstelle. 
Bestandsfragebogen II. Fassung. 
Erläuterung. 
(Vor Ausfüllung zu lesen und genau zu beachten!) 
I. Männer= und Kuaben--Oberkleidung. Wird ein vollständiger Anzug oder Stof dazu verlangt 
so ist der Bestand der betreffenden Person an vollständigen Anzügen und außerdem an Teilstücken eines nzuges a. 
zugeben, also auch die Rehi, der Einzeljacken, Westen und Hosen. · 
WerdegtteilfkuermeSAnzugesUQ Loen oder Stoff dazu verlangt, so ist der Bestand der betreffenden: 
Person an Stücken der beantragten oder gleichverwendbaren (Anmerkung) Art (. B. Hosen) und außerdem an voll- 
ständigen Anaügen anzugeben. !“ # 
II. Frauen= und Mädchen-Oberkleidung. Wird ein Kleid oder Stoff dazu verlange, so ist der Be- 
stand der betr. Person an vollständigen Kleidern und außerdem an Teilstücken einer Oberlleidung anzugeben, also 
auch Einzeisazn, „Blusen und „Nöcke. 
erden Teilstücke eines Kleides (z. B. eine Bluse) oder Stoff dazu verlaugt, so ist der Bestand der betreffen: 
den Person an Te#ilstücken der beantragten oder gleichverwendbaren (Anmertung ) Arr (5. U#. Blusen) und außerdem 
an vollständigen Kleidern anzugeden. « 
Urt 1|. Wird Schuhwerk beantragt, so ist der gelamte Bestand der betreffenden Person an Schubwerlk aller 
rt anzugeben. « « , 
lqc Werden sonstige Gebrauchsgegenstände oder Stoff dazu verlangt, so ist der Bestand der betreffen. 
den Person an Gegenständen der brantragten oder gleichverwendbaren (Anmerkung ?) Art anzugeben. Nur bei Bett. 
Haus- und Köchenwäsche ist der Bestand des ganzen Hausbaltes an Gegenständen der beantragien Arr, einichließlia 
der eigenen Ausstattung einzelner Hausstandsangehöciger, und außerdem die Zahl der Hausstandsangehbrigen anzugeben. 
V. Zu I. II. und 1IV sind auch vorhandene Stoffe anzugeben. 
VI. Es sind auch die vermeinnich nicht mehr gebrauchsfahigen vorhandenen Stücke und Stoffe anzugeben. 
Bei solchen ist es möglich und erwünscht, sie bei einer Unnahmestelle füc gebrauchte Kleidung. Wäcche oder Schud- 
waren abzugeben, sie zu anderen Vebrauchepenenä#nden zu verarbeiren oder dem Lumpenoändler zu verkausen. 
VII. Auch bezugsscheinfreie Gcgenstände und Stoffe find aufzusuhren — Zwischen Sommer-. 
und Wintersachen, isl, abgesehen von den in der Bestandoliste unter A. B, E und F vorgelsebenen JFallen (Winter- 
und Sommer-Mantel, Uberzieher, Fackett oder „Umdang. von Jackenkleidern [Kostümen] aus wollenem oder halb. 
wollenem Stoff übriggebliebene Cinzeljacken), nicht zu unterscheiden. Z 4 
VIII. Die von den Betriebsunternehmern den in der Kriegswirtschaft tätigen Personen zu Eigentum übec- 
lassene besondere Berufskleidung ist aus den Bestand mitanzurechnen. 
  
ki7 A#nmerkung: ##dt bei beantragtem Winterüberzieher auch Wintermantel. Winterumhang; bei bean-. 
tragtem Winterjackelt auch Damenwintermantel, von Jackenkieidern (Kostümen) aus wollenem oder dalbwollenem 
Stoff ubeig gebliebene Einzeljacken usw. 
Ich versichere, 
1. daß in dem Bestande 
  
  
  
& (#) meiner Person, - 
2 b) des. .................................................. ·««« ·" 
ä-. t 
Es (Vor- und Zuname des Familienmitgliedes, für das der Bezugsschein beantragt 
wird, bis zum 18. Jahre auch Angabe des Alters), 
8 #c) (bei Bettwäsche, Haus= und Küchenwäsche): 
meines bzw. des von mir vertretenen Hausstandes, dem .. Personen ange- 
— hören (die Zahl ist anzugeben), 
nur die auf der Rückseite von mir angegebenen Stücke enthalten sind, 
2. daß dieser Bestand außer den auf der Rückreite von mir nach Maß und 
Stoffart angegebenen keine Stoffe, auch nicht solche aus zerlegten gebrauchten 
Stücken, enthält, aus denen Gebrauchsgegenstände der beantragten Art hergestellt 
werden können, 
3. daß außer den auf der Rückseite von mir nach Zahl und Gegenstand 
angegebenen weder Abgabebescheinigungen über abgegebele, mit dem bean- 
tragten gleichartige Gegenstände noch uneingelöste Bezugsscheine über Gebrauchs- 
egenstände oder über Stoffe, aus denen der beantragte Gegenstand hergestellt werden 
ann, mir bzw. den unter 1b Genannten bzw. dem Hausstande zur Versügung slehen. 
Ich bin davon unterrichtet, daß vorsäßlich unwahre oder unvollständige 
Angaben auf diesem Fragebogen (Vorder= u. Rückseite) wie überhaupt vor den 
für die Bezugsscheinausstellung zuständigen Stellen mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 15000 Mk. bestraft werden. 
Es ist mir bekannt, daß ich verpflichtet bin, die zu meinem Bestande 
gehörende Klerdung, Wäsche und Schuhwerk im Falle einer häuslichen Nach- 
prüfung des Bedarfs jederzeit vorzuzeigen. 
(Ort, Datum) ..........·..·.......-......... ,den....... 191.... 
Wohnung:....................·...-......·.......................... ................... ..........- .......... 
Vor der Unterschrift sind auf der Rückieite zunächst die vorhandenen Stucke, Stosse, 
Abgabebescheinigungen und Bezugeschelne gemäß obiger Versicherung anzugeben! 
Eigenhändige Unterschrift: 
  
  
  
  
  
R.-B.-St. 407.
	        
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