Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek, über d. Verkehr mit getragenen Kleidungs= u. Wäschestücken usw. v. 21. Dez. 1916. 235 
Welche Stellen im Sinne des Abs. 2 Satz 1 zuständig sind, bestimmen vorbe- 
haltlich der Vorschrift im 3 12 die Landeszentralbehörden. 
Art. 2. Die Verordnung tritt mit dem 21. Juli 1917 in Kraft. 
(b. Ausführungsbestimmungen v. 28. September 1916 in Bd. 3, 249.) 
e) Bek. zur Anderung der Ausführungobestimmungen zur D. über 
Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. Sep- 
tember 1916. (Rl. 1080.) Vom 24. März 1917. (Rl. 269.) 
[&#K. § 12 Schuhwpreis O. 28. 9. 16.] Art. 1. Die Ausführungsbestimmungen zur 
Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. Sep- 
tember 1916 werden, wie folgt, abgeändert: 
1. & 8 erhält nachstehende Fassung: 
5*##8. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer be- 
stimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben, 
Zeugen zu gestellen und andere Beweismittel, insbesondere Geschäftsbücher 
und sonstige Urkunden vorzulegen. 
Wird der Anordnung auf Vorlegung von Urkunden nicht entsprochen, so 
kann das Schiedsgerich! die zuständige Polizeibehörde um zwangsweise Vor- 
legung ersuchen. 
2. 3 15 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Sie ist zuständige Behörde im Sinne des §*# 6 Abs. 2 der Bekanntmachung 
über Preisbeschränkungen bei Verkäusen von Schuhwaren vom 28. September 
tember 1916. 
Art. 2. Die Bestimmungen treten mit dem 1. April 1917 in Kraft. 
(Bek. Nr. 22 in Bd. 3, 253.) 
23. Bek. über den Verkehr mit getragenen Kleidungs= und Thäsche- 
stücken und getragenen Schuhwaren. Vom 21. Dezember 1916. 
(Rößl. 1426.) 
Wortlaut in BPd. 3, 944. 
Anordnungen der Reichsbekleidungsstelle. 
a) Anweisung betr. die Ablieferung nicht mehr verwendbarer getragener Schuhwaren 
und der von solchen herstammenden Abfälle. Bom 15. Mai 1915. (Mitt. 17 Nr. 15, 41.) 
(#s%a Webw B. 10. S.)2. 12. 16; 38 3, 5 Getrageneg(#. 23. 12. 16; § 9 Ausführbest.] 
5 1. Allgemeines. Der RBeklSt. ist durch § 3 der Bek. des Reichskanzlers über 
den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren 
v. 23. Dezember 1916 der ganze Bestand an getragenen Schuhwaren, soweit sie nicht 
wiederherstellbar sind, vorbehalten. Dies ist geschehen, um das als solches nicht mehr 
verwendbare Schuhwerk durch sachgemäße Verarbeitung der Allgemeinheit wieder nutz- 
bar zu machen und auf diesem Wege Ersatz für neues Leder zu schaffen. 
Den Kommunalverbänden wird es daher zur dringenden Pflicht gemacht, auf das 
Einsammeln von unbrauchbarem Schuhwerk und der hieraus stammenden Abfälle bedacht 
zu sein. Auch das schlechteste Stück läßt sich noch verwerten. Die RBellSt. wird nur 
dann in der Lage sein, den Kommunalverbänden Leder zum Besohlen und sonstigen 
Ausbessern der bei ihnen abgelieferten wieder herstellbaren Schuhe zur Verfügung zu 
stellen, wenn die Kommunalverbände sich des Einsammelns von getragenem Schuhwerk 
mit allem Eifer annehmen. 
Anzunehmen sind von den Kommunalverbänden alle nicht mehr wiederherstell-
	        
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