234 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
nicht der unter M der Bestandsliste vom 27. März 1917 (Mitt. Nr. 9) für Handtücher fest.
gesetzte Bestand überschritten wird.
5. Mitt. 17 Nr. 23, 87. Die Vorschriften der VO. vom 10. Juni 23. Dezember 1916
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk., Strick-und Schuhwaren (Rl. 1420)
finden auch auf solche Web-, Wirk= und Strickwaren Anwendung, die ganz oder zum
Teil aus reinem Papiergarn oder aus Papiergarn, das mit anderen Spinnstoffen gemischt
ist, hergestellt sind. Die Bezugsschein-Ausfertkigungsstellen dürfen daher die Ausstellung
von Bezugsscheinen für derartige Web-, Wirk= und Strickwaren (z. B. für Packmaterial
aus Popiergewebe) nicht etwa mit der Begründung ablehnen, daß Papiergewebe bezugs.
scheinfrei seien; sie haben vielmehr auch hier die Notwendigkeit der Anschaffung zu prüfen,
um bei anerkanntem Bedürfnisse die beantragten Bezugsscheine auszustellen.
20. Bek. über Kettenhandel mit Textilien und Textilersatzstoffen.
Vom 8. Februar 1917. (REl. 112.)
Wortlaut in Bd. 4, 772.
1. Wassermann, RuW. 17 121. Das Verhältnis der neuen Verordnung zu den
bisherigen Verordnungen läßt sich (weiter) dahin charakterisieren, daß die bisherigen
Verordnungen der Reichsbekleidungsstelle usw. damit nicht etwa außer Kraft gesetzt
werden. Sovweit diese für die Gestaltung von Verkäufen besondere Voraussetzungen
aufstellten, z. B. daß Käufer und Verkäufer schon vor dem 1. Mai 1916 miteinander in
Geschäftsverbindung gestanden haben muß, oder daß der Käufer die sogenannte Be-
scheinigung IV der Handelskammer besitzt, hat es dabei sein Bewenden. Andererseits
kann aber auch, wenn das Bestehen einer Geschäftsverbindung vor dem 1. Mai 1916
vorliegt, oder wenn der Abnehmer im Besitze der Bescheinigung IV ist, doch Kettenhandel
vorliegen — nämlich dann, wenn sich der bisherige Verkehr trotzdem als Kettenhandel
charakterisieren läßt — so daß also auch in diesen Fällen eine sorgfältige Prüfung am
Platze ist.
2. Alteste der Kaufmannschaft von Berlin, Kriegswucher und
Kettenhandel 44. Uber den Kettenhandel im Sinne der Textilverordnung hat die
Reichsbekleidungsstelle ihre Auffassung in einem Schreiben an die Vereinigung der Tuch-
Großhändler kundgegeben. Danach soll jede Ware nur einen geraden Weg gehen, wenn
sie an den Verbraucher gelangt, und dieser Weg soll sein: Fabrikant, Grossist, Ver-
arbeiter, Detaillist. Jede Abweichung wird von der Reichsbekleidungsstelle als Ketten.
handel angesehen. Die Gerichte könnten allerdings unter Umständen dazu gelangen,
auch die Eindeckung eines Grossisten bei einem anderen Grossisten für zulässig zu halten,
sie könnten ferner auch den Charakter und den Ruf der beteiligten Firmen berücksichtigen.
Aber derartige Unterscheidungen lehnt die Reichsbekleidungsstelle ausdrücklich ab.
(Bek. Nr. 21 in Bd. 3, 249.)
Hierzu:
a) Bek. zur Abänderung der D0. über Preisbeschränkungen bei Ver-
käufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (RE#l. 1072).
Vom 19. Juli 1917. (RE#l. 637.)
1B.] Art. 1. An die Stelle des & 6 Abs. 2 der Verordnung über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Rl. 1077) treten folgende
Vorschriften:
Das Schiedsgericht prüft auch auf Antrag der zuständigen Stellen die Preise
nach und bestimmt die nach § 1 in Verbindung mit den von der Gutachterkommission
für Schuhwarenpreise (§9) aufgestellten Richtsätzen angemessenen Preise. Ergibt
sich hierbei, daß ausgezeichnete oder von einem Händler gezahlte Preise höher sind
als die angemessenen, so hat das Schiedsgericht zugunsten des Reichs die erzielten
Ülberpreise einzuziehen.