238 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Diese Werkstätte trägt die Bezeichnung „Wiederherstellungswerkstätte der Reichs-
bekleidungsstelle“. Sie befindet sich in Berlin 810 33, Wrangelstraße 56. «
§3.VergütungderabgeliefertenKleidungs-undWäsclJestückc.Die
minderwertigen Kleidungs- und Wäschestücke gehen mit der Ablieferung an die Reichs-
bekleidungsstelle in deren Eigentum über. Diese gewährt dafür dem Kommunalverband
eine nach dem Gewicht der abgelieferten Sachen zu bestimmende Vergütung. Für Ober-
kleidung, einerlei ob von Männern, Frauen oder Kindern stammend, beträgt diese für
das Kilogramm 0,80 M., für Unterkleidung und Wäsche für das Kilogramm 0,60 M.
Die Kommunalverbände haben bei Festsetzung der von ihnen den Ablieferern zu zahlenden
Entschädigungen diese Preise zu berücksichtigen.
Die Kommunalverbände haben keinen Anspruch darauf, die an die Wiederher-
stellungswerkstätte abgelieferten Kleidungs- und Wäschestücke von dieser nach Ausbesserung
zurückzuerhalten.
c) Bek., betr. Anderung der Ausführungs-Bestimmungen über getragene Kleidung,
Wäsche und Schuhwaren vom 28. Dezember 1916 lin Zd. 3, 9450. Bom 7. Juli 1917.
(Mitt. 17 Nr. 22, 1.)
1 2, 5 GetragenefK O. 23. 12. 16.)
1. Der §& 13 erhält folgende Fassung:
Die Kommunalverbände haben am 1 jedes Monats cine buchmäßige Bestands.
aufnahme sämtlicher bei ihnen vorhandener Kleidungs= und Wäschestücke sowie
Schuhwaren zu machen und spätestens am fünften Tage nach diesem Termin der
statistischen Abteilung (F) der FBell St. auf besonderen, von der RBeklSt. vor-
geschriebenen Meldebogen eine Anzeige zu erstatten, die den Ansangsbestand, die
Zu= und Abgänge und den Endbestand des abgelaufenen Monats enthält.
Die erste Bestandsaufnahme hat am 1. August 1917 zu erfolgen.
Die vorgeschriebenen Bestandsmeldebogen sind von der statistischen Abteilung (F)
der Reichsbekleidungsstelle gegen Entgelt zu beziehen.
2. Der bisherige Absatz 2 des § 16 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Jeder Kommunalverband oder Wirtschaftsbezirk (5 2) ist berechtigt, die Abgabe
getragener Kleidung, Wäsche und Schuhwaren auf die Personen zu beschränken,
die in seinem Bezirk ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben.
3. Dem # 16 wird als Absatz 3 folgende Vorschrift angefügt:
Kein Kommunalverband oder Wirtschaftsbezirk darf im Bezirke eines anderen
Kommunalverbandes oder Wirtschaftsbezirkes ohne dessen vorherige Einwilligung
getragene Kleidung, Wäsche und Schuhwaren erwerben oder zur Ablieferung solcher
Gegenstände auffordern.
4. Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juli 1917 in Kraft.
Hierzu:
Bek. betr. Abänderung der Anweisung über die nicht mehr verwendbaren Kleidungs-
und Wöschestücke sowie die bei der Berarbeitung entstehenden Abfälle v. 23.Dezember 1916
[Bd. 5, 954). Vom 26. Februar 1917. (Mitt. 17 Nr. S, 11.)
Auf Grund des § 5 der Bek. über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäsche-
stücken und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 und des &8 9 der Ausführungs-
best. der RBekl St. über getragene Kleidungs= und Wäschestücke und Schuhwaren vom
gleichen Tage wird bestimmt:
Die Bestimmung zu Nr. 5 der genannten Anweisung wird dahin geändert, daß
die RBekl St. in Ostpreußen für das Kilogramm Lumpen aus gestrickter Wolle nicht
1,40 M., sondern nur 1 M. pergütet.