Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

232 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Verpflichtung auf Vertrag beruht (z. B. Überführungsstücken), tritt an die Stelle der 
in den #s 966, 979, 983 BGB. vorgeschriebenen Versteigerung der bezeichneten Altsachen 
der Verkauf an die kommunalen Annahmestellen. 
Ebenso ist bei Einziehungen in Strafsachen und allen sonstigen Fällen, in denen bisher 
die Versteigerung vorgeschrieben war, mit den genannten Altsachen zu verfahren. 
Einer besonderen Genehmigung seitens der RBeklSt. bedarf es nicht. 
b) Neusachen und alle Altsachen außer den in Gebrauch gewesenen Kleidungs- 
und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren (z. B. alte Decken, Vorhänge und dergl.), 
die bezugsscheinpflichtig sind. 
An Verbraucher können solche Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren in keinem 
Falle verkauft werden. 
Dagegen können Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugte andere Beamte 
oder öffentlich angestellte Versteigerer sowie Konkursverwalter auf Grund des ihnen kraft 
Gesetzes obliegenden Verkauses insolge der Unzulässigkeit der Versteigerung diese Gegen- 
stände nur an Wiederverkäufer im Wege freihändigen Verkaufes — unbehindert durch 
die Bestimmungen der VO. v. 10. Juni" 23. Dezember 1916 über die Regelung des Ver. 
kehrs mit Web., Wirk- und Strickwaren — veräußern. In Zwangsvollstreckungssachen 
und im Falle des § 127 der Konkursordnung wird auch hier gemäß * 825 Z PO. die Ge- 
nehmigung des Vollstreckungsgerichts einzuholen sein. 
Hierzu: 
Preuß. Allg. Verfügung vom 7. März 1917 über die Einwirkung von VBeräußerungs- 
beschränkungen auf Berkäufe im Wege der Zwangsvollstreckung. (Im Bl. 78.) 
Nach # ga der Bek. über die Regelung des Verkehrs mit Web-., Wirk-, Strick- und 
Schuhwaren v. 10. Juni"23. Dezember 1916 (Röl. 1420) dürfen getragene Kleidungs- 
und Wäschestücke und getragene Schuhwaren entgeltlich nur veräußert werden 
1. von den behördlich zugelassenen Personen und Stellen, 
2. von anderen Personen an die behördlich zugelassenen Personen und Stellen. 
Die Vorschrift gilt auch für Verläuse im Wege der Zwangsvollstreckung und schließt 
die Versteigerung von Gegenfländen der bezeichneten Art aus. Die Durchführung der 
Zwangsvollstreckung wird sich in solchen Fällen dadurch ermöglichen lassen, daß das Boll- 
streckungsgericht gemäß § 825 Z PO. eine Verwertung der gepfändeten Sachen in anderer 
Weise als durch Versteigerung anordnet. Da eine solche Anordnung einen Antrag des 
Gläubigers oder des Schuldners voraussetzt, haben die Gerichtsvollzieher vorkommenden- 
falls den Gläubiger und den Schuldner von der Sachlage in Kenntnis zu setzen und ihnen 
einen entsprechenden Antrag an das Vollstreckungsgericht anheimzugeben. 
Entsprechendes gilt für andere Fälle, in denen die Versteigerung gepsändeter Sachen 
durch die in kriegsrechtlichen Vorschriften ausgesprochenen Veräußerungsverbote oder 
Veräußerungsbeschränkungen auzsgeschlossen sind. Die Gerichtsvollzieher haben solche 
Vorschriften unbedingt zu beachten. 
ga) Bek., betr. Abänderung der Bek. über Abgabebescheinigungen vom 21. Tovember 
1916 lin Bd. 3, 936/. Vom 11. Juni 1917. (Mitt. 17 Nr. 10, 38.) 
s 3 Abs. 3 Bezugsschein BO. 31. 10. 16.) 
Die Bek. der RBellSt. über Abgabebescheinigungen vom 21. Nyovember 1916 
(Reichsanz. Nr. 276) Mitt. Nr. 1, 2) wird in folgenden Punkten abgeändert: 
1. An gemeinnügyige Fürsorgevereinigungen darf in Zukunft die Genehmigung 
zur Erteilung von Abgabebescheinigungen nicht mehr gegeben werden. Soweit bisher 
auf Grund der Bek. v. 21. November 1916 gemeinnützigen Fürsorgevereinen von den
	        
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