Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek., betr. Abänderung der Bek. über Abgabebescheinigungen v. 21. November 1916. 233 
nach der genannten Bek. zuständigen Behörden die Genehmigung zur Erteilung von 
Abgabebescheinigungen gegeben ist, behalten sie diese, und zwar widerruflich, auch weiter- 
bin. Sie sind verpflichtet, auch in Zukunft die in der Bek. v. 21. November 1916 auf. 
geführten Bedingungen einzuhalten. 
2. Die Aufsicht über diese gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen daraufhin, ob 
sie die in der Bek. vom 21. November 1916 näher bezeichneten Bedingungen einhalten, 
wird von den gleichen Behörden ausgeübt, denen für den Bezirk, in dem diese Ver- 
einigungen ihren Sitz haben, die Ausfertigung der Bezugsscheine obliegt (& 12, 18 der 
VO. über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk., Strick-- und Schuhwaren vom 
10. Juni'23. Dezember 1916 (Rl. 1420). 
3. In Zukunft steht nur noch der RBeklSt., nicht mehr den in der Bek. v. 21. No- 
vember 1916 für zuständig erklärten Behörden, das Recht zu, die den gemeinnützigen 
Fürsorgevereinigungen gegebene Genehmigung zur Erteilung von Abgabebescheinigungen 
zu widerrufen. Anträge auf Widerruf der Genehmigung sind daher an die RBeilst.. 
Abteilung E für Ersatzstosse in Berlin W 50, Nürnberger Platz 1 zu richten. 
4. Die Bek. tritt mit dem Tage der Veröffentlichung (16. 6.7 in Kraft. 
II. Einzelbeiten. 
1. Mitt. 17 Nr. 14, 1. Bei Vorhandensein nur eines Sommer-Mantels oder - Um. 
hangs oder nur eines Winter-Mantels oder -Umhangs kann bei Krankheit, hohem Alter 
und ähnlichen Ausnahmefällen ein Bezugsschein auf einen Mantel oder Umhang auch 
für die anderc Jahreszeit ausgefertigt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nach- 
gewiesen wird, daß mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand die Anschaffung dringend 
notwendig ist. 
2. Mitt. 17 Nr. 15, 43. Gewerbetreibende dürsen an die Kommunalverbände 
oder die von ihnen mit dem Erwerbe, der Bearbeitung und Veräußerung getragener 
Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren beauftragten Personen oder 
Stellen Web., Wirk. oder Strickwaren zur Wiederherstellung der erworbenen Gegen- 
stände auch dann liefern, wenn sie mit ihnen nicht bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder 
Geschäftsverbindung gestanden haben. 
3. Mitt. 17 Nr. 21, 70. Die Bek. der RBeklSt. über die Versorgung der in der 
Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen mit Web-, 
Wirk-, Strick-- und Schuhwaren vom 27. März 1917 (Mitt. Nr. 9) setzt eine Versorgungs- 
pflicht der RBekl St. nur für die Hilfsdienstpflichtigen oder in der Kriegswirtschaft Tätigen 
selbst, nicht aber auch für deren Angehörige fest. Auf Frauen, Kinder oder sonstige von 
ihnen zu versorgende Angehörige der Hilfsdienstpflichtigen oder in der Kriegswirtschaft 
Tätigen ist daher die genannte Bekanntmachung nicht anzuwenden. Dahingehenden 
Anträgen kann nicht stattgegeben werden. Magistrate, Wohltätigkeitsunternehmen oder 
Private, die an die Angehörigen der bezeichneten Personen Web-, Wirk., Strick- und 
Schuhwaren schenkweise abgeben wollen, können also nur den unter Ziffer 8b der Er- 
läuterung IV vom 21. August 1916 (Reichsanzeiger Nr. 200) angegebenen Weg be- 
schreiten. Danach haben die zu beschenkenden Personen (für Minderjährige deren Eltern, 
Vormünder oder Pfleger) sich selbst auf ihren Namen bei der für sie selbst zuständigen 
örtlichen Aussertigungsstelle Bezugsscheine erteilen zu lassen und diese dem Schenker 
zur Bewirkung des Einkaufs der darauf vermerkten Gegenstände zu übergeben. — Be- 
hörden, die auf Grund geseslicher Unterstützungs- oder Fürsorgeverpflichtung die An- 
gehörigen der Hilfsdienstpflichtigen usw. mit Bekleidung zu versorgen haben, müssen den 
unter Ziffer 7 der genannten Erläuterung bezeichneten Weg innehalten. 
4. Mitt. 17 Nr. 21, 71. Bezugsscheine auf Badewäsche (Badeanzüge, Bademäntel, 
Badelaken usw.) können erteilt werden, wenn die Person, für die der Antrag gestellt 
wird, noch kein derartiges Stück, wie beantragt wird, im Besitz hat. Mehr als ein Stück 
jeder Art darf nicht bewilligt werden. 
Bezugsscheine auf Badehandtücher sind nur insoweit zu gewähren, als dadurch
	        
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